712.571
Verordnung über die Berechnung des Wasserzinses
712.571 Verordnung über die Berechnung des Wasserzinses KRB vom 13. September 1989
Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte 1 vom 22. Dezember 1916 ), die Verordnung über die Berechnung des Was- 2 serzinses vom 12. Februar 1918 ), § 46 des Gesetzes über die Rechte am 3 Wasser vom 27. September 1959 ) sowie Artikel 36 Absatz 1 litera b der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986 nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 20. Juni 1989
beschliesst:
Art. 1 . 1. Geltungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf alle im Kanton Solothurn verliehenen Rechte der Nutzung von Wasser zur Krafterzeugung.
Wohlerworbene Rechte bleiben vorbehalten.
Art. 2 . 2. Höhe des Wasserzinses
Bei Wasserkraftanlagen mit einer Bruttoleistung über 300 Kilowatt wird ein Wasserzins in der Höhe des bundesrechtlich zulässigen Maximums erhoben.
Bei Wasserkraftanlagen mit einer Bruttoleistung von weniger als 300 Kilowatt wird kein Wasserzins erhoben.
Art. 3 . 3. Berechnung der Bruttoleistung
Grundsatz 1 Die Bruttoleistung wird wie folgt berechnet:
Der Regierungsrat setzt in der Regel die Bruttoleistung nach der bundesrechtlich vorgesehenen Berechnungsart und aufgrund der Unterlagen, die der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten zu beschaffen hat, fest.
Bei Wasserkraftanlagen, deren Bruttoleistung offensichtlich unter 300 Kilowatt liegt, setzt der Regierungsrat die Leistung nach einer vereinfachten Berechnungsart fest. Dem Beliehenen steht der Nachweis offen, dass das Ergebnis nicht der Leistung entspricht, die sich nach Bundesrecht ergibt.
Für die Abstufungen nach § 2 ist bei gemischten Wassernutzungsrechten (konzedierte und ehehafte), bei Grenzkraftwerken (Wasserkraftanlagen in
712.571
Kantonen) und bei Stauwehrturbinen (als Bestandteil des Hauptwerkes) die Gesamtleistung der Anlage massgebend.
Art. 4 . b) provisorische Festsetzung
Sind bei Erteilung von neuen Nutzungsrechten die für die Berechnung erforderlichen Unterlagen nicht bekannt, kann der Regierungsrat die Bruttoleistung vorderhand provisorisch festsetzen.
Für die Übergangsperiode wird der jährliche Wasserzins nach dieser Leistung berechnet.
Art. 5 . c) definitive Festsetzung
Die Unterlagen zur definitiven Festsetzung der Bruttoleistung sind innert
Jahren nach Inbetriebnahme des Werkes auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu beschaffen. Der Wasserzins wird nach Massgabe dieser Unterlagen rückwirkend auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme bestimmt.
Die seit der Inbetriebnahme zuviel oder zuwenig bezahlten Wasserzinse sind ohne Zins zurückzuerstatten bzw. nachzuzahlen.
Art. 6 . 4. Nachprüfung
Der Nutzungsberechtigte kann jederzeit und insbesondere bei einer Veränderung oder einer Übertragung der Wasserkraftanlage eine Nachprüfung der Berechnung der Bruttoleistung verlangen.
Die Verleihungsbehörde kann eine Nachprüfung jederzeit vornehmen; in der Regel ist alle 10 Jahre eine Revision der Berechnung durchzuführen.
Die Kosten von Nachprüfungen gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten, sofern sich nicht ein Fehler von seiten der Verleihungsbehörde ergibt.
Art. 7 . 5. Aufhebung bisherigen Rechts, Referendum und Inkrafttreten
Die Verordnung des Kantonsrates über die Berechnung des Wasserzinses
vom 2. November 1954 ) wird aufgehoben.
Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
Die Referendumsfrist ist am 21. Dezember 1989 unbenutzt abgelaufen Inkrafttreten am 1. Januar 1990 Publiziert im Amtsblatt vom 18. Januar 1990 2