618.513.1
Übernahme von Zivilschutzmaterial für allfällige Nothilfen
Übernahme von Zivilschutzmaterial für allfällige Nothilfen RRB vom 28. August 1973
1.
Aus dem Zivilschutzmaterial-Bestand können die Einwohnergemeinden im Einvernehmen mit dem Kantonalen Amt für Zivilschutz in Solothurn und gestützt auf die Weisungen des Bundesamtes für Zivilschutz vom 19. November 1970 folgende Gerätschaften an die Friedensfeuerwehr leihweise abgeben:
1. oder mehrere Motorspritzen Typ 2, komplett nach Etat
12. Transportschläuche 75 mm x 20 m pro Motorspritze
4. Schlauchhaspeln pro Motorspritze
2. Rettungsbretter pro Motorspritze
Weitere Gegenstände dürfen nur mit Zustimmung des Kantonalen Amtes für Zivilschutz ausgehändigt werden.
2.
Die Übernahme des Materials hat in Anwesenheit eines Experten des Kantonalen Amtes für Zivilschutz, des Ortschefs und des Feuerwehrkommandanten zu erfolgen. Es ist ein Übergabeprotokoll auszufertigen, welches allseitig zu unterzeichnen ist.
3.
Das vom Zivilschutz leihweise abgegebene Schlauchmaterial darf grundsätzlich nur zur Nothilfe verwendet werden und soll somit nicht dasjenige der Friedensfeuerwehren ersetzen. Der Wartung dieses Materials ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Defektes Schlauchmaterial muss von der Friedensfeuerwehr auf eigene Kosten ersetzt werden. Für Übungszwecke darf das Schlauchmaterial nicht verwendet werden.
4.
Die Feuerwehren haben das zur Nothilfe leihweise erhaltene Material jederzeit der örtlichen Zivilschutzorganisation für Kurse, Übungen und Rapporte zur Verfügung zu halten, wobei im gegenseitigen Einverständnis die Einsatzbereitschaft in den Gemeinden zu gewährleisten ist.
5.
Die Feuerwehren sind verpflichtet, die Gerätschaften jederzeit einsatzbereit zu halten und den Unterhalt nach den Vorschriften des Zivilschutzes durchzuführen. Allfällige weitere Weisungen bleiben vorbehalten.
6.
Im Falle eines Aktivdienstes verfügt einzig die örtliche Zivilschutzorganisation über die Ausrüstungen des Zivilschutzes. Sie dürfen nicht in die Bestände der Friedensfeuerwehr integriert werden.
7.
Der Unterhalt (Reparaturen und Ersatzmaterial) von leihweise abgegebenem Zivilschutzmaterial geht voll zu Lasten der Friedensfeuerwehren. Reparaturen dürfen ohne Einwilligung des Kantonalen Amtes für
Zivilschutz nicht vorgenommen werden. Allfälliges Ersatzmaterial ist auf dem Dienstwege anzufordern.
8.
Das Kantonale Amt für Zivilschutz legt einen Inspektionsmodus für das leihweise abgegebene Material fest. Die örtlichen Zivilschutzorganisationen sind befugt, jederzeit entsprechende Kontrollen selbständig durchzuführen.
9.
Nach den Weisungen des Bundesamtes für Zivilschutz vom 19. November 1970 dürfen Kompressoren und anderes Zivilschutzmaterial nur für den Notfall und nur ausnahmsweise und vorübergehend für gemeindeeigene Arbeiten verwendet werden. Nach jedem Gebrauch sind die Gerätschaften in gereinigtem Zustand der örtlichen Zivilschutzorganisation unaufgefordert wieder zurückzugeben. Dauerausleihen an Gemeindewerke sind auf keinen Fall gestattet.
10.
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheiden die Organe des Zivilschutzes, letztinstanzlich das Kantonale Amt für Zivilschutz.
11.
Mit Inkrafttreten dieser Weisung wird der Regierungsratsbeschluss vom 10. Januar 1969 aufgehoben.