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Gesetz über Bau und Unterhalt der Strassen

Gesetz über Bau und Unterhalt der Strassen Vom 2. Dezember 1928

Der Kantonsrat von Solothurn auf Antrag des Regierungsrates

beschliesst:

I. ...1 bis 2 §§ 1 - 8 ... )

II. Neubau von Strassen 3

Art. 9 ... )

1

Art. 10 . ) Die Baukosten einschliesslich Landerwerb werden bei Kantonsstrassen von Staat und Gemeinden getragen.

Der Beitrag der Gemeinden zum Gesamtkostenbetrag beträgt 40%.

In ausserordentlichen Fällen kann durch den Kantonsrat der Beitrag reduziert werden.

Für die Verteilung des Anteils unter die einzelnen Gemeinden sind massgebend: Strassenstrecke und Einwohnerzahl sowie Steuerkraft und Steuerlast (Staatssteuer und Gemeindesteuer).

§§ 11 - 14 ... ) III. Ausbau bestehender Strassen

§§ 15 - 16... ) 1) Abschnitt I. Allgemeines aufgehoben am 17. Mai 2000 Strassengesetz.

bis ) §§ 1 - 8 aufgehoben am 17. Mai 2000 Strassengesetz. 3) § 9 aufgehoben am 17. Mai 2000 Strassengesetz. 4) § 10 Fassung vom 28. Mai 1933; GS 72, 602.

§§ 11-14 aufgehoben am 17. Mai 2000 Strassengesetz. 6) §§ 15 - 16 aufgehoben am 17. Mai 2000 Strassengesetz.

.1

Art. 17 )

2 ... )

Der Beitrag der Gemeinden zum Gesamtkostenbetrag beträgt 5-35 %. Er richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen, dem Charakter der Strasse (Durchgangs- oder Ortsverbindungsstrasse), den baulichen Schwierigkeiten, nach Strassenstrecke und Einwohnerzahl sowie Steuerkraft und Steuerlast (Staatssteuer und Gemeindesteuer).

Der Beitrag wird durch den Regierungsrat festgesetzt.

Der Regierungsrat kann den Beitrag der Gemeinden an den Ausbau der Durchgangsstrassen I. Klasse sowie an die Strasse Solothurn-Derendingen nach Massgabe des Interesses des Durchgangsverkehrs an den getroffenen

Massnahmen unter das vorgesehene Minimum herabsetzen. ) bis 4 §§ 17 - 18 ... ) IV. ...5

§§ 19 - 20 ... ) V. ...7 8

Art. 21 ... )

VI. Unterhalt der Strassen9)

§§ 22 - 25 ... ) 1

Art. 26 . Das Öffnen der Fahrbahn nach Schneefall im ganzen Gemeindegebiet und das Sanden bei Glatteis in den Ortschaften ist Sache der Gemeinden. Ebenso haben die Gemeinden bei Wassergrössen, Erdrutschungen und anderen Naturereignissen die ersten erforderlichen Massnahmen

vorzunehmen.

1) § 17 Fassung vom 28. Mai 1933. 2) § 17 Absatz 1 aufgehoben am 17. Mai 2000 Strassengesetz.

bis ) §§ 17 - 18 aufgehoben am 17. Mai 2000 Strassengesetz. 5) Abschnitt IV. Besondere Bestimmungen über Neu- und Ausbau von Kantonsstrassen aufgehoben am 17. Mai 2000 Strassengesetz. 6) §§ 19 - 20 aufgehoben am 17. Mai 2000 Strassengesetz. 7) Abschnitt V. Radwege von kantonaler und regionaler Bedeutung aufgehoben am 17. Mai 2000 Strassengesetz. 8) § 21 aufgehoben am 17. Mai 2000 Strassengesetz. 9) Titel V. Fassung vom 28. Mai 1933; GS 72, 602. 10) §§ 22 - 25 aufgehoben am 17. Mai 2000 Strassengesetz.

Die staatlichen Wegmacher sind auf Staatskosten zu diesen Arbeiten

beizuziehen. ) 2

Art. 27 ... )

VII. ...3) 4

Art. 28 ... )

VIII. ...5

§§ 29 - 32 ...)

Inkrafttreten am 1. Januar 1929 )