535.222
Verordnung über den Kantonsbeitrag an Zivilschutzorganisationen
535.222 Verordnung über den Kantonsbeitrag an Zivilschutzorganisationen RRB vom 17. Oktober 1988
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf die §§ 8 und 10 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen 1 Zivilschutzrecht vom 28. September 1980 )
beschliesst:
I.
Art. 1 . Der an die Massnahmen des Zivilschutzes zu entrichtende Kantonsbeitrag wird anhand der Finanzausgleichsindexe gemäss § 5 des Gesetzes
über den direkten Finanzausgleich vom 2. Dezember 1984 ) nach der Finanzkraft abgestuft.
Art. 2 . Für Gemeinden, deren Finanzausgleichsindex 120 oder weniger Punkte erreicht, gilt der minimale Beitragssatz. Für Gemeinden, deren Finanz-
ausgleichsindexe den Grenzindex ) erreichen oder übersteigen, gilt der maximale Beitragssatz. Für Gemeinden, deren Finanzausgleichsindex zwischen 120 Punkten und dem Grenzindex liegt, wird der Beitragssatz anhand einer linearen, gleitenden Skala berechnet und auf ganze Prozentwerte gerundet.
Art. 3 . Für örtliche Schutzorganisationen, die von zwei oder mehreren Gemeinden gebildet werden, wird ein kalkulatorischer Finanzausgleichsindex
ermittelt. Dieser berechnet sich aus dem mit den Einwohnerzahlen gewogenen Mittel der Finanzausgleichsindexe der beteiligten Gemeinden. Als Gewichte werden die für die Berechnung der massgebenden Finanzausgleichsindexe verwendeten Einwohnerzahlen eingesetzt.
Art. 4 . Die Auszahlung von Bundes- und Kantonsbeiträgen erfolgt ausschliesslich an die Trägergemeinden. Die Verteilung der nach Abzug der
Beiträge verbleibenden Nettokosten ist Sache der beteiligten Gemeinden.
Art. 5 . Das kantonale Amt für Zivilschutz berechnet jährlich den massgebenden Verteilerschlüssel, der vom Regierungsrat beschlossen wird.
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Art. 6 . Der Regierungsratsbeschluss über die Ermittlung der Kantonsbeiträge
an Zivilschutzorganisationen vom 12. April 1977 ) wird aufgehoben.
Art. 7 . Diese Verordnung unterliegt dem Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Sie tritt nach Ablauf der Einspruchsfrist auf den 1. Januar 1989 in Kraft.
Die Einspruchsfrist ist am 9. Januar 1989 unbenutzt abgelaufen.
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