733.73
Signalisation von Baustellen im Strassengebiet
Vom 28.08.1956 (Stand 07.09.1956)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
beschliesst
Art. 1
Der Unternehmer ist für die Sicherung von Baustellen, insbesondere deren Signalisierung und Beleuchtung, die im Einvernehmen mit der Bauleitung vorzunehmen sind, verantwortlich. Um die Interessen der Verkehrssicherheit genügend wahren zu können, werden alle Bauunternehmer, die in unserem Kanton mit Strassenbauarbeiten beschäftigt sind, angewiesen, bei der vorerwähnten Signalisation folgendes zu beachten:
Art. 2
Baustellen im Strassengebiet sind nach den Vorschriften der schweizerischen Normenvereinigung zu signalisieren. Es wird im einzelnen auf das Normblatt SNV 40876 vom März 1954/Januar 1956 hingewiesen, welches bei Bedarf von der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner in Zürich bezogen werden kann.
Art. 3
Vorübergehende Fahrverbote und Fahrbeschränkungen auf Kantonsstrassen dürfen nach den geltenden Vorschriften nur aufgestellt werden, wenn das zuständige Departement eine entsprechende Verfügung erlassen hat.
Art. 4
Sofern ein Unternehmer bei Strassenbauarbeiten die Aufstellung von vorübergehenden Fahrverboten und Fahrbeschränkungen als notwendig erachtet, hat er sich rechtzeitig entweder an das kantonale Stras-senbauinspektorat oder an das zuständige Kreisbauamt zu wenden. In besonderen Fällen sind auch die zuständigen Polizeiorgane anzuhören. Diese Instanzen werden dem kantonalen Bau-und Justizdepartement, welches für den Erlass der Verfügung im Sinne von Ziffer 2 hievor zuständig ist, Bericht und Antrag unterbreiten.
Art. 5 ...
Art. 6
Die kantonalen Polizei- und Strassenbauorgane werden in Zukunft eine strengere Überwachung der vorgeschriebenen Signalisationen durchführen und Übertretungen strafrechtlich ahnden lassen.
Publiziert im Amtsblatt vom 7. September 1956.
GS 80, 112