833.12
Vollzugsverordnung zum Kinderzulagengesetz
Vollzugsverordnung zum Kinderzulagengesetz1) RRB vom 12. Juni 1979
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn 2 in Ausführung von § 35 des Kinderzulagengesetzes vom 20. Mai 1979 )
beschliesst:
I. Geltungsbereich
Art. 1 . Unterstellte Personen § 1 Gesetz (G) Begriff der Betriebsstätte
Betriebsstätten sind Einrichtungen, in denen Tätigkeiten jeglicher Art und Dauer ausgeübt werden. 3
Art. 2 . . . . )
Art. 3 . Befreiung von der Unterstellung (§ 3 G)
a) Gesamtarbeitsvertrag 4 Gesamtarbeitsverträge nach Artikel 356ff OR ) sind Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, beziehungsweise deren Organisationen gleichgestellt.
Art. 4 . b) Einschluss weiterer Arbeitnehmer
Die Befreiung ist auch möglich, wenn mindestens 2/3 der Arbeitnehmer von einem Gesamtarbeitsvertrag oder einer diesem gleichgestellten Vereinbarung erfasst werden, sofern der Arbeitgeber den übrigen Arbeitnehmern Zulagen nach den gesetzlichen Vorschriften ausrichtet.
Art. 5 . c) Gesuche
Arbeitgeber, welche die Befreiung von der Unterstellung begehren, haben dem Regierungsrat ein Gesuch einzureichen, das folgende Angaben zu enthalten hat:
die Zahl der im Monatsdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmer und
die Ansätze der Kinderzulagen und die Umschreibung der Bezugsberechtigung.
Mit dem Gesuch ist der Gesamtarbeitsvertrag nach § 3 einzusenden. Es können noch weitere Unterlagen verlangt werden.
1) Titel Fassung vom 10. Dezember 1985; GS 90, 316.
Gesuche für das nächste Kalenderjahr sind spätestens bis Ende September einzureichen.
Art. 6 . d) Beginn und Ende
Die Befreiung erfolgt auf Beginn des folgenden Kalenderjahres.
Die Befreiung gilt bis zum Widerruf durch den Regierungsrat, wenn die in § 3 des Gesetzes genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, oder bis zum Verzicht des Arbeitgebers auf die Befreiung.
Art. 7 . e) Wegfall der Voraussetzungen und Verzicht
Erfüllt ein von der Unterstellung befreiter Arbeitgeber die Voraussetzungen des Gesetzes nicht mehr, so hat er dies dem Regierungsrat anzuzeigen.
Ein Verzicht des Arbeitgebers auf die Befreiung von der Unterstellung unter das Gesetz kann dem Regierungsrat jederzeit mitgeteilt werden.
Art. 8 . f) Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
Über die Befreiung von Zweigniederlassungen und Betriebsstätten entscheidet das Volkswirtschafts-Departement.
Die §§ 5-7 gelten sinngemäss.
II. Kinder- und Geburtszulagen 1
Art. 9 . ) Bezugsberechtigte Personen (§ 4 G) Teilzeitarbeit und
alleinerziehende Arbeitnehmerinnen Als Teilzeitarbeit gilt dauernd fortgesetzte Arbeitsleistung mit verkürzter Arbeitszeit zu einem branchenüblichen Lohn.
Nicht vollbeschäftigten Arbeitnehmerinnen, unter deren Obhut das Kind steht, und die dieses allein erziehen, wird die volle Zulage ausgerichtet, wenn sie aufgrund eines dauernden Arbeitsverhältnisses zu einem branchenüblichen Lohn während mindestens fünf Stunden pro Woche erwerbstätig sind. 2
Art. 10 . ... )
Art. 11 . Verbot des Doppelbezugs
Das Verbot des Doppelbezuges bezieht sich auf Zulagen, die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung ausgerichtet werden. Darüber hinausgehende Zuwendungen werden nicht erfasst.
Ist jemand mehrfach anspruchsberechtigt, sind die Zulagen durch den Arbeitgeber zu entrichten, bei dem die überwiegende Arbeitsleistung erbracht wird.
1) § 9 Fassung vom 4. September 1989; GS 91, 419. 2) § 10 aufgehoben am 4. September 1989.
Art. 12 . Beginn und Ende des Anspruchs (§ 5 G)
a) Lohn und Erlöschen des Anspruchs 1 Als Lohn gilt der vom Arbeitgeber selbst geschuldete Lohn, nicht aber ein zulasten eines Dritten gehender Lohnersatz.
Der bisherige Anspruch erlischt, sobald der Beschäftigte aufgrund eines neuen Umstandes Anspruch auf Zulagen besitzt.
Art. 13 . b) Anmeldung
Wer Anspruch auf Zulagen erhebt, hat mit den nötigen Unterlagen und Ausweisen beim Arbeitgeber eine Anmeldung einzureichen.
Teilzeit-Beschäftigte haben sich über eine eventuelle Doppelbeschäftigung auszuweisen.
Bezugsberechtigte Landwirte haben sich direkt bei der wohnörtlichen Zweigstelle anzumelden.
Anmeldeformulare können unentgeltlich bezogen werden.
Art. 14 . c) Legitimation
Die in § 9 des Gesetzes genannten Personen und Stellen sind auch zur Einreichung eines Zulagengesuches berechtigt.
Art. 15 . d) Aufgaben des Arbeitgebers
Die Arbeitgeber haben der kantonalen Familienausgleichskasse die Anmeldungen und Unterlagen der Arbeitnehmer und alle weiteren Angaben, die zur Durchführung der Zulagenordnung erforderlich sind, unverzüglich zu übermitteln.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen über die Familienausgleichskasse und Zulagenordnung Auskunft zu erteilen.
Er hat über seine Beiträge an die Kasse und über die von ihm ausbezahlten Zulagen periodisch abzurechnen.
Art. 16 . e) Auszahlung
aa) für Arbeitnehmer
Die Zulagen werden jeweils auf Monatsende fällig, doch können sie schon vorher zusammen mit dem Lohn ausbezahlt werden.
Werden sie gleichzeitig mit dem Lohn ausgerichtet, so sind sie ziffernmässig gesondert aufzuführen.
Werden die Zulagen nicht zusammen mit dem Lohn ausgerichtet, so sind sie den Berechtigten spesenfrei zuzustellen.
Kommt der Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nach, so haben die Familienausgleichskassen die Zulagen selbst auszurichten. 1
Art. 17 . ) bb) für Landwirte
Für Landwirte werden die Zulagen entsprechend der Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Klein-
bauern ) vierteljährlich ausgerichtet.
1) § 17 Fassung vom 10. Dezember 1985; GS 90, 316.
Art. 18 . Nachforderung (§ 10 G)
Die Frist von 5 Jahren beginnt mit dem Monat in dem die schriftliche Anmeldung bei der zuständigen Familienausgleichskasse eingereicht wird. 1
Art. 19 . . . . )
2
Art. 20 . ) Dauer des Anspruchs (§ 15 G)
a) Wiederaufleben Für Kinder, die erst nach dem 18. Altersjahr in Ausbildung treten oder erwerbsunfähig werden, lebt der Anspruch auf die Kinderzulage wieder auf mit dem ersten Tag des Monats, in welchem die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. 3
Art. 21 . ) b) Militärdienst
Militärdienst des Kindes während der Ausbildung unterbricht den Anspruch auf Kinderzulagen nicht.
Art. 22 . c) Arbeitsentgelt
Der Anspruch auf Kinderzulage entfällt, wenn das Kind während der Ausbildung ein Arbeitsentgelt erhält, das, abzüglich der besonderen Ausbildungskosten, mehr als 3/4 der Anfangslöhne für voll ausgebildete Erwerbstätige der entsprechenden Branche beträgt. 4
Art. 23 . . . . )
Art. 24 . b) Begriff der Ausbildung
Als Ausbildung gilt der Besuch von Schulen und Kursen oder die berufliche Ausbildung während mindestens 3 Monaten. Nicht als Ausbildung gilt, wenn Jugendliche zur Hauptsache dem Erwerb nachgehen und nur nebenbei Schulen oder Kurse besuchen, oder wenn die Erwerbstätigkeit
Studierender neben dem Studium überwiegt. )
Eine Ausbildung im Ausland wird anerkannt, wenn die Lehre oder der Schulbesuch einer Ausbildung in der Schweiz gleichwertig ist.
Art. 25 . c) Heirat
Anspruch auf Kinderzulagen besteht auch für verheiratete Kinder.
III. Organisation
Art. 26 . Private Kassen (§18 G)
a) Anerkennung 1 Arbeitgeberverbände, die eine Familienausgleichskasse im Sinne des Gesetzes errichten wollen und bestehende Familienausgleichskassen, wel- 1) § 19 aufgehoben am 10. Dezember 1985. 2) § 20 Fassung vom 4. September 1989; GS 91, 419. 3) § 21 Fassung vom 4. September 1989. 4) § 23 aufgehoben am 4. September 1989.
che die Anerkennung begehren, haben dem Regierungsrat ein entsprechendes Gesuch einzureichen, dem die Statuten und Reglemente beizulegen sind. Sie haben gleichzeitig zu belegen, dass die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt sind, und je nach dem Erfordernis ein nach Gemeinden geordnetes Arbeitgeberverzeichnis mit oder ohne Angabe der Zahl der Arbeitnehmer einzureichen.
Familienausgleichskassen können auf Beginn jener Jahre errichtet werden, auf welchen die Gründung von Ausgleichskassen der Alters- und Hinterlassenenversicherung zulässig ist. Gesuche sind bis zum 30. September des vorangehenden Jahres einzureichen. Das gleiche gilt für den Beitritt eines Verbandes zu einer anerkannten Familienausgleichskasse.
Mit der Anerkennung einer Kasse übernimmt der Kanton keine Gewähr für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen.
Art. 27 . b) Änderungen Aufhebung der Anerkennung
Ändert eine anerkannte Kasse Statuten oder Reglemente, so hat sie die Änderungen dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bringen.
Erfüllt eine Kasse die Voraussetzungen des Gesetzes nicht mehr, so hat sie dies dem Regierungsrat anzuzeigen.
Der Verzicht einer Familienausgleichskasse auf die Anerkennung kann nur auf Jahresende erfolgen. Er ist dem Regierungsrat bis zum 30. September anzuzeigen.
Art. 28 . c) Begriff der Berufsverbände
Als Berufsverbände gelten Organisationen, deren Aufgabe in erster Linie in der Wahrung beruflicher und wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder besteht. Organisationen, die lediglich in der Absicht gebildet wurden, eine Familienausgleichskasse zu führen, können nicht anerkannt werden.
Als schweizerische Verbände gelten Berufs- und Wirtschaftsverbände, deren Tätigkeit sich auf mindestens 3 Kantone erstreckt.
Art. 29 . d) Kassenvermögen
Bei der Anlage des Kassenvermögens ist eine angemessene Sicherheit zu wahren und eine angemessene Risikoverteilung vorzunehmen.
Das Volkswirtschafts-Departement kann besondere Sicherstellungsmassnahmen anordnen.
Art. 30 . Kantonale Kasse (§ 19 G)
a) Organisation 1 Die Bestimmungen des Verwaltungsreglementes der kantonalen Aus- 1 gleichskasse vom 3. März 1949 ) sind sinngemäss auf die Organisation und die Aufgaben der kantonalen Familienausgleichskasse und ihrer Zweigstellen anwendbar.
Der kantonalen Familienausgleichskasse obliegt die Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen. Die ihr daraus entstehenden Kosten gehen zu deren Lasten.
Sie ist ermächtigt, zwecks Vereinfachung des Abrechnungs- und Zahlungsverkehrs mit andern Kassen Vereinbarungen zu treffen.
Art. 31 . b) Bevorschussung
Im Bedarfsfall hat der Staat der kantonalen Familienausgleichskasse die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen notwendigen Mittel zinsfrei vorzuschiessen.
Art. 32 . c) Verwaltungskosten
Die Verwaltungskosten der kantonalen Familienausgleichskasse werden aus den Beiträgen gedeckt. Die Kasse gewährt der kantonalen Ausgleichskasse eine Vergütung nach Massgabe der Beanspruchung für die Führung der Geschäfte.
Art. 33 . d) Berichtsjahr
Für die kantonale Familienausgleichskasse gilt das Rechnungsjahr der Alters- und Hinterlassenenversicherung als Berichtsjahr.
Art. 34 . Kassenzugehörigkeit (§ 20 G)
a) Aufnahmezwang 1 Private Kassen dürfen nur Mitglieder ihrer Gründerverbände aufnehmen.
Sie sind verpflichtet, Arbeitgebern, welche diese Voraussetzungen erfüllen, den Beitritt zu gewähren.
Art. 35 . b) Anschluss
Beitrittspflichtige, die nicht innert 3 Monaten nach Eröffnung oder Übernahme eines Betriebes der vorgeschriebenen Kasse angehören, werden durch Verfügung des Volkswirtschafts-Departementes zwangsweise, im Falle von § 20 Absätze 1 und 2 des Gesetzes der entsprechenden Kassen, in allen anderen Fällen der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossen.
Art. 36 . c) Wirksamkeit
Der Beitritt zu einer Familienausgleichskasse oder der zwangsweise Anschluss ist ab Beginn der Beitragspflicht wirksam.
Art. 37 . d) Mitgliedschaftswechsel
Der Mitgliedschaftswechsel zwischen den Kassen zufolge Ein- oder Austrittes aus einem Verband ist jährlich auf den 1. Januar möglich. Der Übertritt ist jeweils bis zum vorangehenden 30. September zu melden. Die bisherige Kasse erstattet der neuen und der kantonalen Familienausgleichskasse innert Monatsfrist mittels einer Registerkarte Meldung.
Art. 38 . Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen (§ 21 G)
Die Familienausgleichskassen veranlassen, dass die angeschlossenen Arbeitgeber in angemessenen Zeitabständen kontrolliert werden.
Dabei ist zu prüfen, ob
die Beiträge vorschriftsgemäss und vollständig abgerechnet worden sind;
die Zulagen richtig ausbezahlt und die übrigen Vorschriften über die Kinderzulagen eingehalten worden sind.
Art. 39 . Berichterstattung (§ 22 G)
Revisionsbericht Der Bericht der Revisionsstelle hat insbesondere festzuhalten, ob
die Buchhaltung ordnungsgemäss geführt ist und die Eintragungen richtig belegt sind;
die Buchhaltung bis zum Tag der Revision nachgeführt ist;
die in der Erfolgs- und Vermögensrechnung aufgeführten Beträge mit den Büchern übereinstimmen;
die Aktiven und Passiven vollständig und richtig bilanziert sind und mit den vorhandenen Beständen übereinstimmen;
am Tag der Revision die Buchsalden der Geldkonten (Kassa, Postcheck, Bank, Wertschriften usw.) mit den vorhandenen Beständen übereinstimmen und die Vermögenswerte weder verpfändet noch belehnt sind;
alle Mitgliederbeiträge nach den Vorschriften der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung abgerechnet und die vorgeschriebenen Zulagen ausbezahlt worden sind;
die übrigen gesetzlichen Vorschriften und die behördlichen Anordnungen eingehalten worden sind.
Art. 40 . b) Anordnung des Departementes
Das Volkswirtschafts-Departement kann nötigenfalls weitere Anordnungen treffen, eine Ergänzung der Revision oder Berichterstattung verlangen oder eine Revision auf Kosten der Kasse durch eine andere Revisionsstelle anordnen.
Art. 41 . Aufsichtskommission (§ 29 G)
a) Sekretariat Das Sekretariat der kantonalen Aufsichtskommission wird der kantonalen Familienausgleichskasse des Kantons Solothurn übertragen.
Art. 42 . b) Tag- und Sitzungsgelder Spesenentschädigung
Tag- und Sitzungsgelder sowie Spesenentschädigungen richten sich nach der Verordnung über die Tag- und Sitzungsgelder und die Spesenentschädigungen der vom Regierungsrat gewählten Kommissionen vom 19. Juni
1972 ).
Art. 43 . Auskunfts- und Schweigepflicht (§ 31 G) Meldepflicht
Jede Änderung der persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die den Anspruch auf eine Zulage berührt, ist der zuständigen Familienausgleichskasse unverzüglich zu melden.
Art. 44 . Inkrafttreten
Diese Vollzugsverordnung tritt auf den 1. Juli 1979 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu publizieren.
Publiziert im Amtsblatt vom 28. Juni 1979 7