711.271
Geoinformationsverordnung
Vom 10.11.2015 (Stand 01.03.2020)
Der Regierungsrat
gestützt auf § 6 Absatz 2, § 3, § 11 Absatz 3 und § 15 des Geoinformationsgesetzes (GeoIG) vom 3. Juli 20131
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung:
bezeichnet die Geobasisdaten des kantonalen Rechts;
regelt die Organisation und den Betrieb der Geodateninfrastruktur der Verwaltung sowie der selbständigen kantonalen Anstalten (VGDI);
regelt die Organisation des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster)
Art. 2 Kantonaler Geobasisdatenkatalog (§ 3 GeoIG)
Der Anhang 1 enthält den Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts.
Art. 3 Publikation und Abgabe von Geodaten ausserhalb des Geobasisdatenkatalogs
Geodaten ausserhalb des Geobasisdatenkatalogs können im Rahmen der Bestimmungen des Informations- und Datenschutzgesetzes vom 21.02.2001 (InfoDG)2 im Internet publiziert und zur Verfügung gestellt werden, wenn:
die Publikation der Geodaten einem öffentlichen Interesse entspricht;
die für die Geodaten zuständige Dienststelle für Qualität und Aktualität sorgt.
Die Metadaten der veröffentlichten Geodaten werden zusammen mit den Metadaten der Geobasisdaten zentral zugänglich gemacht.
Art. 4 Datenmodell für Leitungskataster der Einwohnergemeinden (§ 11 GeoIG)
Für Leitungskataster der Einwohnergemeinden gilt die Norm SIA 405 und deren Merkblätter.
Art. 5 Organisation
Das Amt für Geoinformation (AGI) ist in Zusammenarbeit mit den für das Erheben, die Nachführung und die Verwaltung von Geodaten zuständigen Stellen (Dienststellen) sowie mit dem Amt für Informatik und Organisation (AIO) zuständig für Unterhalt, Betrieb und Koordination der VGDI. Diese besteht aus:
Datenbank mit Geodaten samt Metadatenverwaltung;
spezifischer Geoinformationssoftware;
Darstellungs- und Publikationsdiensten;
Prozesssteuerung der Geodatenbewirtschaftung.
Die Dienststellen orientieren das AGI frühzeitig über geplante Projekte.
Das AGI prüft die Projekte im Hinblick auf ihre Integration in die VGDI.
Die Dienststellen bestimmen in Absprache mit dem AGI die Datenmodelle der kantonalen Geodaten in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie orientieren sich dabei an Normen von Fachorganisationen.
Die technischen Rahmenbedingungen der VGDI legt das AGI nach Konsultation der Dienststellen in Absprache mit AIO fest.
Das AGI informiert die Dienststellen und das AIO regelmässig über Projekte und Neuerungen mit Bezug zur VGDI.
Das AGI fördert den Erfahrungsaustausch unter den Mitarbeitenden, welche die VGDI nutzen.
Für die Datenabgabe sorgt das AGI.
Art. 5bis Inhalt des ÖREB-Katasters
Inhalt des Katasters sind die in der Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Geoinformation (GeoIV)3 und im Anhang 1 bezeichneten Geobasisdaten.
Art. 5ter Katasterverantwortliche Stelle
Die katasterverantwortliche Stelle nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung vom 2. September 2009 über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV)4 ist das AGI.
In Zusammenarbeit mit dem AIO stellt sie die Kataster-Infrastruktur bereit. Sie nimmt die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen der Dienststellen sowie der Gemeinden in den Kataster auf und stellt den Inhalt des Katasters als dynamischen und statischen Auszug öffentlich zur Verfügung.
Sie definiert die technischen Anforderungen für die Erhebung und Nachführung der Daten der ÖREB.
Sie legt in Absprache mit den kantonalen Dienststellen und den Gemeinden den Bearbeitungsablauf fest.
Art. 5quater Aufgaben der kantonalen Dienststellen und der Gemeinden bei der Bereitstellung der Daten des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
Die nach der Gesetzgebung zuständige kantonale Dienststelle ist verantwortlich für die Erhebung und Nachführung der ÖREB. Sie prüft die Daten vor der Veröffentlichung auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit.
Die Erhebung und Nachführung der kommunalen Nutzungsplanung und der dazugehörigen Rechtsvorschriften obliegt der Gemeinde. Sie prüft die Daten auf der Kataster-Infrastruktur vor der Einreichung an die für die Genehmigung federführenden kantonalen Dienststelle auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit.
Die für die Genehmigung der kommunalen Nutzungsplanung federführende kantonale Dienststelle prüft die Daten der Gemeinden vor der Genehmigung auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit.
Die kantonale Dienststelle strebt die Veröffentlichung der rechtskräftigen ÖREB im ÖREB-Kataster durch das AGI innert zehn Tagen an.
Für kommunale Schutzverfügungen gemäss § 122 des Planungs- und Baugesetz vom 3. Dezember 1978 (PBG)5 tritt an Stelle der kantonalen Dienststelle der Gemeinderat.
Art. 6 Historisierung und Archivierung
Geobasisdaten und übrige Geodaten werden nach den Vorschriften des Archivgesetztes vom 25.01.20066 historisiert und archiviert.
Anhänge
RRB Nr. 2015/1800 vom 10. November 2015. Die Einspruchsfrist ist am 11. Januar 2016 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. März 2016. Publiziert im Amtsblatt vom 15. Januar 2016.
GS 2015, 54