614.352.110
Gegenrechtszusicherung an denKanton Zug
Gegenrechtszusicherung an denKanton Zug RRB vom 15. September 1944
I. Der vom Regierungsrat des Kantons Zug unterbreiteten Vereinbarung, unterzeichnet namens des Regierungsrates des Kantons Zug unterm
19.
August 1944, wird die Genehmigung erteilt, es werden Landammann und Staatsschreiber des Kantons Solothurn hierdurch ermächtigt, dieselbe namens des Regierungsrates des Kantons Solothurn rechtsgültig zu unterzeichnen.
II. Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:
1.
Die Regierungen der Kantone Zug und Solothurn erklären sich damit einverstanden, dass Vergabungen und Schenkungen von Todes wegen, die von Einwohnern und Bürgern des einen Kantons zugunsten von kantonalen oder allgemein schweizerischen gemeinnützigen, wohltätigen oder kirchlichen Institutionen des andern Kantons, ohne Rücksicht auf deren öffentlichen oder privaten Charakter gemacht werden, am Domizil des Schenkers oder Testators nur mit 1 ½% Schenkungs- oder Erbschaftssteuer belastet werden sollen, mit Einschluss des Erbschaftssteuerfalles in Sachen T.
2.
Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegenseitiger Benachrichtigung, insofern im einen oder andern Kanton eine Revision des Steuergesetzes neues Recht schafft oder aus andern Gründen die materiellen oder formellen Voraussetzungen, auf welchen sich die heutige Gegenrechtserklärung aufbaut, eine wesentliche Veränderung erfahren.
3.
Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten berechtigt, von diesem Übereinkommen zurückzutreten.
III. Dieser Beschluss tritt am 15. September 1944 in Kraft.