711.27
Geoinformationsgesetz
Vom 03.07.2013 (Stand 01.04.2014)
Der Kantonsrat von Solothurn
gestützt auf Artikel 8 und Artikel 46 des Bundesgesetzes über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) vom 5. Oktober 20071 sowie Artikel 118 und 119 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 19862
nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 23. April 2013 (RRB Nr. 2013/712)
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Das vorliegende Gesetz regelt
den Vollzug des Geoinformationsrechts des Bundes;
die Erhebung, die Nachführung, die Verwaltung und den Zugang von Geobasisdaten des kantonalen Rechts;
die Verwaltung und den Zugang zu kommunalen Nutzungsplänen;
die Leitungskataster.
Art. 2 Zweck
Das Gesetz bezweckt, dass Geodaten unter Wahrung berechtigter Interessen Dritter den Behörden des Kantons und der Einwohnergemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell, einfach, in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung gestellt werden.
2. Grundsätze
2.1. Erheben, Nachführen und Verwalten
Art. 3 Geobasisdatenkatalog
Der Regierungsrat bezeichnet in einem Katalog die Geobasisdaten des kantonalen Rechts durch Verordnung.
Er legt die jeweilige Zugangsberechtigung fest und macht Vorgaben zur Art der Veröffentlichung, soweit dies zum Schutz privater und öffentlicher Interessen erforderlich ist.
Er erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen.
Er strebt dabei eine Harmonisierung mit den Geobasisdaten des Bundesrechts an und übernimmt soweit möglich und sinnvoll die Regelungen des Bundesrechts.
Art. 4 Geometadaten
Zu den Geobasisdaten des kantonalen Rechts müssen Geometadaten geführt und zentral zugänglich gemacht werden.
Art. 5 Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten richtet sich nach der Fachgesetzgebung.
Fehlen entsprechende Vorschriften, so liegt die Zuständigkeit bei der Fachstelle des Kantons oder der Gemeinde auf deren Sachbereich sich die Geobasisdaten beziehen.
Zuständig für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geometadaten ist die Fachstelle, die für die Erhebung und Nachführung der entsprechenden Geobasisdaten zuständig ist.
Art. 6 Gewährleistung und Verfügbarkeit
Die für das Erheben, Nachführen und die Verwaltung zuständige Fachstelle gewährleistet die nachhaltige Verfügbarkeit der Geobasisdaten.
Der Regierungsrat regelt die Historisierung und die Archivierung der Geobasisdaten des kantonalen Rechts durch Verordnung.
2.2. Zugang und Nutzung
Art. 7 Grundsatz
Die Geobasisdaten sind öffentlich zugänglich und können von jeder Person frei genutzt werden, sofern Bundes- oder kantonales Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Art. 8 Einschränkung
Bevor der Regierungsrat Geobasisdaten mittels direktem elektronischen Zugriff als öffentlich erklärt, prüft er die daraus entstehenden möglichen Auswirkungen auf die Betroffenen. Er schränkt Zugangsberechtigungen durch Verordnung ein oder kann die Abgabe von Bedingungen und Auflagen abhängig machen, soweit dies zum Schutz privater oder öffentlicher Interessen erforderlich ist.
Art. 9 Austausch unter Behörden
Die Behörden des Kantons und der Einwohnergemeinden gewähren sich gegenseitig einfachen und direkten Zugang zu Geobasisdaten, soweit sie diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Art. 10 Gebühren
Für den Zugang zu Geobasisdaten bzw. für deren Nutzung sind folgende Grundsätze massgebend:
Die Nutzung von kantonalen Geodiensten, Geobasisdaten in kantonaler Zuständigkeit sowie von kommunalen Nutzungsplänen ist kostenlos. Für bei der Aufbereitung anfallenden Aufwand können Gebühren erhoben werden.
Für die Abgabe von Geobasisdaten zwischen Kanton und Einwohnergemeinden, zwischen Einwohnergemeinden sowie zwischen Werkeigentümern, Kanton und Einwohnergemeinden werden keine Gebühren erhoben.
Die Einwohnergemeinden sind frei in der Gestaltung der Gebührenregelung gegenüber Dritten.
2.3. Leitungskataster
Art. 11 Grundsatz
Die Einwohnergemeinden können die Leitungseigentümer verpflichten, einen Leitungskataster zu führen und ihnen zur Verfügung zu stellen.
Die Führung von Leitungskatastern erfolgt im ganzen Kanton einheitlich gemäss den anerkannten Normen.
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung das Datenmodell.
3. Organisation
Art. 12 Aufgaben des Kantons
Der Kanton stellt die Erhebung, Nachführung, Verwaltung und den Zugang der Geobasisdaten in seinem Zuständigkeitsbereich sowie die Verwaltung und den Zugang zu kommunalen Nutzungsplänen sicher.
Art. 13 Aufgaben der Einwohnergemeinde
Die Einwohnergemeinden können eine Geodateninfrastruktur für Geobasisdaten nach kommunalem Recht und insbesondere auch Leitungskataster betreiben.
Art. 14 Aufgaben der Werke
Die Werke stellen Erhebung, Nachführung, Verwaltung und den Zugang der Geobasisdaten in ihrem Zuständigkeitsbereich sicher, soweit sie durch Bundesrecht, durch kantonales Recht oder kommunales Recht verpflichtet werden.
Art. 15 Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung Ausführungsbestimmungen zum Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss Artikel 16 des Bundesgesetzes über die Geoinformation3.
Er legt fest, welche Geobasisdaten des kantonalen Rechts Gegenstand des Katasters sind.
Er regelt durch Verordnung die Einzelheiten des Verfahrens, der Organisation, des Zugangs und der Publikation.
KRB Nr. RG 080/2013 vom 3. Juli 2013. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 18. Oktober 2013 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. April 2014. Publiziert im Amtsblatt vom 7. März 2014.
GS 2013, 28