832.13
Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung
Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung KRB vom 3. April 1996 (Stand 1. Januar 2007)
Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 71 Absatz 2, 85, 99 und 100 Absatz 2 der Verfassung 1 des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986 ) sowie den Bestimmungen des 2 Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 17. Oktober 1995 und 12. März 1996
beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1 . Zweck
Diese Verordnung vollzieht die soziale Krankenversicherung nach dem
Bundesgesetz über die Krankenversicherung ) und den dazugehörigen Ausführungserlassen des Bundes.
Sie regelt insbesondere den Vollzug der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und die Prämienverbilligung durch Beiträge der öffentlichen Hand.
2. Versicherungspflicht
Art. 2 . Obligatorische Krankenpflegeversicherung
Die Krankenpflegeversicherung ist nach Massgabe des Bundesrechtes obligatorisch. 4
Art. 3 . ... )
3. Förderung der Gesundheit
Art. 4 . Institution zur Förderung der Gesundheit (Art. 19 Abs. 2 KVG)
Der Regierungsrat beschliesst den Beitritt zu dieser Institution und legt den Beitrag an den Betrieb dieser Institution im Rahmen seiner Finanzkompetenz fest.
4. Statistiken
Art. 5 . Mitwirkung des Departementes
Das Departement koordiniert die Erstellung der Statistiken und die Datenerfassung durch die vom Bund zur Mitwirkung verpflichteten Personen und Organisationen. Es kann diese Aufgabe Dritten übertragen.
5. Krankenpflege und Hilfe zu Hause
Art. 6 . Aufsicht und Zulassung
Die bedarfsgerechte Versorgung mit Dienstleistungen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause ist Sache der Einwohnergemeinden.
Das Departement beaufsichtigt den gesamten Bereich der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause. Es erteilt den Leistungserbringern eine Zulassung in Form einer Betriebs- oder Berufsausübungsbewilligung.
Art. 7 . Betriebs- und Berufsausübungsbewilligung
Organisationen, die Krankenpflege und Hilfe zu Hause zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anbieten, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Departementes.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn diese Organisationen:
einen Leistungsauftrag haben;
über das Fachpersonal verfügen, das eine dem Leistungsauftrag entsprechende Ausbildung hat;
über eine risikogerechte Haftpflichtversicherung verfügen;
d) an Massnahmen zur Qualitätssicherung nach Artikel 77 KVV ) teilnehmen.
Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss auch für die notwendige Berufsausübungsbewilligung natürlicher Personen.
6. Spitäler und andere Einrichtungen
Art. 8 . Bedarfsgerechte Spitalversorgung (Spitalplanung/Spitalliste)
Der Regierungsrat erstellt im Rahmen der kantonalen Spitalkonzeption die Planung einer bedarfsgerechten Spitalversorgung. Er kann dazu mit anderen Kantonen oder Leistungserbringern zusammenarbeiten und Vereinbarungen abschliessen.
Der Regierungsrat erlässt die nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederte Spitalliste der zugelassenen inner- und ausserkantonalen Spitäler.
Die Aufnahme privater Trägerschaften in die Spitalliste begründet keinen Anspruch auf Beitragsleistungen des Kantons.
Art. 9 . Heime und andere Einrichtungen
Der Regierungsrat erlässt die nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Listen der anderen zugelassenen inner- und ausserkantonalen Heime und Einrichtungen.
Art. 10 . Ausserkantonale Hospitalisationen
Das Departement entscheidet über Gutsprache- und Beitragsgesuche zugunsten Versicherter, die aus medizinischen Gründen ausschliesslich auf der Allgemeinabteilung eines öffentlichen oder öffentlich subventionierten ausserkantonalen Spitals hospitalisiert werden müssen.
Die medizinische Beurteilung der Gesuche erfolgt durch den Kantonsarzt oder die Kantonsärztin. Es können Experten oder Expertinnen beigezogen werden.
Ohne medizinische Gründe leistet der Kanton Kostenbeiträge nur soweit in Spitalabkommen volle oder eingeschränkte Freizügigkeit vereinbart ist.
7. Tarifverträge und Tarifschutz
Art. 11 . Betriebsvergleiche zwischen Spitälern
Das Departement führt die vom Regierungsrat und vom Bundesrat angeordneten Betriebsvergleiche durch. Der Regierungsrat kann diese Aufgabe Dritten übertragen.
Art. 12 . Ausstand von Leistungserbringern
Lehnt es ein Leistungserbringer ab, die gesetzlichen Leistungen nach den vertraglich festgelegten Tarifen und Preisen zu erbringen, so muss er dies dem Departement melden.
Art. 13 . Sicherung der medizinischen Versorgung
Ist wegen des Ausstandes von Leistungserbringern die Behandlung der Versicherten nicht gewährleistet, setzt der Regierungsrat nach Anhören der Beteiligten einen verbindlichen Tarif fest, nach dem die Leistungserbringer die Behandlung vorzunehmen haben.
Art. 14 . Globalbudget für Spitäler
Als finanzielles Steuerungsinstrument oder als befristete, ausserordentliche Massnahme zur Eindämmung eines überdurchschnittlichen Kostenanstieges kann der Kantonsrat für die Finanzierung der Spitäler einen gemeinsamen Globalkredit festsetzen.
Der Regierungsrat teilt einen solchen Globalkredit in Form von Globalbudgets den einzelnen Spitälern zu.
Er hört die Leistungserbringer und die Versicherer vor Erstellung eines Globalbudgets an.
8. Prämienverbilligung
Art. 15 . Anspruch auf Prämienverbilligung im allgemeinen
Der Kanton leistet nach Massgabe des Bundesrechtes Beiträge an die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohnern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen.
Art. 16 . Persönliche Voraussetzungen
Anspruchsberechtigt ist, wer
bei einem vom Bund anerkannten Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert ist,
am 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatte und
dessen Aufwendungen für die Prämien den nach § 18 festgelegten Prozentsatz übersteigen.
Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung. Die beantragte, getrennte Auszahlung erfolgt zu gleichen Teilen auf die berechtigten Personen.
Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres.
Art. 17 . Anrechenbare Prämien
Bei der Festsetzung der Prämienverbilligung sind unter Vorbehalt von Absatz 2 die im Kalenderjahr geschuldeten Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anrechenbar.
Der Regierungsrat kann generelle Richtprämien für die Berechnung des Anspruches auf Prämienverbilligung festlegen. Dabei orientiert er sich an Durchschnittsprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
Art. 18 . Berechnung des Anspruches
Versicherte haben Anspruch auf Prämienverbilligung, soweit deren anrechenbare Prämien einen Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen. Das massgebende Einkommen besteht aus einem korrigierten steuerbaren Einkommen und einem prozentualen Anteil des steuerbaren Vermögens, welcher 50 Prozent nicht überschreiten darf. Die Korrekturfaktoren des steuerbaren Einkommens und den prozentualen Anteil des
steuerbaren Vermögens legt der Regierungsrat in der Verordnung fest. )
Der Regierungsrat legt den Prozentsatz des massgebenden Einkommens
jährlich nach Massgabe der verfügbaren Mittel (§ 23) fest. )
Massgebend sind die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung oder Zwischenveranlagung nach kantonalem Steuergesetz. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten bei ausstehenden Veranlagungen oder Zwischenveranlagungen und für Neuzuzüger.
Weicht das in einem späteren Zeitpunkt rechtskräftig festgesetzte steuerbare Einkommen wesentlich von dem der Berechnung der Prämienver- 1) § 18 Absatz 1 Fassung vom 10. September 2003. 2) § 18 Absatz 2 Fassung vom 10. September 2003.
billigung zugrundeliegenden Einkommen ab, kann im Kalenderjahr ein Antrag auf Nachvergütung gestellt werden.
Personen, die keine Steuererklärung einreichen, obwohl sie dazu verpflichtet wären, haben keinen Anspruch auf Prämienverbilligung.
Der Regierungsrat kann die Auszahlung von minimalen Prämienbeiträgen ausschliessen.
Art. 19 . Sonderfälle
Der Regierungsrat kann den Anspruch auf Prämienverbilligung in Sonderfällen, insbesondere für Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder wirtschaftliche Hilfe nach Sozialhilferecht beziehen, für selbständig besteuerte Personen in Ausbildung, quellenbesteuerte Personen, Asylbewerber oder Asylbewerberinnen und vorläufig Aufgenommene,
abweichend von dieser Verordnung regeln oder ganz ausschliessen. )
2 ... )
Entsprechen die Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin, ist auf diese abzustellen. Der Regierungsrat regelt das Nähere.
Art. 20 . Auszahlung
Die Prämienverbilligungsbeiträge können mittels Barzahlung, bargeldlosem Zahlungsverkehr oder in Gutscheinform (Garantieerklärung) ausbezahlt werden.
Die direkte Auszahlung an die zuständigen Versicherer ist zulässig. Dazu nötige Datenträger dürfen hergestellt und an die Versicherer weitergegeben werden. Die Versicherer bringen die so übermittelten Prämienbeiträge von den Prämien des laufenden Jahres in Abzug und weisen die Prämienverbilligung gegenüber den Versicherten im Einzelfall aus.
Der Regierungsrat kann dazu nähere Bestimmungen erlassen.
Art. 21 . Drittauszahlung
Um eine zweckmässige Verwendung der Prämienbeiträge zu gewährleisten, können bei der zuständigen Behörde die Drittauszahlung des Anspruches beantragen:
Behörden, Amtsstellen, Sozialdienste, Angehörige oder Dritte, welche Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von Versicherten bevorschussen;
Versicherer, bei denen fällige Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung Versicherter ausstehen.
Eine Drittauszahlung gemäss Absatz 1 kann nur so weit erfolgen, als Zahlungen, Vorschüsse oder ausstehende Prämien nachgewiesen werden.
Eine Drittauszahlung auf Wunsch der anspruchsberechtigten Personen kann erfolgen, wenn dies ohne Mehraufwendungen möglich ist und der zweckmässigen Verwendung der Mittel dient.
Art. 22 . Auskunfts- und Schweigepflicht
Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, sowie ihre gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter, haben den zuständigen 1) § 19 Absatz 1 Fassung vom 7. November 2000. 2) § 19 Absatz 2 aufgehoben am 7. November 2000.
Organen die nötigen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen, nötigenfalls zu belegen und eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen. Soweit erforderlich, haben sie Behörden und Institutionen zu ermächtigen, Auskunft zu erteilen.
Die Verwaltungs- und Rechtspflegeorgane des Kantons und der Gemeinden, die Krankenversicherer sowie Stellen oder Personen, die anspruchsberechtigte Personen unterstützen, sind verpflichtet, den zuständigen Organen kostenlos die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen einzureichen, die notwendig sind, um Prämienverbilligungsbeiträge festzusetzen, zu ändern, an Dritte auszuzahlen oder zurückzufordern.
Absatz 2 ist auch anzuwenden, wenn der Vollzug der Prämienverbilligung durch das zuständige Organ im Sinne einer übertragenen Aufgabe (§ 29) wahrgenommen wird.
Personen, die mit der Durchführung der Prämienverbilligung betraut sind, haben über ihre Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu bewahren.
Art. 23 . Finanzierung
Die aus der Durchführung der Prämienverbilligung entstehenden Kosten werden finanziert durch:
Beiträge des Bundes;
bundesrechtlich vorgeschriebene Beiträge des Kantons (Staatsbeitrag).
1 Die Höhe des Staatsbeitrages wird vom Kantonsrat festgelegt. ... )
Das Departement macht die Bundesbeiträge geltend. 2
Art. 24 . Rückerstattung bei unrechtmässigem Bezug )
Das für die Festsetzung der Prämienverbilligung zuständige Organ fordert zu Unrecht ausgerichtete Beiträge zur Prämienverbilligung bei den Personen, den Behörden oder den Versicherern, die sie bezogen haben, zurück.
Der Rückforderungsanspruch verjährt ein Jahr nachdem das zuständige Organ von der Unrechtmässigkeit der gewährten Prämienverbilligung Kenntnis hatte, jedoch spätestens fünf Jahre nach Auszahlung der Prämienbeiträge.
Wird die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährung festsetzt, so ist diese Frist auch für die Rückforderung massgebend.
Der Regierungsrat kann die Rückforderung minimaler Beiträge ausschliessen. bis 3
Art. 24 . ... )
Art. 25 . Ergänzende Bestimmungen
Der Regierungsrat ist ermächtigt, ergänzende Bestimmungen zum Vollzug der Prämienverbilligung zu erlassen. Er kann insbesondere:
a) das Anmeldeverfahren regeln, die Anmeldeverwirkungsfristen und weitere Verfahrensfristen festsetzen; 1) § 23 Absatz 2 Satz 2 aufgehoben am 10. September 2003. 2) § 24 Marginalie Fassung vom 10. September 2003.
bis ) § 24 aufgehoben am 29. August 2006.
das Verfahren zur Berechnung des Verbilligungsanspruches festsetzen;
Vereinbarungen über den Vollzug der Prämienverbilligung mit Trägern im Sinne von § 29 abschliessen und deren Entgelt festlegen;
Vereinbarungen mit anderen Kantonen treffen.
9. Vollzugsbestimmungen
Art. 26 . Regierungsrat
Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsverordnung.
Art. 27 . Departement
Das Departement nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht anderen Vollzugsorganen oder Durchführungsstellen zugewiesen werden.
Es ist ermächtigt, die für die Durchführung dieser Verordnung notwendigen Weisungen zu erlassen.
Über bundesrechtliche Ausnahmen von der Versicherungspflicht entscheidet das Departement.
Art. 28 . Einwohnergemeinden
Die Einwohnergemeinden kontrollieren und sorgen dafür, dass ihre Einwohnerinnen und Einwohner die Versicherungspflicht einhalten (§ 2);
weisen versicherungspflichtige Personen ohne oder ohne nachgewiesenen Versicherungsschutz direkt einem Versicherer der sozialen Krankenversicherung zu;
informieren periodisch die Bevölkerung über die Versicherungspflicht. Sie achten darauf, dass Neuzuzüger und Neuzuzügerinnen, sowie Eltern von Neugeborenen rechtzeitig über die Versicherungspflicht informiert werden;
sind verpflichtet und berechtigt, von jedem Zuzüger den Nachweis über den Bestand der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu fordern. Der Nachweis ist innert 14 Tagen nach der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle zu erbringen;
können von jeder Person mit Aufenthalt oder Niederlassung in der Gemeinde einen Versicherungsnachweis verlangen;
f) ... )
Art. 29 . Weitere Träger öffentlicher Aufgaben
Der Regierungsrat bestimmt die verwaltungsinternen Stellen, die sich mit der Durchführung dieser Verordnung zu befassen haben, sofern nicht der Kantonsrat diese öffentlichen Aufgaben selbständigen Verwaltungseinheiten, interkantonalen Organisationen, gemischt-wirtschaftlichen Unternehmungen oder privatrechtlichen Organisationen überträgt.
Mit den vom Kantonsrat nach Absatz 1 eingesetzten Trägern schliesst der Regierungsrat Vereinbarungen ab.
Die eingesetzten Träger öffentlicher Aufgaben stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates. Der Regierungsrat lässt diese Aufsicht durch das 1) § 28 Buchstabe f aufgehoben am 29. August 2006.
Departement ausüben. Als Aufsichtsbehörde kann der Regierungsrat oder das Departement nötigenfalls von Amtes wegen eingreifen und die erforderlichen Vorkehren treffen.
10. Strafbestimmungen
Art. 30 . Strafbestimmungen
Wer gegen Vorschriften dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel
92 ff. KVG ) bestraft.
11. Rechtspflege 2
Art. 31 . ) Einsprache
Gegen Verfügungen des eingesetzen Trägers öffentlicher Aufgaben (§ 29 Abs. 2) kann innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.
Die Einspracheentscheide sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Das Einspracheverfahren ist kostenlos; Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet. bis 3
Art. 31 . ) Beschwerde
Gegen Verfügungen der Einwohnergemeinden nach § 28 kann innert 10 Tagen beim Departement Beschwerde geführt werden.
Gegen Einspracheentscheide des eingesetzen Trägers öffentlicher Aufgaben, Verfügungen des Departementes nach § 27 Absatz 3 und gegen Beschwerdeentscheide des Departementes kann innert 10 Tagen beim Versicherungsgericht Beschwerde geführt werden.
Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Verwaltungsrechts-
5 pflegegesetz ) und dem Gesetz über die Gerichtsorganisation ), sofern nicht Bundesrecht anwendbar ist.
bis ) § 31 eingefügt am 10. September 2003.
12. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 32 . Änderung von Erlassen
Die kantonsrätliche Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren des Schiedsge-
richtes in der Kranken- und Unfallversicherung vom 22. September 1987 ) wird wie folgt geändert:
Art. 1 .
Absätze 1 und 2 lauten neu: 1
Art. 1 . Das Versicherungsgericht beurteilt alle Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen, mit Einschluss der beruflichen Vorsorge und der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung.
Das Schiedsgericht beurteilt Streitigkeiten zwischen Kranken- oder Unfallversicherern und Leistungserbringern im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung. Alter § 1 Absatz 2 wird zu Absatz 3. Alter § 1 Absatz 3 wird aufgehoben.
Art. 8 .
Absatz 4 lautet neu:
Dem Schiedsgericht wird ein Aktuar beigegeben. Der Regierungsrat wählt den Aktuar und seinen Stellvertreter aus den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern des Obergerichtes. Die Kanzleigeschäfte des Schiedsgerichtes werden von der Obergerichtskanzlei besorgt.
Art. 12 .
Absätze 1 und 2 lauten neu: 1
Art. 12 . Die Kosten des Vermittlungs- und des Schiedsgerichtsverfahrens,
einschliesslich der Entschädigungen der Mitglieder, des Obmannes und des Aktuars des Schiedsgerichtes, sind vollständig von den Parteien zu tragen; sie werden ihnen im Verhältnis des Unterliegens auferlegt.
Die Entschädigungen der Mitglieder, des Obmannes und des Aktuars des Schiedsgerichtes werden vom Regierungsrat festgesetzt.
2 Der Gebührentarif vom 24. Oktober 1979 ) wird wie folgt geändert: quater
Art. 169
Absatz 5 lautet neu:
Vermittlungsvorschläge oder Schiedssprüche des Schiedsgerichtes in der Kranken- und Unfallversicherung 500–10’000 bis 1
Art. 32 . ) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. August 2006
Für alle bis am 31. Dezember 2006 übernommenen unerhältlichen Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten gilt das bisherige Recht.
Art. 33 . Inkrafttreten
Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Sie tritt rückwirkend am 1. Januar 1996 in Kraft. ) Die Referendumsfrist ist am 25. Juli 1996 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 2. August 1996.
bis ) § 32 eingefügt am 29. August 2006.
11. Dezember 1996 am 1. Januar 1997;
7. November 2000 am 23. Februar 2001;
10. September 2003 am 1. Januar 2004; §§ 3 und 28 litera f rückwirkend auf den 1. Januar 2003;
29. August 2006 am 1. Januar 2007.
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