614.14
Verordnung über das Abrechnungsverfahren beim Einheitsbezug von Staats- und Gemeindesteuern
Vom 03.09.1996 (Stand 01.01.2020)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf §§ 47 Absatz 4, 58 Absatz 2, 81 Absatz 4, 187 Absatz 5 und 264 Absatz 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 (Steuergesetz)1
beschliesst:
Art. 1 Abrechnungsperiode
Das kantonale Steueramt rechnet vierteljährlich mit den Einwohner- und Kirchgemeinden über die im abgelaufenen Quartal bezahlten, dem Einheitsbezug unterliegenden Steuern (Steuern auf ausserordentlichen Einkünften gemäss §§ 47, 81 und 276bis des Steuergesetzes und Grundstückgewinnsteuern gemäss §§ 48 ff. des Steuergesetzes) ab.
Die Abrechnungen erfolgen per Ende März, Juni, September und Dezember.
Art. 2 Zinsen
Verzugs- und Rückerstattungszinsen auf verspätet bzw. zuviel bezahlten Steuern werden dem Kanton und den Einwohner- und Kirchgemeinden anteilmässig gutgeschrieben bzw. belastet.
Art. 3 Bezugsprovision
Der Kanton bezieht von den Einwohner- und Kirchgemeinden eine Bezugsprovision von 1% der veranlagten Steueranteile.
Art. 4 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft, § 3 der Verordnung am 1. Januar 1997. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Verordnung ist anwendbar für alle gesondert veranlagten Steuern auf ausserordentlichen Einkünften ab dem Steuerjahr 1995 und für alle Grundstückgewinnsteuern, die ab dem Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung veranlagt werden.
Die Einspruchsfrist ist am 28. November 1996 unbenutzt abgelaufen.
GS 93, 1051