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Steuerverordnung Nr. 2: Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer

614.159.02 · Solothurn Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-so/bgs/614-159-02/de/steuerverordnung-nr-2-organisation-des-kantonalen-steuerwesens-fur-die-veranlagung-der-grundstuckgewinnsteuer

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Soletta
  3. Legislazione Soletta
Fonte

614.159.02

Steuerverordnung Nr. 2: Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer

Vom 23.12.1986 (Stand 01.04.2026)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf die §§ 59 Absatz 1, 118 Absatz 2, 119 Absatz 2 und 264 Absatz 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 19851

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BGS 614.11.

Art. 1 1. Meldungen

Die Amtschreibereien melden nach Anordnung des Kantonalen Steueramtes2 fortlaufend die ihnen zur Kenntnis gelangten Rechtsgeschäfte über Grundstücke.

Footnotes

  1. [2] Amtsbezeichnung im ganzen Erlass Fassung vom 22. August 2000.

Art. 2 2. Veranlagung

Die Grundstückgewinnsteuer wird vom Kantonalen Steueramt veranlagt.

…

Art. 3 3. Ersatzbeschaffung

In Ersatzbeschaffungsfällen wird der bei der Veräusserung erzielte Grundstückgewinn vom Kantonalen Steueramt ermittelt und dem Steuerpflichtigen eröffnet. Gegen die Gewinnberechnung sind die gleichen Rechtsmittel gegeben wie gegen die Veranlagung.

…

Befindet sich die Ersatzliegenschaft im Kanton Solothurn, wird bei dieser auf Anmeldung des Kantonalen Steueramts die latente Steuerlast wegen der Ersatzbeschaffung des Eigenheimes im Grundbuch angemerkt.3

Wird das Ersatzobjekt endgültig veräussert oder sind die Voraussetzungen des Steueraufschubs weggefallen, veranlagt das Kantonale Steueramt die Grundstückgewinnsteuer. Die Veranlagung wird der Gemeinde am Ort des Ersatzobjektes eröffnet.

Befindet sich die Ersatzliegenschaft in einem anderen Kanton, wird dieser mit einer Kopie der rechtskräftigen Berechnung des Gewinnes, dessen Besteuerung aufgeschoben wurde, orientiert.

Footnotes

  1. [3] Vom Bund genehmigt am 28. September 2000;

Art. 4 4. Gesetzliches Grundpfand
a) Hinweise der Amtschreiberei

Die Amtschreiberei macht die Parteien ausdrücklich darauf aufmerksam, dass am veräusserten Grundstück ein gesetzliches Pfandrecht ohne Eintragung im Grundbuch besteht, das jeder eingetragenen Belastung vorgeht.

Die Amtschreiberei macht den Erwerber ferner darauf aufmerksam, dass er beim Kantonalen Steueramt Auskunft über die veranlagten, aber noch nicht bezahlten Grundstückgewinnsteuern verlangen kann, ebenso über allenfalls hängige Veranlagungs-, Einsprache- und Rekursverfahren.

Die Tatsache, dass alle diese Hinweise erfolgt sind, muss in der Urkunde festgehalten werden.

Art. 5 b) Auskunft des Kantonalen Steueramts

Das Kantonale Steueramt hat dem Erwerber kostenlos die in § 4 Absatz 2 erwähnte Auskunft zu erteilen, wenn nachgewiesen ist, dass der Anfrager im Einverständnis des Grundeigentümers handelt oder das Grundstück voraussichtlich erwerben wird.

Die Auskunft bezieht sich nicht auf Grundstückgewinnsteuern aus wirtschaftlichen Handänderungen, welche dem Kantonalen Steueramt noch nicht bekannt sind, sowie allfällige Nachsteuern.

Art. 6 5. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.

GS 90, 718