614.352.104
Gegenrechtszusicherung an den Kanton Basel-Landschaft
614.352.104 Gegenrechtszusicherung an den Kanton Basel-Landschaft RRB vom 9. April 1912
Vergabungen und Schenkungen, die im Kanton Solothurn zum Besten öffentlicher Mildtätigkeitsanstalten des Kantons Basel-Landschaft anfallen, werden gestützt auf die Erklärung der basellandschaftlichen Finanzdirektion, wonach der Kanton Basel-Landschaft dem Kanton Solothurn durch Gewährung gänzlicher Erbschaftssteuerbefreiung für die analogen Fälle Gegenrecht zusichert, mit einer Erbschaftssteuer von 1 ½ % belastet (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Erbschaftssteuer vom 13. Dezember 1848).
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