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712.921

Gesetz über die Schaffung einer Ölwehr im Kanton Solothurn

Vom 06.10.1968 (Stand 01.01.1969)

Der Kantonsrat von Solothurn

nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 17. Mai 1968

beschliesst:

Art. 1 Aufgabe und Organisation

Zum Schutze der Gewässer gegen die Verunreinigung durch die Folgen von Unfällen mit Öl und anderen wassergefährdenden Stoffen wird eine Ölwehr geschaffen. Diese besteht aus den regional verteilten Stützpunkten und den örtlichen Hilfsstellen.

Art. 2 Materialbeschaffung

Der Staat übernimmt die Kosten für die Ausrüstung der regionalen Ölwehr-Stützpunkte mit Fahrzeugen und dem erforderlichen Material. Die Wartung und Aufbewahrung dieses Materials ist Sache der Stützpunktgemeinden.

Art. 3 Pflichten der Gemeinden

Die Gemeinden haben das für die Ausrüstung der örtlichen Hilfsstellen erforderliche Material auf ihre Kosten anzuschaffen. Sie bestellen und besolden die für die Ölwehrorganisation notwendigen Mannschaften, die aus der Feuerwehr rekrutiert werden.

Art. 4 Kostentragung bei Bekämpfungsaktionen

Die Verursacher der Unfälle haben die Kosten der Bekämpfungsaktionen und der Sanierungsmassnahmen zu tragen. Der Staat übernimmt die den Gemeinden aus diesen Einsätzen entstehenden Kosten. Der Rückgriff auf die Verursacher bleibt vorbehalten.

Art. 5 Kreditbewilligung

Der Kantonsrat wird ermächtigt, die für die Schaffung und den Betrieb der Ölwehr erforderlichen Kredite zu beschliessen.

Art. 6 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften1.

Art. 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

Inkrafttreten am 1. Januar 1969.

GS 84, 180