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Verordnung über die ärztliche Beurteilung der Zivilschutzpflichtigen

531.41 · Solothurn Gesetzessammlung

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Consultato il 5 set 2026

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Questo testo non è più in vigore.

531.41

Verordnung über die ärztliche Beurteilung der Zivilschutzpflichtigen

531.41 Verordnung über die ärztliche Beurteilung der Zivilschutzpflichtigen RRB vom 17. Oktober 1988

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Ausführung der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 11. November 1985 über die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen, gestützt auf die §§ 5 litera b und 7 des Einführungsgesetzes vom 28. Sep- 1 tember 1980 zum eidgenössischen Zivilschutzrecht )

beschliesst:

Art. 1 . Grundsatz

Die Tauglichkeit zum Zivilschutzdienst wird von der kantonalen vertrauensärztlichen Kommission beurteilt.

Der Entscheid der Kommission kann vom Schutzdienstpflichtigen und von den Gemeindebehörden innert 30 Tagen an den Vertrauensarzt des Kantons weitergezogen werden. Der Vertrauensarzt entscheidet endgültig.

Art. 2 . Vertrauensärztliche Kommission

Die vertrauensärztliche Kommission besteht aus drei eidgenössisch diplomierten Ärzten sowie dem Vorsteher und einem weiteren Beamten des kantonalen Amtes für Zivilschutz.

Ersatzmitglieder sind zwei eidgenössisch diplomierte Ärzte sowie die Stellvertreter des Vorstehers und des weiteren Beamten des kantonalen Amtes für Zivilschutz.

Der Regierungsrat wählt die Mitglieder und die Ersatzmitglieder; er bezeichnet ein ärztliches Mitglied als Präsidenten.

Art. 3 . Vertrauensarzt

Der Vertrauensarzt des Kantons wird vom Regierungsrat gewählt.

Art. 4 . Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Sie unterliegt dem Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Die Weisung des kantonalen Amtes für Zivilschutz vom 17. März 1972

über die Zivilschutz-Untersuchungskommission des Kantons Solothurn ) ist aufgehoben.

Die Einspruchsfrist ist am 9. Januar 1989 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 12. Januar 1989

Footnotes

  1. [1] BGS 531.1.
  2. [2] GS 85, 830.