Fonte

823.11

Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit

Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit Vom 20. Februar 1994

Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf die Artikel 45 Absatz 3, 71 Absatz 1, 121 Absatz 1 und 124 der 1 Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986 ), Artikel 40 und 41 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Perso- 2 nalverleih vom 6. Oktober 1989 (Arbeitsvermittlungsgesetz, [AVG] )) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 2. November 1993

beschliesst:

Art. 1 . Zweck

Dieses Gesetz regelt

  1. den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih;

  2. die Massnahmen und die Kostentragung der Beratung von Arbeitslosen und der Massnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit durch Kanton und Gemeinden.

I. Betreuung von Arbeitslosen

Art. 2 . Grundsatz

Kanton und Gemeinden helfen den Arbeitslosen durch Beratung, Vermittlung von Beschäftigungs- und Kursprogrammen sowie durch Stellenvermittlung.

Im Rahmen des Bundesrechts soll die Stellenvermittlung für Einzelpersonen oder Berufsgruppen an private Vermittler oder Vermittlerinnen und Einrichtungen der Sozialpartner delegiert werden.

Art. 3 . Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden

Das kantonale Arbeitsamt hat folgende Aufgaben:

  1. Vollzug des AVG, insbesondere Erteilen von Bewilligungen an Inland- Arbeitsvermittler und Verleiher und die Überwachung der Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen sowie die öffentliche Arbeitsvermittlung;

  2. Fördern der Zusammenarbeit und Koordination zwischen den Gemeindearbeitsämtern und regionalen Arbeitsmarktzentren (AMZ), den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sowie privaten und gemein- nützigen Organisationen, die auf dem Gebiet der Arbeitsvermittlung tätig sind;

c) Betrieb eines Informationssystems ) über gemeldete Stellensuchende und offene Stellen in Zusammenarbeit mit dem Bund und mit anderen Kantonen.

2 Die Arbeitsämter der Einwohnergemeinden ) sind Anmelde-, Kontroll- und Meldestelle für Belange der Arbeitsvermittlung. Der Regierungsrat regelt die Pflichten in der Vollzugsverordnung.

Art. 4 . Regionale Arbeitsmarktzentren und private Vermittler

Die regionalen Arbeitsmarktzentren (AMZ) sind zu regionalen Stützpunkten ausgebaute Gemeindearbeitsämter. Sie beraten die Arbeitslosen und bieten ihnen Hilfe für die Vermittlung, zu Kursen und zu Beschäftigungsprogrammen an. Für die Stellenvermittlung arbeiten sie mit privaten Arbeitsvermittlern nach Absatz 2 litera b) zusammen.

Im Rahmen von § 10 kann der Kanton

  1. Gemeinden mit der Führung regionaler Arbeitsmarktzentren beauftragen;

  2. Für die Stellenvermittlung private Arbeitsvermittlungsstellen beauftragen und gemeinsame Einrichtungen der Sozialpartner fördern.

Das Volkswirtschafts-Departement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab und regelt die Entschädigung.

Die regionalen Arbeitsmarktzentren werden an das Informationssystem nach § 3 Absatz 1 litera c angeschlossen.

II. Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit

Art. 5 . Kurse und Beschäftigungsprogramme

Das Kantonale Arbeitsamt fördert durch Information, Beratung und Organisationshilfe Kurse zur Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung für Arbeitslose im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 AVG.

Der Regierungsrat leistet im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Kredite Beiträge an Programme zur Arbeitsbeschaffung nach Artikel 28 Absatz 3 AVG und Artikel 72 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

(AVIG) ) vom 25. Juni 1982 (Beschäftigungsprogramme).

Art. 6 . Trägerschaft von Beschäftigungsprogrammen

Träger von Massnahmen nach § 5 Absatz 2 sind die Einwohnergemeinden. Das kantonale Arbeitsamt unterstützt die Gemeinden durch Beratung.

Für die Projektierung und Durchführung der Massnahmen können geeignete Organisationen und Institutionen sowie gemeinsame Einrichtungen der Sozialpartner beigezogen werden.

1) Artikel 35 AVG. 2) § 4 des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenfürsorge vom 4. Dezember 1983 (BGS 834.11).

Art. 7 . Kantonsbeiträge

Massnahmen nach § 5 werden unterstützt, wenn ein Bedarf nachgewiesen ist und der Bund das Projekt ebenfalls durch Beiträge unterstützt.

Der Regierungsrat kann in Ausnahmefällen auch Beschäftigungsprogramme unterstützen, die nicht vom Bund mitgetragen werden.

Der Kantonsbeitrag nach Absatz 1 wird so festgesetzt, dass in Berücksichtigung der Bundesbeiträge, weiterer Leistungen Interessierter und allfälliger Erlöse Kostendeckung entsteht.

Art. 8 . Kostentragung durch Gemeinden

Die Einwohnergemeinden tragen nach der Zahl ihrer Wohnbevölkerung 50% der Kosten der regionalen Arbeitsvermittlung und des durch den Kanton zu finanzierenden Anteils der Beschäftigungsprogramme.

Art. 9 . Weitere Massnahmen

Der Kantonsrat kann im Rahmen von § 10

a) Konjunkturförderungsprogramme des Bundes unterstützen oder eigene Programme durchführen;

b) die Bezugsdauer für Nothilfe bis höchstens 250 Taggelder erhöhen ).

Der Kantonsrat kann für Massnahmen nach Absatz 1 litera

a) Beiträge an Gemeinden und Private vorsehen und die dafür nötigen Bestimmungen abschliessend erlassen.

Art. 10 . Massnahmenplan

Der Kantonsrat regelt in Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation im Kanton den Vollzug der Arbeitsvermittlung und die Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit in einem Massnahmenplan, der insbesondere folgende Angaben enthält:

  1. Ziele und Prioritäten der kantonalen Arbeitsmarktpolitik;

  2. die arbeitsmarktpolitischen Massnahmen, insbesondere die Koordination zwischen Kanton, Gemeinden, Sozialpartnern und privaten Arbeitsvermittlungsstellen;

  3. die rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Massnahmen;

  4. die Sicherstellung einer Erfolgskontrolle.

Der Kantonsrat kann für den Vollzug des Massnahmenplanes Kredite bis zu 10 Mio. Franken im Jahr endgültig beschliessen.

Der Kantonsrat bewilligt die Mittel zur Verlängerung der Nothilfe nach

Art. 9 . Die Kostentragungspflicht richtet sich nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes

über die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenfürsorge vom 4. 2 Dezember 1983 ).

1) Nach § 8 des Gesetzes über die Arbeitslosenfürsorge vom 4. Dezember 1983 (BGS 834.11.) kann der Kantonsrat zur Ergänzung der Arbeitslosenversicherung kantonale Nothilfe bis höchstens 150 Taggelder gewähren.

III. Schlussbestimmungen

Art. 11 . Rechtspflege und Strafbestimmung

Sofern nicht Bundesrecht anwendbar ist, richtet sich der Rechtsschutz

nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 15. November 1970 ) und

dem Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 ).

Für Streitigkeiten aus dem Vermittlungsverhältnis nach Artikel 10 AVG und dem Arbeitsverhältnis nach Artikel 23 AVG gilt die Gesetzgebung

über die Arbeitsgerichte ).

Art. 12 . Aufhebung und Änderung von bisherigem Recht

Das Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermitt-

lung vom 9. November 1952 ) wird aufgehoben. 2

Art. 9 des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosen-

fürsorge vom 4. Dezember 1983 ) wird aufgehoben. Die Mittel des aufgelösten Arbeitslosenfonds sind für die Finanzierung der Massnahmenpläne nach § 10 dieses Gesetzes zu verwenden.

Art. 13 . Übergangsrecht

Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht. Die Geschäfte werden von der neu zuständigen Behörde erledigt.

Art. 14 . Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt in Kraft.

Inkrafttreten am 1. Juli 1994 Publiziert im Amtsblatt vom 15. Juli 1994