614.352.106
Gegenrechtszusicherung an den Kanton Freiburg
614.352.106 Gegenrechtszusicherung an den Kanton Freiburg RRB vom 24. April 1926
Vergabungen und Schenkungen von Todes wegen, die im Kanton Solothurn zugunsten kantonaler oder allgemein schweizerischer, kirchlicher, wohltätiger oder gemeinnütziger Institutionen mit Sitz im Kanton Freiburg anfallen, ohne Rücksicht auf deren öffentlichen oder privaten Charakter, werden mit einer Erbschaftssteuer von 1 ½% belastet.
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