732.1
Gesetz über den öffentlichen Verkehr
Vom 28.06.2022 (Stand 01.01.2023)
Der Kantonsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf Artikel 120 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 19861 und Artikel 36 der Verordnung über die Personenbeförderung (VPB) vom 4. November 20092
nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 8. März 2022 (RRB Nr. 2022/324)
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt die Stärkung des öffentlichen Personenverkehrs nach wirtschaftlichen Grundsätzen im Rahmen einer integrierten, auf den Fernverkehr und die Raumordnung abgestimmten Verkehrspolitik.
Die Umsetzung des Gesetzes:
stärkt das Gesamtverkehrssystem des Kantons;
fördert eine umweltgerechte, wirtschaftliche und allen Bevölkerungskreisen zugängliche Mobilität;
leistet einen wesentlichen Beitrag zur Entlastung des Strassennetzes und zur Reduktion der durch den Strassenverkehr verursachten, schädlichen Emissionen;
trägt zur Standortattraktivität des Kantons bei.
Art. 2 Regelungsbereich
Dieses Gesetz ergänzt die Personenbeförderungsgesetzgebung des Bundes für den öffentlichen Personenverkehr im Kanton Solothurn.
Es regelt insbesondere das Verhältnis zwischen kantonalen Behörden einerseits und konzessionierten Transportunternehmen sowie Einwohnergemeinden bzw. Schulträgern andererseits bei der Organisation und Finanzierung des öffentlichen Personenverkehrs und der Schülertransporte.
Das Gesetz regelt neben den vom Bund subventionierten Leistungen auch den vom Bund nicht abgegoltenen Orts- und Ausflugsverkehr, die Schülertransporte sowie kantonale Investitionsbeiträge an Anlagen für den öffentlichen Verkehr.
Art. 3 Grundsätze für die finanziellen Beiträge
Der Kanton trägt die in diesem Gesetz vorgesehenen Beiträge, soweit diese nicht vom Bund, von beteiligten Kantonen, von spezifisch begünstigten Einwohnergemeinden oder von weiteren Interessierten übernommen werden.
Bei den nach § 4 bestellten Verkehrsangeboten kommt das Kennzahlensystem gemäss Artikel 20 der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) vom 11. November 20093 zur Anwendung.
2. Leistungen und Finanzierung
2.1. Fahrplanangebot
Art. 4 Angebot des regionalen Personenverkehrs sowie des Orts- und Ausflugsverkehrs
Der Kanton bestellt:
gemeinsam mit dem Bund und den beteiligten Kantonen sowie nach Konsultation der betroffenen Einwohnergemeinden das Angebot des regionalen Personenverkehrs;
in Absprache mit den betroffenen Einwohnergemeinden das Angebot des Ortsverkehrs;
in Absprache mit den betroffenen Regionen und Einwohnergemeinden das Angebot des Ausflugsverkehrs zur Erschliessung von Gebieten, die im kantonalen Richtplan bezeichnet sind.
Der Kanton kann in Absprache mit den beteiligten Einwohnergemeinden Versuchsbetriebe zur Abklärung der Nachfrage bei neuen oder verlängerten Linien oder zur Erprobung neuartiger Verkehrsformen bestellen.
Art. 5 Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit
Gemeinsam mit dem Bund und den beteiligten Kantonen bestellte Angebote des regionalen Personenverkehrs haben den Voraussetzungen der minimalen Wirtschaftlichkeit gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e ARPV4 zu genügen.
Angebote des Ortsverkehrs und des Ausflugsverkehrs haben einen Kostendeckungsgrad von mindestens 20 Prozent aufzuweisen.
Kommen bei der Bereitstellung des Fahrplanangebots gemäss § 4 Betriebsmittel zum Einsatz, welche in ökologischer Hinsicht die gesetzlichen Mindestanforderungen übertreffen, können die damit verbundenen Mehrkosten von höchstens 20 Prozent vom Kanton übernommen werden.
Art. 6 Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinden an den Leistungen des Kantons
Die Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinden an den Leistungen des Kantons bezieht sich auf finanzielle Beiträge
nach § 4 Absatz 1;
aus Verpflichtungen gegenüber dem Bund aufgrund Artikel 49 des Eisenbahngesetzes (EBG) vom 20. Dezember 19575;
aufgrund der Vereinbarung vom 1. November 1989 betreffend den integralen Tarifverbund Nordwestschweiz (TNW) ab 1. Januar 1990.
Für Leistungen nach Absatz 1 haben sich die Einwohnergemeinden zusammen mit 37 Prozent an den Beiträgen des Kantons zu beteiligen, die diesem nach § 3 Absatz 1 verbleiben.
Die Beiträge der einzelnen Einwohnergemeinden nach Absatz 1 richten sich zu 30 Prozent nach der Einwohnerzahl und zu 70 Prozent nach dem bestellten Fahrplanangebot.
Der Kanton kann seinen Anteil erhöhen, wenn sich für einzelne Einwohnergemeinden eine unverhältnismässig hohe Belastung pro Kopf und Jahr ergäbe. Die jährliche Pro-Kopf-Belastung einer Einwohnergemeinde ist unverhältnismässig hoch, wenn sie mehr als das Doppelte des Durchschnitts aller Einwohnergemeinden beträgt.
Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Kriterien zur Bemessung der Beiträge der einzelnen Einwohnergemeinden nach Absätzen 3 und 4.
Der Regierungsrat beschliesst jährlich die Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinden.
Art. 7 Kostenbeteiligung der Einwohnergemeinden an Versuchsbetrieben
Die beteiligten Einwohnergemeinden haben zusammen mindestens 50 Prozent der ungedeckten Kosten von Versuchsbetrieben nach § 4 Absatz 2 für eine Dauer von in der Regel vier Jahren zu tragen.
2.2. Schülertransporte
Art. 8 Schülertransporte
Der Kanton trägt die Kosten der Schulträger für den Schülertransport an die öffentlichen Volksschulen einschliesslich der öffentlichen progymnasialen und gymnasialen Klassen, die der obligatorischen Schulzeit zugerechnet werden, soweit der Schulweg unzumutbar ist.
Der Schülertransport nach Absatz 1 hat nach Möglichkeit mit dem nach § 4 bestellten Fahrplanangebot zu erfolgen.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
2.3. Investitionen
Art. 9 Investitionsbeiträge
Der Kanton kann Investitionsbeiträge leisten an den Ausbau und die verkehrsmässige Erschliessung übergeordneter Knotenpunkte des öffentlichen Verkehrs sowie an Haltestellen für die grenzüberschreitende Personenbeförderung gemäss Artikel 42 Absatz 4 VPB6.
Er trägt mindestens 40 Prozent von den nicht vom Bund getragenen Kosten. Der Kanton kann für seine Beiträge spezifische Leistungen des Grundeigentümers, der begünstigten Einwohnergemeinden oder Dritter voraussetzen.
3. Zuständigkeiten
Art. 10 Kantonsrat
Der Kantonsrat beschliesst in Kenntnis des geplanten Verkehrsangebotes die Verpflichtungskredite für die auf die Fahrplanperiode abgestimmten Globalbudgets für den öffentlichen Verkehr.
Er beschliesst unter Vorbehalt des Referendums die Verpflichtungskredite für Ausgaben nach Artikel 35 und 36 der Kantonsverfassung7.
Art. 11 Regierungsrat
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er schliesst in endgültiger Zuständigkeit die zum Vollzug dieses Gesetzes nötigen Verträge ab, insbesondere mit Transportunternehmen, Bund, Kantonen und dem benachbarten Ausland.
Er kann folgende Befugnisse in einer Verordnung an das Departement übertragen:
die Erteilung von kantonalen Bewilligungen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung (PBG) vom 20. März 20098 ;
die Aufhebung von Haltestellen, die dem Fahrplanangebot nach § 4 dienen;
die Berechnung der Abgeltungen für Schülertransporte nach § 8.
Art. 12 Schulträger
Der Schulträger entscheidet über den Anspruch eines Schulkindes hinsichtlich Kostenübernahme des Schülertransports im Einzelfall.
Art. 13 Rechtsweg
Gegen Verfügungen von Schulträgern kann innert 10 Tagen beim Departement Beschwerde geführt werden.
Gegen erstinstanzliche Verfügungen des Departements und gegen Beschwerdeentscheide des Departements kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG) vom 15. November 19709 und des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) vom 13. März 197710.
KRB Nr. RG 0033/2022 vom 28. Juni 2022. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 21. Oktober 2022 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 2023.
GS 2022, 21