Fonte

821.422

Verordnung über das Kantonale Einigungsamt

Vom 26.04.1989 (Stand 01.01.1990)

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 71 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986, § 331 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches sowie Artikel 30, 31 und 33-35 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914

nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 3. Januar 1989

beschliesst:

1. Aufgabe und Organisation

Art. 1 Aufgabe

Das Einigungsamt vermittelt zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Kollektivstreitigkeiten über

  1. das Arbeitsverhältnis;

  2. den Abschluss und die Auslegung von Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsverträgen, sofern diese kein Schiedsgericht vorsehen. Vorbehalten bleiben freiwillige Einigungsstellen nach Artikel 33 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken.

Das Einigungsamt wird auf Antrag einer Partei oder auf Anzeige des Regierungsrates von Amtes wegen tätig.

Die Vermittlung von Amtes wegen kann erfolgen, wenn die Schlichtung oder Vermittlung einer Kollektivstreitsache von öffentlichem Interesse ist und wenn die Arbeitnehmer keiner Arbeitnehmerorganisation angehören.

Die Parteien können das Einigungsamt ermächtigen, als Schiedsgericht rechtsverbindlich zu entscheiden.

Art. 2 Begriff der Kollektivstreitigkeit

Als Kollektivstreitigkeiten gelten Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder ihren Verbänden in Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen über die Gestaltung von Arbeitsbedingungen, sofern mehrere Arbeitnehmer vom gleichen Streitgegenstand betroffen sind.

Nicht als Kollektivstreitigkeiten im Sinne dieser Verordnung gelten Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern und Gemeinden, dem Kanton, kantonalen öffentlich-rechtlichen Anstalten und öffentlichen Spitälern.

Art. 3 Örtliche Zuständigkeit

Das Kantonale Einigungsamt ist zuständig, wenn ein Arbeitgeber dauernd Arbeitnehmer im Kanton beschäftigt oder ihren wechselnden Einsatz ausserhalb des Kantons vom Kanton aus leitet.

Kollektivstreitigkeiten, die über die Grenzen des Kantons hinausreichen, werden nach den Vorschriften des Bundesrechts behandelt.

Art. 4 Organisation

Der Regierungsrat wählt

  1. einen ständigen Präsidenten und Vizepräsidenten;

  2. vier Mitglieder und vier Ersatzmitglieder;

  3. den Aktuar und dessen Stellvertreter.

Je zwei Mitglieder und Ersatzmitglieder sind aus Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu wählen.

Das Einigungsamt besteht in der ordentlichen Zusammensetzung aus dem Präsidenten und den vier Mitgliedern.

Kann ein Mitglied nicht amten, bezeichnet der Präsident ein Ersatzmitglied; die paritätische Zusammensetzung muss gewahrt bleiben. Können weder der Präsident noch der Vizepräsident amten, bezeichnet der Regierungsrat einen ausserordentlichen Präsidenten.

2. Verfahren

Art. 5 Verfahrensstufen

Das Einigungsverfahren besteht aus

  1. dem Schlichtungsverfahren vor dem Präsidenten des Einigungsamtes;

  2. dem Vermittlungsverfahren vor dem Einigungsamt, dieses wird durchgeführt, wenn im Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt wird;

  3. dem Schiedsverfahren; dieses tritt an die Stelle des Vermittlungsverfahrens, wenn die Parteien das Einigungsamt als Schiedsgericht anerkennen.

Art. 6 Friedenspflicht

Die Parteien sind verpflichtet, während des Einigungsverfahrens den Arbeitsfrieden zu wahren.

Die Friedenspflicht beginnt mit der Mitteilung an die Parteien, dass ein Einigungsverfahren eröffnet ist. Sie endet mit Ablauf der Frist, die für die Annahme eines Vermittlungsvorschlages gesetzt wurde oder mit Beendigung des Einigungsverfahrens.

Art. 7 Mitwirkungspflicht

Die Parteien sind verpflichtet, am Einigungsverfahren mitzuwirken und zu den Verhandlungen zu erscheinen, Auskunft zu erteilen und die vom Einigungsamt verlangten Unterlagen vorzulegen.

Art. 8 Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Das Einigungsamt nimmt die für die Abklärung des Sachverhaltes nötigen Erhebungen selbständig vor und wendet das Recht von Amtes wegen an.

Die Verhandlungen vor dem Einigungsamt sind öffentlich. Zum Schutz berechtigter Interessen kann der Präsident die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschliessen und die Akteneinsichtsrechte der Parteien beschränken.

Das Schlichtungs- und Vermittlungsverfahren ist kostenlos. Die Kosten des Schiedsverfahrens können den Parteien auferlegt werden.

Art. 9 Einleitung des Einigungsverfahrens

Wer das Einigungsamt anrufen will, hat dem Präsidenten ein schriftliches Gesuch einzureichen.

Das Gesuch soll die Parteien, den Streitgegenstand, die Anträge und deren Begründung umschreiben. Beweismittel sind nach Möglichkeit beizulegen oder zu bezeichnen.

Das Gesuch wird der Gegenpartei unverzüglich mitgeteilt. In schwierigen Fällen kann sie zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert werden.

Art. 10 Eintretensentscheid

Wird die Zuständigkeit des Einigungsamtes bestritten, verfügt der Präsident über das Eintreten auf die Streitsache.

Gegen den Eintretensentscheid kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden.

Art. 11 Schlichtungsverfahren

Im Schlichtungsverfahren versucht der Präsident, die Parteien in einer formlosen Besprechung zu einer gütlichen Einigung zu führen. Es können mehrere Besprechungen durchgeführt werden.

Art. 12 Vermittlungsverfahren

Erzielen die Parteien im Schlichtungsverfahren keine gütliche Einigung, eröffnet der Präsident das Vermittlungsverfahren. Er veranlasst die Parteien zur Erklärung, ob sie das Einigungsamt als Schiedsgericht anerkennen.

Es kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden. In jedem Fall findet eine Verhandlung statt.

Der Präsident leitet das Vermittlungsverfahren. Er trifft alle verfahrensleitenden Anordnungen und bestimmt die Beweismassnahmen.

Art. 13 Verhandlung

In der Verhandlung erhält jede Partei das Recht zum Parteivortrag.

Sind für die Formulierung des Vermittlungsvorschlages oder des Schiedsurteiles weitere Abklärungen nötig, ordnet das Einigungsamt weitere Beweismassnahmen an.

Im Anschluss an die Parteivorträge und allfällige Beweismassnahmen formuliert das Einigungsamt in geheimer Beratung einen Vermittlungsvorschlag oder das Schiedsurteil.

Art. 14 Vermittlungsvorschlag

Der Vermittlungsvorschlag wird den Parteien mündlich oder schriftlich eröffnet; die Parteien können die schriftliche Eröffnung verlangen. Mit der Eröffnung wird eine Frist zur Annahme des Vorschlages angesetzt.

Der Vermittlungsvorschlag gilt als angenommen, wenn er nicht innert der gesetzten Frist schriftlich abgelehnt wird.

Der angenommene Vermittlungsvorschlag steht einem vollstreckbaren Gerichtsurteil gleich.

Das Ergebnis des Vermittlungsverfahrens kann in geeigneter Weise veröffentlicht werden; das Einigungsamt kann dazu eine Stellungnahme abgeben.

Art. 15 Schiedsverfahren

Haben die Parteien das Einigungsamt als Schiedsgericht anerkannt (§ 12 Abs. 1), tritt das Schiedsurteil an die Stelle des Vermittlungsvorschlages.

Das Schiedsurteil wird den Parteien mündlich oder schriftlich, in jedem Falle mit Begründung, eröffnet; die Parteien können die schriftliche Eröffnung verlangen.

Gegen das Schiedsurteil können die Rechtsmittel nach den Bestimmungen über die Schiedsgerichtsbarkeit ergriffen werden.

3. Strafbestimmungen

Art. 16 Ordnungsbussen

Parteien, welche die Friedenspflicht (§ 6) oder die Mitwirkungspflicht (§ 7) verletzen oder welche die Verhandlungen trotz Mahnung trölerisch führen, können vom Präsidenten mit Ordnungsbussen von 200 bis 2000 Franken, im Wiederholungsfalle bis 5000 Franken, bestraft werden.

Die Bussenverfügung kann in geeigneter Weise veröffentlicht werden.

Gegen die Bussenverfügung kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden.

4. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 17 Ergänzendes Recht

Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, gilt das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

Die Ausstandsbestimmungen des Gesetzes über die Gerichtsorganisation gelten sinngemäss.

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 18. März 1918 über das Kantonale Einigungsamt und der Regierungsratsbeschluss vom 3. Januar 1919 betreffend die formelle Vorfrage der Zuständigkeit des Kantonalen Einigungsamtes sind aufgehoben.

Art. 19 Übergangsbestimmungen

Die für die Amtsdauer 1985-1989 gewählten Mitglieder des Einigungsamtes bleiben bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung im Amt.

Beim Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Verfahren werden nach neuem Recht durchgeführt.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum und bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

Der Regierungsrat regelt das Inkrafttreten.

Die Referendumsfrist ist am 16. August 1989 unbenutzt abgelaufen. Vom Bundesrat am 19. Februar 1990 genehmigt. Inkrafttreten am 1. Januar 1990.

GS 91, 316