733.75
Kostentragung für Strassensignalisation
Vom 06.07.1953 (Stand 10.07.1953)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
beschliesst:
Art. 1
Über die Kostenverteilung bei der Aufstellung und Versetzung von Strassensignalen werden vom Regierungsrate folgende Grundsätze genehmigt:
Aus dem Wortlaut des § 3 der kantonalen Verordnung über die Strassensignalisation vom 29. Dezember 1933 geht hervor, dass die Neuanschaffung und Aufstellung von Signalen innerorts zu Lasten der Gemeinden geht. Wo die Aufstellung eines Verkehrssignals notwendig erscheint, ordnet das Bau-Departement nach Anhörung der Strassensignalisations-Kommission die Aufstellung auf Kosten der Gemeinde an.
Wo bereits bestehende, alte Signale im Interesse des öffentlichen Verkehrs besser plaziert oder durch zeitgemässe Signale ersetzt werden sollen, ist das Verfahren dasselbe. Deren Anordnung erfolgt auf Veranlassung des Bau-Departementes auf Kosten der betreffenden Gemeinden.
Wo zufolge einer Strassenkorrektion und dergleichen die bisherigen Signale anders plaziert werden müssen, weil sie am alten Standort ihren Zweck nicht mehr erfüllen, erfolgt die Versetzung durch die Bauherrschaft. Wenn aber solche Signale gleichzeitig durch Tafeln in zeitgemässer Aufmachung ersetzt werden sollen, haben die Standortgemeinden dieselben zu bezahlen, während der Strasseneigentümer und Bauherr verpflichtet ist, die Versetzungskosten zu übernehmen.
Wird jedoch zufolge einer solchen Korrektion eine andere Plazierung der bisherigen, in ihrer Aufmachung aber noch tauglichen Signaltafeln nötig, so gehen die daherigen Kosten zu Lasten der Korrektion.
Publiziert im Amtsblatt vom 10. Juli 1953.
GS 79, 111