624.511
Statuten der Schweizer Salinen AG
Statuten der Schweizer Salinen AG (Salines Suisses SA)
Vom 2. Juni 2017 (Stand 2. Juni 2017)
I. Firma, Sitz und Zweck der Gesellschaft
Art. 1 Firma, Sitz
Unter der Firma Schweizer Salinen AG (Salines Suisses SA) besteht mit Sitz in Schweizerhalle/Pratteln und einer Zweigniederlassung in Rheinfelden auf unbestimmte Dauer eine Aktiengesellschaft gemäss den vorliegenden Statuten und den Bestimmungen der Artikel 620 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR).
Art. 2 Zweck
Die Gesellschaft bezweckt die Produktion, die Ein- und Ausfuhr, den Handel, den Verkauf und die Verwertung von Salz, Salzgemischen und Sole sowie die Ausübung aller damit zusammenhängenden Geschäfte.
Zur Erreichung des in Absatz 1 definierten Zwecks beutet die Gesellschaft in erster Linie aufgrund der ihr erteilten oder noch zu erteilenden Konzessionen Salzvorkommen aus oder bezieht Sole von Dritten. Sie nutzt und verwertet Bodenschätze aller Art, insbesondere Kies und Deponie- Volumen, soweit sie nicht durch Konzessionen der Verwertung entzogen sind. Daneben ist die Gesellschaft zu allen Handlungen befugt, die der Erreichung des Gesellschaftszwecks gemäss Absatz 1 dienen.
Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundstücke erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.
II. Aktienkapital, Aktien und Obligationen
Art. 3 Aktienkapital und Aktien
Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt CHF 11'164'000.--. Es ist eingeteilt in 11'164 voll einbezahlte Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 1'000.--.
Art. 4 Aktienbuch
Der Verwaltungsrat führt über alle Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer mit Namen und Adresse eingetragen werden.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär, wer im Aktienbuch eingetragen ist.
Art. 5 Übertragung der Aktien
Die Übertragung von Aktien kann rechtsgültig nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verwaltungsrates erfolgen. Dieser ist berechtigt, die Zustimmung zu verweigern, sofern die Aktien auf Nichtaktionäre, insbesondere auf Privatpersonen, übertragen werden sollen. Die Gesellschaft ist überdies berechtigt, die Zustimmung ohne Angabe von Gründen zu verweigern, sofern der Verwaltungsrat für Rechnung der Gesellschaft oder daran interessierter Aktionäre die Aktien zum wirklichen Wert im Zeitpunkte des Gesuches übernimmt.
Die Übertragung der Aktien wird vom Verwaltungsrat sowohl im Aktienbuch der Gesellschaft als auch auf den Aktientiteln vorgemerkt.
Art. 6 Pflichten der beteiligten Kantone, des Fürstentums Liechtenstein und der Gesellschaft
Die an der Aktiengesellschaft als Aktionäre beteiligten Kantone sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass der Bedarf an Salz, Salzgemischen und Sole in ihrem Hoheitsgebiet nur bei der Gesellschaft gedeckt wird. Das Fürstentum Liechtenstein bezieht das von der Landesverwaltung benötigte Salz bei der Gesellschaft.
Die Gesellschaft vermittelt, soweit notwendig, den Bezug besonderer, von ihr nicht hergestellter Salzarten.
Ein direkter Bezug solcher Produkte ist nur mit ihrer ausdrücklichen Einwilligung gestattet.
Die Konzessionsrechte der Kantone Aargau und Basel-Landschaft bleiben vorbehalten.
Art. 7 Aktienkapitalerhöhung, Bezugsrecht
Das Aktienkapital kann durch Beschluss der Generalversammlung erhöht werden. Weitere Geldmittel zur Erreichung des Gesellschaftszweckes können kraft Beschluss des Verwaltungsrates auch durch die Ausgabe von Obligationen oder mittels Bankkrediten beschafft werden.
Bei einer Aktienkapitalerhöhung haben Aktionäre der gleichen Kategorie ein Bezugsrecht im Verhältnis ihres bisherigen Aktienbesitzes. Das Bezugsrecht kann durch Beschluss der Aktionäre gemäss Art. 14 ausgeschlossen werden.
Der Verwaltungsrat hat die Aktionäre zu den Einzahlungen mittels eingeschriebenen Briefes aufzufordern, unter Ansetzung einer Nachfrist von einem Monat, vom Empfang dieser Zahlungsaufforderung an gerechnet.
Wird die Einzahlung nicht innerhalb der angegebenen Frist geleistet, so ist der Verwaltungsrat berechtigt, die säumigen Aktionäre ihrer Anrechte aus der Zeichnung der Aktien und der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft für verlustig und die betreffenden Aktien als nichtig zu erklären und an deren Stelle neue Aktien auszugeben.
Auf verspäteten Einzahlungen ist ein Verzugszins von 5% zu entrichten.
Art. 8 Neue Aktien
Die Aktien werden von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates unterzeichnet.
Die Aktien sind unteilbar, und die Gesellschaft anerkennt nur einen Vertreter für jede Aktie. Der Besitz einer Aktie schliesst die Anerkennung der Statuten in sich.
III. Organe der Gesellschaft
Art. 9 Organe
Die Organe der Gesellschaft sind:
die Generalversammlung
der Verwaltungsrat
die Revisionsstelle
a) Generalversammlung
Art. 10 Einberufung und Traktandierung
Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat einberufen. Die Einladung an die Aktionäre erfolgt mindestens 20 Tage vor der Versammlung schriftlich an die im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre.
Die Einladung muss die Tagesordnung sowie die Anträge des Verwaltungsrates enthalten. Über Gegenstände, welche nicht in der Tagesordnung angegeben sind, können keine Beschlüsse gefasst werden. Hievon ist jedoch der Beschluss über den in einer Generalversammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung oder auf Durchführung einer Sonderprüfung ausgenommen. Zur Stellung von Anträgen im Rahmen des Verhandlungsgegenstandes und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung in der Tagesordnung.
Art. 11 Ort, Vorsitz und Protokoll
Die Generalversammlung findet an dem vom Verwaltungsrate jeweilen zu bezeichnenden Orte statt.
Der Präsident oder der Vizepräsident des Verwaltungsrates führt den Vorsitz und ernennt einen Sekretär und einen Stimmenzähler.
Über die Verhandlungen wird ein Protokoll aufgenommen, welches von dem Vorsitzenden, dem Sekretär und dem Stimmenzähler zu unterzeichnen ist.
Art. 12 Stimmrecht und Vertretung
Zur Teilnahme an der Generalversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, auf deren Namen die Aktien acht Tage vor Abhaltung der Generalversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind.
Ein Vertreter bedarf einer schriftlichen, auf seinen Namen lautenden Vollmacht, deren Prüfung dem Verwaltungsrat obliegt.
Art. 13 Beschlussfassung
Die Generalversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Aktionäre und vertretenen Stimmen, mit Ausnahme jedoch der in Art. 14 erwähnten Fälle.
Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit die Statuten oder das Gesetz nicht etwas anderes bestimmen, durch die absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Aktienstimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Die Wahlen werden ebenfalls durch die absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen getroffen. Ist im ersten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht worden, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem das relative Mehr entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Jede Aktie berechtigt zu einer Stimme.
Für die Ermittlung der Stimmenzahl eines an der Generalversammlung teilnehmenden Aktionärs werden seine eigenen Aktien und diejenigen, welche er vertritt, zusammengerechnet.
Niemand darf mehr als den vierten Teil sämtlicher in der Generalversammlung vertretenen Stimmrechte auf sich vereinigen.
Art. 14 Quoren
Beschlüsse der Generalversammlung über die Änderung des Gesellschaftszweckes, über die Einführung oder Beseitigung von Statutenbestimmungen betreffend die Erschwerung der Beschlussfassung in der Generalversammlung und über die Einführung von Stimmrechtsaktien müssen mindestens die Stimmen von 2/3 des gesamten Aktienkapitals auf sich vereinigen.
Beschlüsse über die Veränderung des Aktienkapitals, über die Fusion und Auflösung der Gesellschaft, über die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien oder deren Aufhebung, über die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes und über die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft können nur in einer Generalversammlung gefasst werden, in der mindestens 2/3 des Aktienkapitals vertreten sind, und die zustimmende Mehrheit muss mindestens 2/3 der vertretenen Aktienstimmen umfassen.
Anderweitige Beschlüsse über Abänderung oder Ergänzung der Statuten können nur von einer Generalversammlung gefasst werden, in der mindestens die Hälfte des Aktienkapitals vertreten ist, und die 6 zustimmende Mehrheit muss mindestens 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen umfassen.
Ist bei der Behandlung eines Geschäftes im Sinne der vorhergehenden Absätze die nach diesen Bestimmungen erforderliche Zahl von Aktien nicht vertreten, so ist eine zweite Generalversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Aktien mit 2/3-Mehrheit der vertretenen Stimmen beschliessen kann.
Art. 15 Abstimmungen und Wahlen
Die Abstimmungen in der Generalversammlung erfolgen offen.
Die Wahlen erfolgen geheim, ausser die Generalversammlung ist mit offenen Wahlen einverstanden.
Art. 16 Ordentliche Generalversammlung
Eine ordentliche Generalversammlung ist alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres abzuhalten.
Der Verwaltungsrat hat die Jahresrechnung, die Bilanz und den Jahresbericht sowie seine Anträge über die Verwendung des Reingewinnes vorzulegen.
Die ordentliche Generalversammlung erteilt nach Entgegennahme des Berichtes der Revisionsstelle dem Verwaltungsrat Entlastung, falls sich kein Anstand ergibt, beschliesst über das Ergebnis der Bilanz, setzt die Dividende und die Tantiemen sowie den Zeitpunkt ihrer Auszahlung fest und nimmt die statutengemässen Neuwahlen des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle vor.
Art. 17 Ausserordentliche Generalversammlung
Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt, wenn der Verwaltungsrat oder die Revisionsstelle es für notwendig erachten oder wenn ein Aktionär oder mehrere Aktionäre, die mindestens den zehnten Teil des Aktienkapitals vertreten, ein schriftliches Begehren unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Anträge eingereicht haben.
Art. 18 Befugnisse
Der Generalversammlung ist die Behandlung folgender Geschäfte und die Beschlussfassung darüber vorbehalten:
Abnahme bzw. Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und der Bilanz, Beschlussfassung über deren Ergebnis, Festsetzung der Dividende und der Tantiemen sowie Entlastung des Verwaltungsrates
Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates
Wahl der Revisionsstelle
Abänderung oder Ergänzung der Statuten und Veränderung des Aktienkapitals
Anlage, Dotierung und Verwendung der in Art. 30 vorgesehenen besonderen Reserveanlagen
Vereinigung der Gesellschaft mit einem anderen Unternehmen
Auflösung der Gesellschaft Ausser diesen Geschäften fasst die Generalversammlung Beschlüsse über Gegenstände, deren Beschlussfassung ihr durch Gesetz oder Statuten vorbehalten ist oder die ihr durch den Verwaltungsrat vorgelegt werden.
b) Verwaltungsrat
Art. 19 Zusammensetzung und Amtsdauer
Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens 26 Mitgliedern, wobei jeder Aktionärs-Kanton und das Fürstentum Liechtenstein einen Vertreter zu Handen der Generalversammlung verbindlich vorschlagen.
Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt ein Jahr.
Art. 20 Präsident, Vizepräsident, Sekretär
Der Verwaltungsrat wählt jedes Jahr in der ersten Sitzung nach der ordentlichen Generalversammlung aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, sowie einen Sekretär, der nicht Mitglied des Verwaltungsrates zu sein braucht.
Art. 21 Sitzungen
Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied ein dahin zielendes Begehren an den Präsidenten stellt.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden der Sitzung und vom Sekretär zu unterzeichnen ist.
Art. 22 Beschlussfassung
Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
Beschlussfassungen auf dem Zirkulationswege sind statthaft in Fällen, welche der Präsident für dringlich erachtet, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt.
Art. 23 Befugnisse
Der Verwaltungsrat fasst bindende Beschlüsse für die Gesellschaft in allen Fällen, in denen deren Erledigung nicht zufolge Gesetz oder dieser Statuten der Generalversammlung zusteht.
Er legt insbesondere die durch die Gesellschaft in der Schweiz anzuwendenden Lieferpreise fest.
Art. 24 Übertragung der Geschäftsführung
Dem Verwaltungsrat steht das Recht zu, unter Vorbehalt der gemäss Gesetz und Statuten ihm zustehenden unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben, die Geschäftsführung nach Massgabe eines Verwaltungsreglementes ganz oder zum Teil an einen Ausschuss des Verwaltungsrates, an einzelne Mitglieder oder an Mitglieder der Geschäftsleitung zu übertragen. Er setzt insbesondere auch die Entschädigung dieser Personen fest.
Art. 25 Vertretung
Der Verwaltungsrat bezeichnet diejenigen Personen aus seiner Mitte und ausserhalb derselben, welche die rechtsverbindliche Unterschrift für die Gesellschaft führen.
Der Verwaltungsrat kann das Recht, diejenigen Personen zu bezeichnen, die für die Firma per procura oder als Handlungsbevollmächtigter zeichnen, an den Verwaltungsratsausschuss delegieren.
Die rechtsverbindliche Vertretung der Gesellschaft kann indessen in allen Fällen nur durch kollektive Unterschriften zweier Zeichnungsberechtigter erfolgen.
Art. 26 Entschädigung
Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung, die von der Generalversammlung festgesetzt wird.
c) Revisionsstelle
Art. 27
Die Generalversammlung wählt jedes Jahr die Revisionsstelle, die nicht Mitglied des Verwaltungsrates sein darf.
Die Revisionsstelle hat die Jahresrechnung und die Bilanz zu prüfen und über deren Genehmigung sowie über die Anträge des Verwaltungsrates betreffend Verwendung des Reingewinnes sowie Festsetzung der Dividende und der Tantiemen der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag vorzulegen.
Bericht und Antrag sind, nebst dem Jahresbericht, der Bilanz und der Rechnung über Gewinn und Verlust, spätestens 20 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung in den Geschäftslokalitäten der 9 Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen.
IV. Bilanz, allgemeine Reserve, Gewinnverteilung
Art. 28 Geschäftsjahr und Buchführung
Alljährlich auf den 31. Dezember werden die Rechnungen der Gesellschaft abgeschlossen und die Bilanz erstellt.
Die Jahresrechnung, bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang, ist gemäss den Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts, insbesondere der Art. 662a ff. und Art. 958 ff. OR, sowie nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung aufzustellen.
Der Verwaltungsrat setzt die Abschreibungen auf Grundstücken, Gebäuden, Bohrfeldern, Geleiseanlagen sowie Maschinen und Einrichtungen fest.
Art. 29 Reserven und Gewinnverwendung
Prozent des Jahresgewinnes sind der allgemeinen Reserve zuzuweisen, bis diese 20 Prozent des einbezahlten Aktienkapitals erreicht.
Dieser Reserve sind, auch nachdem sie die gesetzliche Höhe erreicht hat, zuzuweisen: 1. ein bei der Ausgabe von Aktien nach Deckung der Ausgabekosten über den Nennwert hinaus erzielter Mehrerlös, soweit er nicht zu Abschreibungen oder zu Wohlfahrtszwecken verwendet wird; 2. was von den geleisteten Einzahlungen auf ausgefallene Aktien übrigbleibt, nachdem ein allfälliger Mindererlös aus den dafür ausgegebenen Aktien gedeckt worden ist; 3. 10 Prozent der Beträge, die nach Bezahlung einer Dividende von 5 Prozent als Gewinnanteil ausgerichtet werden. Die allgemeine Reserve darf, soweit sie die Hälfte des Aktienkapitals nicht übersteigt, nur zur Deckung von Verlusten oder für Massnahmen verwendet werden, die geeignet sind, in Zeiten schlechten Geschäftsganges das Unternehmen durchzuhalten, der Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken oder ihre Folgen zu mildern.
Der Rest des Bilanzgewinns steht zur Verfügung der Generalversammlung, welche über dessen Verwendung beschliesst.
Art. 30 Befugnisse der Generalversammlung betreffend Reserven
Die Generalversammlung ist befugt, aus den ihr zur Verfügung gestellten Beträgen des Reingewinns beliebige Reserveanlagen und Fonds zu beschliessen, und zwar auch solche, die nicht zur Sicherstellung des Unternehmens erfordert werden. Ebenso kann sie über solche Reserveanlagen auf Vorschlag des 10 Verwaltungsrates wieder beliebig verfügen.
V. Bekanntmachungen
Art. 31 Bekanntmachungen
Mitteilungen der Gesellschaft sind den im Aktienbuch eingetragenen Aktionären schriftlich, mit Telefax oder mit elektronischer Post zuzustellen.
Die öffentlichen Blätter, in denen die Bekanntmachungen der Gesellschaft zu erfolgen haben, werden durch den Verwaltungsrat bestimmt.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen im «Schweizerischen Handelsamtsblatt».
Bern, 2. Juni 2017 Der Vorsitzende:
Jakob Frei Die Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 2. Juni 2017 teilweise revidiert und mit dem vorstehenden Wortlaut neu festgesetzt.
Diese Statuten sind in Deutsch und Französisch erstellt. Massgeblich ist die deutsche Fassung.
9