817.116
Verordnung über die Spitalliste
Vom 27.09.2011 (Stand 01.04.2026)
Der Regierungsrat von Solothurn
gestützt auf Artikel 79 Absatz 2 der Kantonsverfassung (KV) vom 6. Juni 19861 und § 3bis des Spitalgesetzes (SpiG) vom 12. Mai 20042
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung bezieht sich auf alle Spitäler und Geburtshäuser, die:
um Aufnahme auf die Spitalliste des Kantons Solothurn ersuchen;
auf der Spitalliste des Kantons Solothurn aufgeführt sind.
Art. 2 Leistungsgruppen
Die von den Spitälern und Geburtshäusern zu erbringenden Leistungen werden in Leistungsgruppen eingeteilt.
Die Leistungsgruppen orientieren sich an den einschlägigen Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK).
Art. 3 Quantitative Anforderungen
Damit ein Spital oder ein Geburtshaus für die Versorgung der Solothurner Bevölkerung relevant ist, muss es:
dem Bedarf gemäss Versorgungsplanung entsprechen;
einen bestimmten Anteil an Solothurner Patienten und Patientinnen gesamthaft und pro Leistungsgruppe erreichen;
angemessene Wartezeiten für Wahleingriffe gewährleisten.
Art. 4 Qualität
Die Spitäler und Geburtshäuser müssen die an die jeweilige Leistungsgruppe gestellten Anforderungen erfüllen. Dabei sind insbesondere massgebend:
Infrastruktur (Notfallstation, Intensivstation);
Personal (ärztliche Qualifikation, Erreichbarkeit);
Mindestfallzahlen und geringe Fallzahlen.
Allgemein anerkannte Qualitätsstandards müssen eingehalten werden. Die Spitäler und Geburtshäuser müssen entsprechende Qualitätsmessungen durchführen und publizieren.
Der Kanton kann Qualitätsmessungen durchführen und publizieren.
Spitäler und Geburtshäuser sind weiter verpflichtet:
ein interdisziplinäres und interprofessionelles Critical Incident Reporting System (CIRS) zu führen;
ein systematisches Beschwerde- und Haftpflichtmanagement zu etablieren und zu betreiben.
Art. 5 Wirtschaftlichkeit
Die Spitäler und Geburtshäuser führen eine Kostenrechnung, die insbesondere eine sachgerechte Abgrenzung der Kosten für die verschiedenen Versicherungsarten und der Kosten für weitere Dienstleistungen ermöglicht. Als Standard gilt REKOLE.
Die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung beurteilt sich insbesondere anhand von:
schweregradbereinigten Fallkostenvergleichen im Bereich Akutsomatik;
Kostenvergleichen in den Bereichen Psychiatrie und Rehabilitation.
…
…
Art. 6 Zugang der Patienten und Patientinnen zur Behandlung
Beim Zugang der Patienten und Patientinnen zur Behandlung innert nützlicher Frist sind die örtliche Erreichbarkeit des Spitals oder des Geburtshauses und die zeitliche Verfügbarkeit der Leistungen massgebend.
Art. 7 Aufnahmebereitschaft
Die Spitäler und Geburtshäuser müssen ihre Bereitschaft zur Aufnahme von Patienten und Patientinnen gemäss § 5 SpiG3 schriftlich bestätigen.
Art. 8 Notfalldienst
Die Spitäler und Geburtshäuser müssen eine angemessene Beteiligung am Notfalldienst sicherstellen.
Die Beteiligung am Notfalldienst richtet sich nach den Bedürfnissen der Leistungsgruppen.
Die Beteiligung kann in Form eines eigenen Notfalldienstes oder in Zusammenarbeit mit anderen Spitälern und Geburtshäusern oder weiteren Leistungserbringern erfolgen. Bei Kooperationen sind entsprechende Vereinbarungen dem Departement vorzulegen.
Art. 9 …
Art. 9bis …
Art. 9ter …
Art. 10 Rechnungslegung und Rechnungskontrolle
Rechnungslegung und Rechnungskontrolle erfolgen nach allgemein anerkannten Standards. Spitäler und Geburtshäuser mit einer Bilanzsumme von mehr als 10 Mio. Franken führen ihre Jahresrechnung nach Swiss GAAP FER.
Spitäler und Geburtshäuser lassen durch eine Revisionsstelle jährlich prüfen, ob:
die Jahresrechnung oder die Konzernrechnung den gesetzlichen Vorschriften, den Statuten und dem gewählten Regelwerk entsprechen;
der Antrag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinnes den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht;
ein internes Kontrollsystem existiert;
die Codierung der Behandlungsfälle gemäss Swiss DRG korrekt ist (Codierrevision).
Art. 11 …
Art. 12 Arbeitsbedingungen
Arbeitsbedingungen sind dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) vom 25. Oktober 20044 gleichgestellt, wenn:
das Spital oder das Geburtshaus selbst einem privat- oder öffentlich-rechtlichen GAV untersteht;
das Spital oder das Geburtshaus dem ausserkantonalen öffentlichen Personalrecht untersteht, das mit dem solothurnischen kantonalen GAV vergleichbar ist;
im Spital oder Geburtshaus privatrechtliche Arbeitsbedingungen gelten, die mit dem solothurnischen kantonalen GAV vergleichbar sind.
Die Vergleichbarkeit gemäss Buchstaben b und c bezieht sich auf die jeweiligen Berufsgruppen.
Art. 12bis Leistungsaufträge oder -vereinbarungen
Leistungsaufträge können zwecks Gewährleistung einer qualitativ guten, bedarfsgerechten und wirtschaftlich tragbaren medizinischen Versorgung insbesondere mit folgenden Auflagen verbunden werden:
angemessene Partizipation an der Digitalisierung;
inner- und interkantonale Kooperationen mit anderen Spitälern und weiteren Leistungserbringern sowie mit Krankenversicherern und Gemeinwesen;
Implementierung von vor- und nachgelagerten Versorgungspartnern (integrierte Versorgungsmodelle).
…
Sie können zudem mit den in Artikel 58f der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 19955 aufgeführten Auflagen verbunden werden.
Leistungsaufträge sowie Leistungsvereinbarungen können von den Spitälern und Geburtshäusern, nach schriftlicher Ankündigung, unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils auf das Jahresende gekündigt werden.
Art. 13 Richtlinie
Das Departement kann die Einzelheiten zu den von den Spitälern und Geburtshäusern zu erfüllenden Anforderungen in einer Richtlinie regeln.
Es kann insbesondere die folgenden Bereiche noch zusätzlich konkretisieren:
die quantitativen Anforderungen;
die Leistungsgruppen;
die Qualitätsstandards;
die Beteiligung am Notfalldienst;
die Beteiligung an der Aus- und Weiterbildung;
die Standards für die Rechnungslegung und Rechnungskontrolle.
RRB Nr. 2011/2087 vom 27. September 2011. Inkrafttreten am 1. Januar 2012. Die Einspruchsfrist ist am 2. Dezember 2011 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 9. Dezember 2011.
GS 2011, 47