811.16
Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung
Vom 30.04.2019 (Stand 01.01.2024)
Der Regierungsrat
gestützt auf § 52 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 19. Dezember 20181
beschliesst:
1. Zweck
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung.
2. Organisation
Art. 1bis Departement des Innern
Das Departement des Innern ordnet, nach vorgängiger Ermächtigung durch den Regierungsrat, Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen gemäss Artikel 40 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) vom 28. September 20122 von erheblicher Tragweite an.
Art. 2 Gesundheitsamt
Das Gesundheitsamt nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
Umsetzung der nationalen Programme zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten gemäss Artikel 5 Absatz 2 EpG3;
Vorbereitungsmassnahmen gemäss Artikel 8 EpG4, namentlich die Erarbeitung eines Notfallplans zum Schutz vor besonderen Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) vom 29. April 20155 sowie dessen Erlass und Publikation in geeigneter Form;
Bezeichnung der kantonalen Anlieferstellen für die Verteilung von Heilmitteln des Bundes gemäss Artikel 63 Absätze 1 und 2 EpV6, Meldung der betreffenden Anlieferstellen an den Bund und Gewährleistung der rechtzeitigen Weiterverteilung der angelieferten Heilmittel.
Art. 3 Kantonsarzt oder Kantonsärztin
Der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin ist für den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung zuständig, sofern diese Aufgabe nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen sind.
Er oder sie nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
a) Entgegennahme von Meldungen von Ärzten und Ärztinnen, Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen des Gesundheitswesens über Beobachtungen und Meldungen der Laboratorien über laboranalytische Befunde zu übertragbaren Krankheiten gemäss Artikel 12 Absätze 1 und 2 EpG7;
b) Weiterleitung der Meldungen gemäss Buchstabe a an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) gemäss Artikel 11 Absatz 1 EpV8;
c) Meldungen von Beobachtungen an das BAG, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweisen, gemäss Artikel 12 Absatz 4 EpG9;
d) Veranlassung der notwendigen epidemiologischen Abklärungen gemäss Artikel 15 Absatz 1 EpG10;
e) Information der von den Impfempfehlungen betroffenen Personen über den nationalen Impfplan gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a EpG11;
f) Förderung der regelmässigen Überprüfung des Impfstatus von Kindern und Jugendlichen während der obligatorischen Schulzeit gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b EpG12;
g) Anordnung der erforderlichen Massnahmen gegenüber Einzelpersonen gemäss den Artikeln 33-38 EpG13 namens des Departements des Innern;
gbis) Mitunterzeichnung von Anordnungen gemäss § 1bis und Anordnung der übrigen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen gemäss Artikel 40 EpG14 namens des Departements des Innern;
h) Anordnungen namens des Departements des Innern für den Umgang mit Leichen bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit gemäss Artikel 69 Absatz 1 EpV15;
i) Gewährleistung der Desinfektion und Entwesung, insbesondere von Transportmitteln und Waren, gemäss Artikel 48 Absatz 1 EpG16;
j) Überwachung der Einhaltung der Massnahmen gemäss Artikel 102 Absatz 1 EpV17.
Art. 4 …
Art. 5 Infektionsärzte und Infektionsärztinnen
Die Infektionsärzte und Infektionsärztinnen unterstützen den Kantonsarzt oder die Kantonsärztin bei der Aufgabenerfüllung. Ihnen können in besonderen und ausserordentlichen Lagen einzelne Aufgaben übertragen werden.
Art. 6 Schulärztlicher Dienst
Die Impfungen in den Schulen mitsamt der Überprüfung des Impfstatus von Kindern und Jugendlichen gemäss Artikel 36 EpV18 werden im Rahmen des schulärztlichen Dienstes durchgeführt.
Art. 7 Gemeinden
Die Gemeinden sind auf Anordnung des Kantonsarztes oder der Kantonsärztin hin für die Durchführung der Desinfektion und Entwesung gemäss Artikel 48 Absatz 1 EpG19 zuständig.
Art. 8 Zivilstandsämter
Die Zivilstandsämter sind für die Ausstellung von Leichenpässen für den Transport ins Ausland gemäss Artikel 70 EpV20 namens des Volkswirtschaftsdepartements zuständig.
RRB Nr. 2019/722 vom 30. April 2019. Die Einspruchsfrist ist am 1. Juli 2019 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. September 2019. Publiziert im Amtsblatt vom 5. Juli 2019.
GS 2019, 12