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Staatliche Beteiligung an der Elektrischen Schmalspurbahn Solothurn- Bern
Staatliche Beteiligung an der Elektrischen Schmalspurbahn Solothurn- Bern KRB vom 29. April 1912
Der Kantonsrat von Solothurn in Anwendung von § 6 des Kantonsratsbeschlusses vom 13. November
1898.
betreffend Beteiligung des Staates Solothurn an der Eisenbahnun- 1 ternehmung Solothurn-Münster (Weissenstein-Bahn) ) und nach Massgabe von § 5 des Volksbeschlusses vom 29. August 1909 betreffend die Beteiligung des Staates Solothurn an der Weiterführung der Birsigthalbahn von 2 Flüh bis Rodersdorf ), in Ausführung der Übereinkunft zwischen dem Regierungsrate des Kantons Bern und dem Regierungsrate des Kantons Solothurn betreffend die 3 bernisch-solothurnischen Eisenbahnverbindungen vom 26./27. März 1912 ), auf Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 26. April 1912
beschliesst:
1.
Der Staat Solothurn unterstützt das Unternehmen der elektrischen Schmalspurbahn Solothurn-Bern auf Grund der bezüglichen technischen und finanziellen Vorlagen mit einer Beteiligung in Aktien im Betrage von 100’000 Franken.
2.
Die nähern Bestimmungen für die Staatsbeteiligung hat der Regierungsrat im Rahmen der für die bisherigen kantonalen Eisenbahnsubventionen festgestellten Bedingungen zu treffen.