618.112.21
Änderung der einheitlichen Grundlage für die Gebäudeversicherungswerte
Vom 08.11.1990 (Stand 01.01.1991)
Die Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung
gestützt auf § 5 Absatz 2 und § 24 Absatz 1 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe (Gebäudeversicherungsgesetz) vom 24. September 19721 sowie § 2 litera e der Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz vom 13. Januar 19872
beschliesst:
Art. 1
Die Berechnung der Gebäudeversicherungswerte wird auf den neuen Zürcher Baukostenindex vom Oktober 1988 = 100 Punkte umgestellt.
Art. 2
Die Grundeinschätzung auf dieser Basis entspricht der bisherigen Grundeinschätzung (Basis: Juni 1939 = 100%) mit einem Teuerungsausgleich von 656,7% und einer Gesamtversicherung von 756,7%.
Art. 3
Die Verwaltung der Gebäudeversicherung wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
[unbekannt]