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617.1

Gesetz über die Solothurner Kantonalbank

Gesetz über die Solothurner Kantonalbank1) vom 11. Juni 1922

Der Kantonsrat von Solothurn auf Vorschlag des Bankrates und auf Antrag des Regierungsrates

beschliesst:

A. Die Solothurner Kantonalbank

I. Allgemeines 2

Art. 1 . ) Die Solothurner Kantonalbank (Bank) hat den Zweck, der Bevölke-

rung und der Wirtschaft des Kantons Solothurn, dem Staat Solothurn und den Gemeinden entsprechend ihren Mitteln dienstbar zu sein und mög- lichst günstige Gelegenheiten zur sichern Anlage von Geldern zu bieten. 3

Art. 2 . ) Die Bank ist Rechtsnachfolgerin der «Solothurnischen Bank», der

«Hypothekarkasse des Kantons Solothurn» und der «Kantonal-

Ersparniskasse» ) 1

Art. 3 . Die Bank ist ermächtigt, Vertreterin der Schweizerischen National-

bank zu sein.

Sie kann mit anderen Banken zur Wahrung gemeinsamer Interessen in Verbindung treten. 5

Art. 4 . ) Die Bank hat ihren Sitz in Solothurn. Sie betreibt Filialen in Gren-

chen, Balsthal, Olten, Dornach, Breitenbach und Schönenwerd.

Der Bankrat ist berechtigt, auf anderen Plätzen des Kantons Filialen, Agenturen oder Geschäftsstellen zu errichten. 1

Art. 5 . Die Bank hat juristische Persönlichkeit.

Die Hauptbank und die Filialen haben ihr Rechtsdomizil an den Orten der Geschäftssitze, die Agenturen bei der Hauptbank.

1) Titel, §§ 1 und 2 Fassung vom 30. November 1980; GS 88, 521. 2) Titel, §§ 1 und 2 Fassung vom 30. November 1980; GS 88, 521. 3) Titel, §§ 1 und 2 Fassung vom 30. November 1980; GS 88, 521. 4) Titel, §§ 1 und 2 Fassung vom 30. November 1980; GS 88, 521. 5) § 4 Fassung vom 7. Juni 1970; GS 85, 141.

Art. 6 . Die Filialen und Agenturen führen, soweit nicht Einschränkungen

in Gesetz oder Reglement festgestellt sind, selbständigen Betrieb. )

Die Geschäftsstellen und die Einnehmereien sind Vermittlungs- und Kas-

senstellen der Bank. )

Art. 7 . Die Bank ist der Bezahlung von Staats- und Gemeindesteuern ent-

hoben.

Art. 8 . Für die Erfüllung aller von der Bank eingegangenen Verpflichtun-

gen übernimmt der Staat die Garantie.

II. Geschäftsgrundsätze, Betriebsmittel und Geschäftskreis

Art. 9 . Der Geschäftsbetrieb richtet sich nach der herrschenden Bankpraxis

und den Verhältnissen des Geldmarktes. Er ist unter wohlwollender und gleichmässiger Behandlung der Kundschaft nach soliden kaufmännischen Grundsätzen zu leiten. 3

Art. 10 . ) Darlehen, Kredite und Kautionsleistungen sind durch Pfänder oder

Bürgschaft sicherzustellen.

Ausnahmen sind statthaft gegenüber:

  1. soliden Banken (Korrespondenten) für das laufende Geschäft;

  2. einer aus mehreren Personen bestehenden solidaren Schuldnerschaft, sofern jene als Einzelschuldner und Bürgen die erforderliche Garantie bieten würden;

  3. öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wenn sie ausreichende Gewähr bieten;

  4. Handels-, Gewerbe- und Industriefirmen, Stiftungen und Wohlfahrts- fonds, die kreditwürdig und im Handelsregister eingetragen sind;

  5. in Ausnahmefällen im Handelsregister nicht eingetragenen vertrau- enswürdigen Privatpersonen. 1

Art. 11 . Der Bank ist die Erhebung von Strafzinsen untersagt; dagegen ist

sie befugt, von fällig gewordenen Hypothekar- und Vorschusszinsen Ver- zugszins zu fordern.

Einer Betreibungsanhebung hat in der Regel eine Mahnung vorauszuge- hen.

Art. 12 . Alle durch ein Geschäft verursachten ausserordentlichen Auslagen

sind durch den Kunden zu decken, wie insbesondere Amtschreibereiko- sten, Stempelauslagen, Porti usw. 4

Art. 13 . ) Bei der Abweisung von Gesuchen ist die Bank zur Angabe der

Beweggründe nicht verpflichtet.

Art. 14 . ) Die wesentlichen Geschäftsbedingungen sind in den Publikums-

räumen der Bank bekanntzugeben. 2

Art. 15 . ) Das Grundkapital der Bank besteht aus dem Dotationskapital und

dem Partizipationskapital. bis 3

Art. 15 . ) Der Staat übergibt der Bank das Dotationskapital, dessen Höhe

der Kantonsrat auf Antrag des Bankrates bestimmt.

Der Zinsfuss, zu welchem die Bank dem Staate das Dotationskapital zu verzinsen hat, richtet sich nach dem durchschnittlichen Aufwand des Staa- tes zur Verzinsung der festen Staatsschulden. bis 4

Art. 15 . ) Das Partizipationskapital wird von der Bank durch die Ausgabe

von Partizipationsscheinen beschafft. Es darf die Hälfte des Dotationskapi- tals nicht übersteigen. Die Partizipationsscheine geben Anrecht auf eine Dividende und auf einen verhältnismässigen Anteil am Ergebnis einer allfälligen Liquidation. Sie geben ferner ohne gegenteiligen Beschluss des Bankrates Anrecht auf den Bezug neuer Partizipationsscheine. Mitwir- kungsrechte sind mit den Partizipationsscheinen nicht verbunden.

Der Kantonsrat bestimmt auf Antrag des Bankrates die Höhe des Partizi- pationskapitals. Einzelheiten über die Ausgabe der Partizipationsscheine und die damit verbundenen Ansprüche ordnet der Bankrat in einem be- sonderen Reglement, welches der Genehmigung durch den Regierungsrat bedarf. 5

Art. 16 . . . . )

6

Art. 17 . ) Der Staat legt seine eigenen und die von ihm verwalteten Kapi-

talien bei der Bank an.

Die selbständigen Anstalten legen die Hälfte ihrer eigenen und der von ihnen verwalteten Kapitalien bei der Bank an. Der Kantonsrat kann auf übereinstimmenden Antrag der Bank und der selbständigen Anstalten einen andern Verteiler der angelegten Kapitalien festlegen. Die Bank ist jedoch verpflichtet, die am 31. Dezember 1980 bestehenden Kapitalanla- gen der selbständigen Anstalten fortzuführen.

Die Bank hat die Kapitalien nach Marktbedingungen zu verzinsen. Die Berechnung des marktkonformen Zinses wird im Reglement festgelegt. Die Bank darf für Verwaltung und Risiken keine Kommissionen verrech- nen.

Die Kündigungsfristen für den Rückzug der Kapitalien sind zwischen der Bank und dem Regierungsrat, beziehungsweise der Bank und den selb- ständigen Anstalten zu vereinbaren. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet der Kantonsrat.

1) § 14 Fassung vom 30. November 1980; GS 88, 521. 2) § 15 Fassung vom 28. Juni 1987. GS 90, 896.

bis ) § 15 eingefügt am 28. Juni 1987.

bis ) § 15 eingefügt am 28. Juni 1987. 5) § 16 aufgehoben am 30. November 1980; GS 88, 521. 6) § 17 Fassung vom 30. November 1980.

Art. 18 . ) Weitere Betriebsmittel beschafft sich die Bank durch Entgegen-

nahme von Geldern in allen banküblichen Formen. 1

Art. 19 . Der Betrieb der Bank umfasst alle ihrer Zweckbestimmung die-

nenden Geschäfte, so insbesondere: )

  1. Darlehen auf Liegenschaften;

  2. Gewährung von Vorschüssen;

  3. Diskontgeschäfte;

  4. Einräumung von Kontokorrent-Krediten sowie von Ehestandsdarlehen, Kleinkrediten und ähnlichen Sozialkrediten;

  5. Übernahme und Vermittlung von Anleihen;

  6. Kauf und Verkauf von Wertpapieren;

  7. Besorgung von Zahlungs-, Inkasso-, Kaufs- und Verkaufsaufträgen;

  8. Kautionsleistungen;

  9. Verwahrungen und Verwaltungen;

  10. Vermietung von Schrank fächern.

Differenz- und Spekulationsgeschäfte für eigene Rechnung sind der Bank

untersagt. )

Durch Beschluss des Bankrates kann sich die Bank ausnahmsweise an privatwirtschaftlichen Unternehmungen beteiligen, solange damit eigene

oder öffentliche Interessen gewahrt werden. ) 5

Art. 20 . ) Die Filialen und Agenturen haben den gleichen Geschäftskreis

wie die Hauptbank; die Einschränkungen werden durch Reglement be- stimmt.

III. Rechnungsabschluss und Reservefonds 6

Art. 21 . ) Das Geschäftsjahr schliesst auf 31. Dezember.

Ein Jahresbericht hat über den allgemeinen Geschäftsgang und den Jah- resumsatz zu berichten, eine Darstellung über Gewinn und Verlust zu geben, sowie eine Spezifikation des Effektenbestandes und eine Bilanz zu bieten. Letztere hat einen zuverlässigen Einblick in die Vermögenslage zu ermöglichen; die einschlägigen Bestimmungen des Aktienrechtes und des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen haben für die Gestaltung der Bilanz als Wegleitung zu dienen. 1

Art. 22 . Der nach Verzinsung des Dotationskapitals und der Ausschüt-

tung einer Dividende auf dem Partizipationskapital verbleibende Reinge-

winn wird wie folgt verteilt: )

a) die Verzinsung der nach § 17 angelegten Kapitalien wird auf den Zins- satz für erste Hypotheken, abzüglich ¼%, erhöht; 1) § 18 Fassung vom 7. Juni 1970; GS 85, 141.

  1. nach Abzug eines angemessenen Saldovortrages werden 25-50% des verbleibenden Reingewinns dem Reservefonds zugewiesen; der Bank- rat legt die Höhe der Zuweisung nach Anhören des Regierungsrates fest;

  2. der Rest geht an die Staatskasse.

Der Reservefonds dient zur Deckung allfälliger Rückschläge, bildet einen

Teil des Betriebskapitals und ist unverzinslich. ) IV. Organisation und Verwaltung 1

Art. 23 . Die Funktionäre der Bank sind zu gewissenhafter Pflichterfüllung

und insbesondere zu strenger Verschwiegenheit verpflichtet.

Sie sind nach Obligationenrecht verantwortlich.

Art. 24 . Die Verwaltung der Bank wird besorgt durch:

  1. den Bankrat;

  2. die Bankkommission;

  3. die Filialkommissionen;

  4. die Beamten und Angestellten;

  5. die Zensoren. 2

Art. 25 . ) Den Mitgliedern des Bankrates, der Bankkommission und der

Filialkommissionen sowie den Zensoren sind für Bemühungen und Ausla- gen angemessene Vergütungen zu leisten. Diese werden durch den Regie- rungsrat festgesetzt.

1. Der Bankrat 3

Art. 26 . ) Der Bankrat wird je auf eine verfassungsmässige Amtsperiode

(Art. 6 Abs. 2 KV) durch den Kantonsrat unter Beobachtung von Artikel 11 KV gewählt. Er besteht aus 15 Mitgliedern.

Nicht wählbar sind:

  1. die Inhaber, Vorstandsmitglieder, Verwaltungsräte, Beamten und An- gestellten anderer Banken;

  2. die Mitglieder des Regierungsrates und die von ihm gewählten Funk- tionäre des Staates.

Im Bankrat dürfen nicht gleichzeitig sitzen: Vater und Sohn, wirklicher Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder, Enkel und Neffe, Geschwi- sterkinder , wirkliche Schwäger.

Mitglieder des Bankrates befinden sich in eigener Sache, sowie bei Be- handlung von Geschäften der hievor genannten Verwandten und Ver- schwägerten oder von Firmen, an denen sie beteiligt sind, im Ausstand.

Art. 27 . ) Der Vorsteher des Finanz-Departementes ist zu den Verhandlun-

gen einzuladen; er hat beratende Stimme. 1

Art. 28 . Der Bankrat bestellt aus seiner Mitte den Präsidenten und den

Vizepräsidenten.

Zur gültigen Verhandlung und Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens 9 Mitgliedern erforderlich.

2 Die Direktoren haben beratende Stimme. )

3 Protokollführer ist ein Direktor. ) 1

Art. 29 . Der Bankrat besorgt die allgemeine Leitung und Überwachung

des Betriebes. Er ordnet die Führung der rechtsverbindlichen Unterschrift, welche in der Regel kollektiv zu geschehen hat; die Ausnahmen werden durch das Reglement bestimmt.

Der Bankrat trifft alle ihm als geboten erscheinenden Anordnungen, erlässt für einzelne Geschäftszweige die zweckdienlichen Instruktionen und entscheidet in allen wichtigeren Geschäften.

Der Regierungsrat bestimmt durch Reglement (§ 54) den Geschäftsbe-

reich des Bankrates. ) 2. Die Bankkommission 5

Art. 30 . ) Die Bankkommission besteht aus dem Präsidenten des Bankrates,

weiteren Mitgliedern und 3 Suppleanten.

Die Mitglieder und die Suppleanten werden jeweils nach der Neubestel- lung des Bankrates von diesem aus seiner Mitte gewählt.

Die Direktoren haben beratende Stimme.

Protokollführer ist ein Direktor.

Die Mitglieder der Bankkommission befinden sich unter den gleichen Voraussetzungen im Ausstand wie die Mitglieder des Bankrates.

Art. 31 . Zur gültigen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von minde-

stens 3 Mitgliedern erforderlich. 6

Art. 32 . ) Die Bankkommission besorgt die unmittelbare Leitung und

Überwachung des Betriebes, soweit diese Obliegenheiten nicht durch den Bankrat ausgeübt werden. Sie erledigt die bei der Hauptbank wie auch bei den Filialen und Agenturen einlaufenden, in ihre Kompetenz fallenden Gesuche und stellt die dem Bankrat einzubringenden Anträge fest.

Der Regierungsrat bestimmt durch Reglement (§ 54) den Geschäftsbe- reich der Bankkommission.

1) § 27 Fassung vom 7. Juni 1970.

3. Die Filialkommissionen 1

Art. 33 . ) Für die Filialen sind durch den Bankrat Filialkommissionen zu

bestellen. 1

Art. 34 . Die Filialkommissionen bestehen aus je 3 Mitgliedern und 2

Suppleanten.

Der Bankrat ernennt den Präsidenten, die Kommission den Vizepräsiden- ten.

Es gelten die nämlichen Ausschluss- und Ausstandsgründe wie für den Bankrat.

2 Der Filialdirektor hat beratende Stimme und ist Protokollführer. ) 1

Art. 35 . Die Filialkommission erledigt Darlehens- und Kreditgesuche

innerhalb der durch den Bankrat zu bestimmenden Grenzen und übt Auf-

sicht über den Betrieb. )

Die nicht in ihre Kompetenz fallenden Geschäfte leitet die Kommission mit ihrer Begutachtung an die Hauptbank.

4. Die Beamten und Angestellten 4

Art. 36 . ) Beamte sind:

  1. die Direktoren;

  2. die Vizedirektoren;

  3. der Chefinspektor;

  4. die Filialdirektoren und deren Stellvertreter sowie die Verwalter der Agenturen;

  5. die Abteilungschefs des Hauptsitzes und der Filialen;

  6. die Prokuristen.

Art. 37 . Die Beamten werden durch den Bankrat ernannt. Ihm steht,

wenn die Umstände es nötig machen, das Recht der Abberufung zu. 5

Art. 38 . ) Die Amtsdauer der Beamten richtet sich nach der Amtsdauer des

Bankrates (§ 26 ). 6

Art. 39 . ) Die Wahl und Entlassung der Angestellten erfolgt auf Vorschlag

der Direktion durch die Bankkommission, diejenige der Lehrlinge durch die Direktion.

Bei der Wahl und Entlassung von Angestellten der Filialen und Agentu- ren sind die betreffenden Fililaldirektoren beziehungsweise Verwalter anzuhören.

1) § 33 Fassung vom 7. Juni 1970.

Art. 40 . ) Die Beamten haben eine Kaution zu leisten, Angestellte nur,

wenn sie vom Bankrat verlangt wird.

Die Höhe und die Art der Kaution bestimmt der Bankrat.

Art. 41 . Den Beamten und Angestellten sind Börsenspekulationen und

Beteiligungen an anderen Unternehmungen untersagt, ebenso die Besor- gung von Kassengeschäften für Dritte und Nebenerwerbe. Ausnahmsweise kann der Bankrat die Ausübung eines Nebenerwerbes oder die Beteiligung an einem Unternehmen bewilligen, sofern die Banktätigkeit nicht nachtei-

lig beeinflusst wird ). 3

Art. 42 . ) Beamte und Angestellte sind weder in den Kantonsrat noch in die

eidgenössischen Räte wählbar. 4

Art. 43 . ) Die Direktion besorgt die allgemeine Geschäftsführung der Bank

und die Aufsicht über den Hauptsitz und die Niederlassungen.

Der Bankrat bestimmt die Kompetenzen der Mitglieder der Direktion durch ein Reglement.

Art. 44 . Obliegenheiten der übrigen Beamten und Angestellten bestim-

men sich durch die zugewiesenen Stellen, das Reglement und die Weisun- gen der Vorgesetzten. 5

Art. 45 . ) Die Besoldungen der Beamten und Angestellten der Bank werden

durch den Bankrat in einem Reglement festgesetzt. Im Rahmen dieses Reglementes bestimmt der Bankrat die Besoldungen der einzelnen Beam- ten, die Bankkommission die Besoldung der Angestellten.

Das Reglement über die Besoldungen der Beamten unterliegt der Ge- nehmigung durch den Regierungsrat.

Art. 46 . Für Geschäftsreisen sind Tage- und Reisegelder auszurichten. Sie

werden durch die Bankkommission bestimmt. 6

Art. 47 . ) Die Bank unterhält eine Pensionskasse, in welche sowohl die Bank

als auch die Beamten und Angestellten Einlagen zu machen haben. Die Statuten werden durch den Bankrat festgestellt.

5. Die Zensoren 1

Art. 48 . Der Kantonsrat wählt für seine Amtsdauer 3 Zensoren und 2

Suppleanten derselben.

Für die Wahl gelten die nämlichen Ausschlussgründe wie für den Bank- rat.

1) § 40 Fassung vom 30. November 1980; GS 88, 521. 2) § 41 Satz 2 Fassung vom 30. November 1980. 3) § 42 Fassung vom 7. Juni 1970. 4) § 43 Fassung vom 7. Juni 1970; GS 85, 141. 5) § 45 Fassung vom 7. Juni 1970. 6) § 47 Fassung vom 7. Juni 1970.

Art. 49 . ) Die Zensoren haben den gesamten Betrieb der Hauptbank, der

Filialen und der Agenturen, insbesondere die Jahresabschlüsse und Ge- schäftsberichte zu prüfen. Ihr Bericht über den Jahresabschluss ist im Ge- schäftsbericht zu veröffentlichen. 2

Art. 50 . ) Das Ergebnis ihrer Prüfung berichten die Zensoren an den Bank-

rat, nötigenfalls direkt an den Regierungsrat.

6. Inspektorat ) bis 1

Art. 50 . Das Inspektorat ist die eigene sachkundige Kontrollstelle der

Bank nach Artikel 18 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Banken und

Sparkassen vom 8. November 1934 ).

Das Inspektorat prüft das ganze Rechnungswesen der Bank in formeller und materieller Hinsicht; es prüft, ob die gesetzlichen und reglementari- schen Vorschriften sowie die massgebenden Beschlüsse und Weisungen der Bankbehörden oder der Direktion eingehalten worden sind.

Das Inspektorat berichtet dem Bankrat jährlich über seine Prüfungser- gebnisse. ter 1

Art. 50 . Das Inspektorat gestaltet seine Revisionstätigkeit fachlich unab-

hängig.

Bankrat, Zensoren und Direktion können das Inspektorat mit besonderen Revisionen beauftragen. quater

Art. 50 . Der Regierungsrat umschreibt die einzelnen Aufgaben der Zenso-

ren und des Inspektorates in einem Reglement.

V. Die Staatsaufsicht

Art. 51 . Die Bank ist der Oberaufsicht des Regierungsrates und des Kan-

tonsrates unterstellt.

Art. 52 . Die Bank hat den alljährlichen Geschäftsbericht mit dem bei ihr

eingegangenen Zensoren-Bericht dem Regierungsrat einzusenden; dieser übermittelt ihn mit seinen Anträgen dem Kantonsrat, welchem die Prü- fung und Genehmigung zusteht. 5

Art. 53 . ) Der Regierungsrat, die Staatswirtschaftskommission und der

Kantonsrat haben das Recht, Aufschluss zu verlangen.

Der Regierungsrat und der Kantonsrat sind befugt, durch die Zensoren oder besondere Delegierte Erhebungen anzuordnen.

1) § 49 Fassung vom 7. Juni 1970. 2) § 50 Fassung vom 7. Juni 1970.

bis ) 6. Abschnitt mit den §§ 50 , ter und quater eingefügt am 30. November 1980; GS 88, 521.

VI. Anwendungs- und Übergangsbestimmungen 1

Art. 54 . ) Zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt der Regierungsrat auf

Antrag des Bankrates ein Reglement.

Art. 55 . Der Bankrat hat im Handelsregister die im Obligationenrecht

vorgesehenen Eintragungen zu veranlassen. 2

Art. 56 . . . . )

B. Die Kantonal-Ersparniskasse 3

Art. 57 . ) Die Kantonal-Ersparniskasse wird aufgehoben.

Schuldnerin gegenüber den Berechtigten aus den bisherigen Spargutha- ben der Kantonal-Ersparniskasse wird die Bank.

Die Bank übernimmt die Aktiven und Passiven der Kantonal- Ersparniskasse, wie sie im Zeitpunkt der Aufhebung der Kantonal- Ersparniskasse bestehen.

Der Bilanzsaldo des Reservefonds der Kantonal-Ersparniskasse von 400000 Franken wird der Staatskasse gutgeschrieben.

§§ 58-66. . . . ) C. Aufhebungs- und Schlussbestimmungen 5

Art. 67 . Durch dieses Gesetz wird dasjenige vom 3. November 1895 ) und

das Abänderungsgesetz vom 31. Mai 1908 ) aufgehoben.

Art. 68 . Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk mit dem

Erlass des Reglementes durch den Kantonsrat ) in Wirksamkeit.

Inkrafttreten am 1. Januar 1923 )