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Kantonale Verordnung über die Abfälle
Kantonale Verordnung über die Abfälle (KAV) KRB vom 26. Februar 1992
Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf die Artikel 114 und 71 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986, § 35 des Gesetzes über die Rechte am Wasser vom 27. Sep- 1 tember 1959 ) Artikel 2, 6, 30, 31 und 36 des Bundesgesetzes vom 7. Okto- 2 ber 1983 über den Umweltschutz ) sowie gestützt auf die Technische Ver- 3 ordnung über Abfälle (TVA) vom 10. Dezember 1990 ), die Verordnung 4 über Schadstoffe im Boden (VSBo) vom 9. Juni 1986 ) und die Verordnung 5 über den Verkehr mit Sonderabfällen VVS vom 12. November 1986 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 24. Juni 1991
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 . Zweck und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Einführung und den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Abfälle.
Sie gilt für das Vermeiden, Sortieren, Sammeln, Transportieren und Behandeln von Abfällen sowie für das Errichten und den Betrieb von Abfallanlagen.
Von dieser Verordnung ausgenommen sind radioaktive Abfälle und die Entsorgung von Tierkörpern, sofern diese der Tierseuchengesetzgebung unterstellt ist.
Die Verwendung von Klärschlamm als Dünger in der Landwirtschaft richtet sich nach der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung.
Art. 2 . Grundsätze
Das Entstehen von Abfällen soll im Sinne der Vorsorge möglichst vermieden werden. Dazu geeignete Anteile des Abfalls sind zu verwerten. Nicht verwertbare Anteile sind umweltverträglich zu behandeln (Unschädlichmachen oder Beseitigen).
Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, den Privatpersonen, dem Bund und den Nachbarkantonen.
Die Ziele der Abfallgesetzgebung sind vorrangig durch Förderung der Selbstverantwortung zu erreichen.
Wer Massnahmen nach dieser Verordnung verursacht, trägt die Kosten dafür.
Art. 3 . Information, Beratung und Ausbildung (Art. 4.5 TVA)
Die Information und Beratung über die Abfallvermeidung, Behandlung von Siedlungsabfällen, kompostierbaren Abfällen, Kleinmengen von Sonderabfällen und Bauabfällen ist Aufgabe der Einwohnergemeinden (im
folgenden Gemeinden genannt). Das Amt für Umwelt ) unterstützt die Gemeinden.
Der Regierungsrat kann mit Gemeinden, Gemeindeverbänden und mit Organisationen der Abfallentsorgung Vereinbarungen über die Errichtung und den Betrieb von regionalen Beratungsstellen abschliessen.
1 Für die übrigen Abfälle ist das Amt für Umwelt ) zuständig. Es sorgt dafür, dass das Personal von Deponien, anderen Abfallanlagen und der Beratungsstellen fachlich ausgebildet wird.
II. Massnahmen
Art. 4 . Pflichten der Verursacher
Alle sind verpflichtet, das Entstehen von Abfällen nach Möglichkeit zu vermeiden. Es ist verboten, Abfälle liegenzulassen, wegzuwerfen oder an unzulässigen Orten zu lagern.
Die Inhaber von verwertbaren Abfällen, zum Beispiel organisches Material, Glas, Papier, metallhaltige Abfälle, müssen diese, so weit als möglich und wirtschaftlich sinnvoll, getrennt sammeln, für eine umweltverträgliche Verwertung weitergeben oder behandeln.
Wer Abfälle nicht selber verwerten kann, muss sie an Sammelstellen, Abfallanlagen oder an Sammeldienste weitergeben.
An Abfallanlagen dürfen keine Abfälle abgegeben werden, die dafür nicht geeignet sind.
In die Kanalisation dürfen keine Abfälle geleitet werden, die wegen ihrer Beschaffenheit nicht ins Abwasser gehören oder die für die Abwasseranlagen oder deren Betrieb schädlich sind.
Art. 5 . Vermeiden von Abfällen
1 Die Gemeinden, die Beratungsstellen und das Amt für Umwelt ) fördern das Vermeiden von Abfällen, indem sie Bevölkerung, Betriebe, Gewerbe und Veranstalter informieren und motivieren.
Für Massenveranstaltungen und Anlässe, die der Gastgewerbegesetzgebung unterstellt sind, nehmen die Gemeinden Auflagen über das Vermeiden und Behandeln von Abfällen in ihre Bewilligungen auf.
Art. 6 . Weisungs- und Zuweisungsrecht
1 Das Amt für Umwelt ) kann die Art der Bewirtschaftung bestimmter Abfälle verbindlich festlegen, wenn dies technisch möglich und wirt- schaftlich tragbar ist und dadurch die Umweltbelastung vermindert wird. Es kann nötigenfalls im Einzelfall anordnen, welche Abfälle einer bestimmten Anlage zuzuführen sind, und insbesondere Verkaufsstellen verpflichten, Vorrichtungen für das Sammeln von Abfällen zu schaffen.
Inhaber von Anlagen zur Behandlung, Verwertung oder Beseitigung von Abfällen sind im Rahmen des ihnen erteilten Leistungsauftrages verpflichtet, vorschriftsgemäss angebotene Abfälle von Verursachern im Kanton entgegenzunehmen.
Art. 7 . Siedlungsabfälle (Art. 6 TVA)
Die Gemeinden sorgen dafür, dass verwertbare Teile von Siedlungsabfällen wie Glas, Papier, Metalle und Textilien soweit möglich getrennt gesammelt und verwertet werden und dass nicht verwertbare Teile gesammelt und an die vom Kanton bezeichneten und zugelassenen Entsorgungsanlagen weitergeleitet werden.
Art. 8 . Kompostierbare Abfälle (Art. 7 TVA)
Die Gemeinden fördern das Verwerten von kompostierbaren Abfällen in Garten, Hof oder Quartier. Sie sorgen für das Getrenntsammeln und Verwerten in Anlagen, sofern diese Abfälle nicht dezentral verwertet werden können.
Art. 9 . Sonderabfälle aus Gewerbe und Industrie (VVS)
1 Das Amt für Umwelt ) ist zuständige Behörde für den Vollzug der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS).
2 Das Amt für Umwelt ) fördert zusammen mit Wirtschafts- und Branchenverbänden die Verminderung und die Entsorgung anderer spezieller Abfälle.
Art. 10 . Kleinmengen von Sonderabfällen aus Haushaltungen und
Kleingewerbe (Art. 8 TVA) und Abfälle, für die eine besondere Behandlung erforderlich ist.
Wer Produkte verkauft, die nach dem Gebrauch als Sonderabfälle gelten, muss diese vom Konsumenten zurücknehmen und fachgerecht entsorgen.
Wer Produkte verwendet, die nach dem Gebrauch als Sonderabfälle gelten, muss diese der Verkaufsstelle des Produktes zurückgeben oder, wenn dies nicht möglich ist, einer Sammelstelle übergeben.
Die Gemeinden führen mindestens einmal jährlich Sammlungen von Sonderabfällen durch.
Der Regierungsrat kann mit Organisationen und Empfängern Vereinbarungen über die Annahme der Sonderabfälle abschliessen.
Diese Bestimmungen gelten auch für kleingewerbliche Betriebe, die nicht der VVS unterstehen.
1 Das Amt für Umwelt ) kann in Verfügungen und Weisungen gemäss § 6 diese Bestimmungen auch für weitere Abfallkategorien anwenden, für die eine besondere Behandlung erforderlich ist.
Art. 11 . Bauabfälle (Art. 9 TVA)
Verwertbare Teile von Abfällen aus Abbrüchen, Um- oder Neubauten sind von den anderen Abfällen zu trennen und zu verwerten.
3 Für Abbrüche mit mehr als 100 m Abfällen ist vor der Erteilung der Abbruchbewilligung durch die Bauherrschaft ein Konzept und ein Nachweis für die Entsorgung zu erbringen.
Für die Hinterfüllungen, Koffer- und Dammschüttungen sind in erster Linie geeignete Materialien aus der Aufbereitung von Baustellenabfällen einzusetzen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den Schutz der Gewässer.
Die Baubehörden vollziehen die Vorschriften über Bauabfälle im Rahmen der Baubewilligungsverfahren. Sie kontrollieren die Einhaltung der Auflagen. Sie können diese Aufgaben nach § 26 übertragen. 1
Art. 12 . ) Bauen auf belasteten Standorten und schadstoffbelasteten Böden
Wer auf einer Parzelle, welche im Kataster der belasteten Standorte eingetragen ist oder bei welcher Anzeichen oder Verdacht auf Bodenverunreinigungen oder Verunreinigungen des mineralischen Erdreiches vorliegen, bauen oder erhebliche Mengen von Boden oder mineralischem Erdreich ausheben und an einem andern Ort lagern will, muss das Aushubma-
terial auf Schadstoffe untersuchen und dem Amt für Umwelt ) vorgängig das Untersuchungsprogramm vorlegen.
2 Das Amt für Umwelt ) beurteilt die Ergebnisse und trifft die notwendigen Massnahmen. Es holt vorher Vorschläge zur Behandlung oder Ablagerung des belasteten Materials beim Bauherrn ein.
Die Baubehörden erteilen Baubewilligungen erst dann, wenn die Behandlung, Verwertung oder Entsorgung von verunreinigtem Material geregelt ist. Sie können vor Erteilung der Baubewilligung die Untersuchung nach Absatz 1 anordnen und Auflagen über die Entsorgung in die Baubewilligung aufnehmen. 3
Art. 13 . ) Anmerkungen von belasteten Standorten oder Altlasten im
Grundbuch
2 Das Bau-und Justizdepartement ) vertreten durch das Amt für Umwelt ) kann die Pflichten des Eigentümers oder der Eigentümerin durch Verfügung feststellen und die Anmerkung «belasteter Standort» oder «Altlast» im Grundbuch vornehmen lassen. bis 5
Art. 13 . ) Verzeichnis über schadstoffbelastete Böden
2 Das Amt für Umwelt ) erstellt und führt ein Verzeichnis über schadstoffbelastete Böden im Sinne der Verordnung über Belastungen des Bodens. Es teilt die Ergebnisse den Betroffenen in geeigneter Weise mit.
Nachgewiesene Schadstoffbelastungen des Bodens, welche die Richtwerte nach der Verordnung über Belastungen des Bodens auf einer grossen Fläche überschreiten, werden bei der Ortsplanungsrevision im Zonenplan ausgewiesen. 1) § 12 Fassung vom 7. September 1999. 3) § 13 Fassung vom 7. September 1999. 4) neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
bis ) § 13 eingefügt am 7. September 1999.
Art. 14 . Vermischungsverbot (Art. 10 TVA)
Für den Vollzug der Vorschriften über das Vermischungsverbot sind bei Bauabfällen die Baubehörden, bei Siedlungsabfällen die Einwohnerge-
meinden und für die übrigen Abfallarten das Amt für Umwelt ) zuständig.
Die Gemeinden sorgen mit Information, Beratung, Bereitstellung von Entsorgungswegen und anderen geeigneten Massnahmen dafür, dass den Siedlungsabfällen keine unzulässigen Abfälle beigegeben werden.
Art. 15 . Verbrennungspflicht (Art. 11 TVA)
Das Amt für Umwelt ) sorgt im Rahmen der Abfallplanung für die Verbrennung von nicht verwertbaren brennbaren Abfällen. Das Bau-und
Justizdepartement ) erteilt die Baubewilligungen für Abfallanlagen nach § 135 Absatz 2 Baugesetz.
Art. 16 . Verbrennen von Abfällen im Freien
Im Freien und in dazu nicht geeigneten Anlagen dürfen keine Abfälle verbrannt werden. Ausgenommen sind trockene Feld- oder Gartenabfälle sowie trockenes Schnittholz von Feldobstbäumen, wenn die Kompostierung nicht zumutbar ist und die Nachbarschaft nicht belästigt wird.
Die Gemeinden können strengere Vorschriften erlassen. Sie kontrollieren das Verbot von Absatz 1.
Das Abbrennen von Holzabfällen im Wald ist nicht gestattet. Das Forst-
Departement ) kann Ausnahmen zulassen.
Art. 17 . Verwertungspflicht (Art. 12 TVA)
1 Das Amt für Umwelt ) ist für den Vollzug zuständig.
Die Baubehörden können in der Baubewilligung Auflagen über das Erstellen von Einrichtungen zum getrennten Sammeln von Abfällen machen.
Absatz 2 gilt sinngemäss auch für das Arbeitsinspektorat im Plangenehmigungsverfahren nach der Arbeitsgesetzgebung.
Art. 18 . Schlacke aus Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle
(Art. 13 TVA)
1 Das Amt für Umwelt ) überwacht im Rahmen der Vorschriften des Bundes die Verwertung von Schlacken.
Die Baubehörden sichern die Einhaltung der Vorschriften durch Auflagen in der Baubewilligung.
Art. 19 . Nachträglich getrennte Siedlungsabfälle (Art. 14 TVA)
Das Amt für Umwelt ) überwacht die Einhaltung der Vorschriften.
Art. 20 . Planung (Art. l5-18 TVA)
1 Das Amt für Umwelt ) erarbeitet die Grundlagen für die Planung.
Die Abfallplanung wird vom Regierungsrat beschlossen. Für Abfallanlagen gilt die Baugesetzgebung.
2) neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000. 3) heute Volkswirtschaftsdepartement III. Abfallanlagen und Deponien (TVA 21-45)
Art. 21 . Bewilligungspflicht und Leistungsauftrag
Das Errichten und der Betrieb einer Abfallanlage bedarf einer Bewilligung des Kantons. Gemeindesammelstellen für Siedlungsabfälle bedürfen keiner kantonalen Bewilligung.
1 Das Volkswirtschaftsdepartement ) kann Richtlinien erlassen, die für Kompostanlagen Ausnahmen von der Bewilligungspflicht nach TVA vorsehen. Dabei sind die Erfordernisse des Gewässerschutzes zu beachten.
Der Kanton kann mit der Bewilligung einen Leistungsauftrag an den Empfänger verbinden und diesen verpflichten, bestimmte Arten von Abfällen eines bestimmten Gebietes entgegenzunehmen und vorschriftsgemäss zu behandeln.
Art. 22 . Errichtungs- und Betriebsbewilligungen
2 Das Amt für Umwelt ) vollzieht die Vorschriften über Abfallverbrennungsanlagen, Deponien, Zwischenlager, Kompostieranlagen und andere Abfallanlagen und nimmt insbesondere die Beurteilung nach Artikel 19 TVA zuhanden der Bewilligungsbehörden vor.
Die zuständigen Bewilligungsbehörden von Kanton und Gemeinden sind verpflichtet, vor Erteilen einer Bewilligung die Stellungnahme des Amtes
für Umwelt ) einzuholen.
1 Betriebsbewilligungen werden vom Amt für Umwelt ) erteilt.
Art. 23 . Anlagen des Kantons
Die Erstellung von Anlagen durch den Kanton richtet sich nach § 37 des
Wasserrechtsgesetzes vom 27. September 1959 ).
Art. 24 . Sicherheitsleistungen und Finanzierung von Anlagen
Die Subventionierung von Anlagen, die Haftung aus dem Betrieb von Anlagen und die Sicherheitsleistungen richten sich nach der Wasserrechts-
gesetzgebung (Wasserrechtsgesetz vom 27. September 1959 ).
IV. Vollzug
Art. 25 . Aufgaben der Gemeinden
Die Gemeinden regeln ihre Aufgaben in Reglementen, die dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet werden müssen.
Gemeinden können sich für die gemeinsame Erfüllung dieser Aufgaben zusammenschliessen. Das Organisations-Statut bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
1) heute Bau- und Justizdepartement gemäss RRB vom 14. November 2000.
Art. 26 . Übertragung von Aufgaben an Private
Kanton und Gemeinden können Vollzugsaufgaben an Private übertragen, wenn
eine objektive und unabhängige Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist;
die Beauftragten Sicherheit für fachlich kompetente Leistung und Kautionen für Schadenfälle und Wiederherstellungen bieten können;
die Tätigkeit der Beauftragten ungehindert einer öffentlichen und rechtsstaatlichen Kontrolle offensteht.
Die Anordnung von Massnahmen im öffentlichen Interesse und der Eingriff in die Rechte von Privatpersonen dürfen nicht übertragen werden.
Die Übertragung von Aufgaben erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.
Art. 27 . Handlungsformen der Verwaltung
Kanton und Gemeinden regeln im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Rechtsverhältnisse nach pflichtgemässem Ermessen durch Verfügung oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.
Werden zwingende gesetzliche Vorschriften in einem Vertrag festgehalten, können die entsprechenden Vertragsbestimmungen gleich einer rechtskräftigen Verfügung vollstreckt werden.
Können Vollzugsmassnahmen offensichtlich durch einvernehmliches Verhalten der Privatpersonen bewirkt werden, kann die zuständige Behörde ohne Verfügung oder Vertrag handeln.
Der Schutz von Drittrechten muss bei allen Handlungsformen gewährleistet sein.
Art. 28 . Erlass von Schutzmassnahmen
Zum Schutz von Umwelt und Personen vor drohenden oder eingetretenen
Einwirkungen kann das Volkswirtschaftsdepartement ) Verfügungen erlassen und sofort in Kraft setzen.
Art. 29 . Rechtsschutz
Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz
vom 15. November 1970 ) und dem Gesetz über die Gerichtsorganisation
vom 13. März 1977 ).
Art. 30 . Gebühren und Kostenüberwälzung
Kanton und Gemeinden erheben für Bewilligungen, Kontrollen, Dienstleistungen und andere Massnahmen nach dieser Verordnung Gebühren nach dem Verursacherprinzip.
Die Kosten für Aufträge an Dritte wie Expertisen, Messungen, Kontrollaufgaben müssen dem Verursacher verrechnet werden. Vor Erteilen der Aufträge sind die Verursacher anzuhören. Der Kanton übernimmt einen Teil der Kosten, wenn die Ergebnisse von allgemeinem Interesse sind. 1) heute Bau- und Justizdepartement gemäss RRB vom 14. November 2000.
Für die Entsorgung von Siedlungsabfällen treffen die Gemeinden eine Regelung, die von den Verursachern Gebühren in Abhängigkeit von der Menge des Abfalles erhebt. Sie können die ihnen verbleibenden Entsorgungskosten durch eine Grundgebühr abdecken. Der Gesamtertrag der Gebühren darf die Kosten der Entsorgung nicht übersteigen.
Art. 31 . Strafbestimmungen
Mit Busse bis zu 5000 Franken, im Wiederholungsfall bis zu 20’000 Franken wird bestraft, wer
Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt
gestützt auf diese Verordnung erlassene Verfügungen und Weisungen missachtet.
Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 32 . Übergangsrecht
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Verfahren werden von den nach altem Recht zuständigen Behörden nach neuem Recht abgeschlossen.
Die Gemeinden erlassen ihre Reglemente innert zwei Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung. bis 1 1
Art. 32 . ) Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsvorschriften. Er kann
zudem Vorschriften erlassen über die Art und Weise der Beseitigung einzelner Siedlungsabfälle, wie namentlich ausgedienter Fahrzeuge, und
dabei das Amt für Umwelt ) mit dem Vollzug beauftragen.
Die Verordnung über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten
Fahrzeugen vom 18. April 1973 ) wird aufgehoben.
Art. 33 . Änderung von bisherigem Recht
Die Verordnung zum Schutze der Gewässer vom 17. Februar 1981 ) wird wie folgt geändert:
Art. 6 .
Abs. 2 Ziffer 1 lautet neu: Die Behandlung und Beseitigung von flüssigen und festen wassergefährdenden Stoffen und Abwässern.
Art. 14 .
Ziffer 1 lautet neu:
Die Festlegung der Gewässerschutzvorkehren für Anlagen nach § 8.
Art. 29 –30 werden aufgehoben.
bis ) § 32 eingefügt am 1. September 1993; GS 92, 874.
Art. 31 lautet neu:
1
Art. 31 . Die Gemeinden können auf Kosten der Pflichtigen gemeinsame
Dienste für die Abwasserbeseitigung einführen, wie namentlich für:
den Betrieb von Einzel- und Gruppenreinigungsanlagen, vor allem in den privaten Sanierungsgebieten;
den Unterhalt und die Wartung der Ölabscheider, Klärgruben usw.;
die Wartung von andern Abwasseranlagen.
Sie können diese Aufgaben auch privaten oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen übertragen.
Art. 34 . Inkrafttreten
Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. Der Regie-
rungsrat bestimmt das Inkrafttreten. )
Diese Verordnung unterliegt der Genehmigung durch den Bund nach 2