Fonte

835.41

Suchthilfegesetz

Suchthilfegesetz Vom 26. September 1993 (Stand 20. Januar 2006)

Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 22, 40 Absatz 2, 71, 94, 95, 100 Absatz 2, 101 der Kan- 1 tonsverfassung vom 8. Juni 1986 ) und Artikel 34 des Bundesgesetzes über 2 die Betäubungsmittel vom 3. Oktober 1951 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 2. März 1993

beschliesst:

1. Grundsätze

Art. 1 . Ziel

Kanton und Einwohnergemeinden

  1. fördern eine suchtarme Lebensweise, die auch befähigt, sinnvoll und vernünftig mit Suchtmitteln umzugehen;

  2. bauen eine Suchthilfe auf, welche Abhängigkeiten vorbeugt und süchtig machende Einflüsse eindämmt;

  3. sorgen dafür, dass die individuellen, sozialen und gesundheitlichen Auswirkungen des Suchtmittelmissbrauchs vermindert werden.

Art. 2 . Zweck

Das Gesetz bezweckt:

  1. Menschen vorbeugend vor schädlichen Folgen der Sucht hauptsächlich in den Bereichen Alkohol, Betäubungsmittel, Lösungsmittel, Nikotin, Medikamente und Polytoxikomanie (Kombination abhängigkeitsbildender Suchtmittel) zu bewahren;

  2. suchtgefährdete Menschen, die Suchtmittel konsumieren, früh zu erfassen und ihnen die Folgen ihres Tuns bewusst zu machen;

  3. süchtigen und suchtkranken Menschen Hilfen zu bieten, ihre Sucht zu überwinden oder mit ihrer Sucht menschenwürdig zu leben;

  4. die Hilfe zur Selbsthilfe zu verstärken;

  5. das eidgenössische Betäubungsmittelgesetz (BG Btm) zu vollziehen.

Art. 3 . Massnahmen

Es gilt insbesondere:

a) die Suchthilfe zu koordinieren;

  1. die Bevölkerung vorbeugend zu informieren, aufzuklären und zu beraten;

  2. betroffene Menschen individuell zu beraten, zu betreuen, zu behandeln, nachzubetreuen und wieder einzugliedern;

  3. entsprechende Organisationen zu unterstützen;

  4. entsprechende begleitende Einrichtungen anzubieten;

  5. Personal für die Suchthilfe fort- und weiterzubilden;

  6. beratende Fachkommissionen für Sucht- und Gesundheitsfragen einzusetzen.

Kanton und Einwohnergemeinden können die Aufgaben und Massnahmen mit eigenen Institutionen erfüllen oder sie weiteren öffentlichen oder privaten Organisationen übertragen.

2. Vorsorge und Fürsorge

Art. 4 . Vorsorgende Suchthilfe (primäre Suchtprophylaxe)

In der Vorsorge geht es darum, die Menschen zu bewusster Lebensführung anzuregen, von der Sucht abzuhalten und suchtgefährdete Personen vor der Sucht zu bewahren.

Das Departement des Innern ist verantwortlich, dass die Bevölkerung über die Auswirkungen der Sucht informiert wird.

Das Erziehungs-Departement bietet Lehrkräften, Eltern, Jugendlichen und Kindern Hilfe an. Es sorgt im Rahmen des Lehrplanes und der Elternbildung dafür, dass sie über die Folgen der Sucht und die Wirkung suchtbildender Mittel aufgeklärt und befähigt werden, sich mit Suchtproblemen auseinanderzusetzen und dabei suchtfördernde Verhaltensweisen zu vermeiden.

Vorsorgeeinrichtungen sind insbesondere:

  1. Bildungsinstitutionen;

  2. Prophylaxe- und Beratungsstellen;

  3. Jugend- und Begegnungszentren;

  4. Schulärztliche, -psychiatrische und -psychologische Dienste.

Art. 5 . Beratung, Betreuung (sekundäre und tertiäre Suchtprophylaxe) und

Behandlung

Die ambulante oder stationäre Suchthilfe berät, betreut und behandelt fachkundig suchtgefährdete und -abhängige Personen und vermittelt Therapien sowie flankierende Massnahmen.

Ambulante Suchthilfeeinrichtungen sind insbesondere:

  1. Beratungsstellen;

  2. Auffangstationen;

  3. Notschlafstellen;

  4. Betreuungs- und Nachbetreuungsgruppen;

  5. sozialmedizinische und -psychiatrische Dienste;

  6. Selbsthilfegruppen.

Stationäre Suchthilfeeinrichtungen sind insbesondere:

  1. therapeutische Betreuungs- und Nachbetreuungs-Wohngemeinschaften;

  2. Familiennetze;

  3. Psychiatrische Klinik;

  4. Klinik für körperlichen Suchtentzug;

  5. halboffene oder geschlossene Stationen.

Stationäre Suchthilfeeinrichtungen benötigen eine Betriebsbewilligung.

Art. 6 . Flankierende Massnahmen

Weitere soziale, pflegerische und medizinische Angebote sollen verhindern, dass süchtige Menschen verelenden.

Dazu gehören insbesondere:

  1. Institutionen mit Tagesstrukturen;

  2. Gassenküchen und Gassenarbeit;

  3. Notwohnungsnetze;

  4. geschützte Arbeitsplätze und Taglöhnereiprojekte;

  5. Behandlungsangebote mit Betäubungsmitteln;

  6. Hilfen, welche Folgeprobleme der Sucht mildern (Aids-Hilfe usw.).

Art. 7 . Behandlung betäubungsmittelabhängiger Personen mit

Betäubungsmitteln

Ärzte und Ärztinnen dürfen betäubungsmittelabhängige Personen mit Betäubungsmitteln behandeln, damit die soziale Integration erleichtert wird.

Die Behandlung (Betäubungsmittel verschreiben, abgeben, verabreichen) ist vom Kantonsarzt oder von der Kantonsärztin zu bewilligen.

Apotheker und Apothekerinnen können vom Sanitäts-Departement ermächtigt werden, bei Programmen mit Betäubungsmitteln mitzuwirken.

Das Sanitäts-Departement legt die Voraussetzungen und Bedingungen fest.

Wissenschaftlich begleitete Behandlungen können finanziell unterstützt werden.

Art. 8 . Zwangseinweisung

Suchtmittelabhängige Personen können nach dem Einführungsgesetz zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung zwangshospitalisiert oder in eine geeignete Institution eingewiesen werden.

3. Koordination und Organisation

Art. 9 . Sozialregionen

Die Einwohnergemeinden können kantonal und interkantonal zusammenarbeiten.

Art. 10 . Konzept

Der Regierungsrat legt in Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden die Organisation und den Massnahmenplan der Suchthilfe in einem Konzept fest. Die jeweiligen Trägerschaften wirken in geeigneter Art mit.

Das Konzept enthält insbesondere Angaben über:

  1. Ziele und Massnahmen;

  2. Ist- und Sollzustand vorsorgender, ambulanter und stationärer Einrichtungen;

  3. Bedarfszahlen und regionale Bedürfnisse;

  4. notwendige regionale Trägerschaften;

  5. Möglichkeiten, bestehende soziale und medizinische Institutionen mit der Suchthilfe zu betrauen oder Suchthilfestellen zusammenzulegen;

  6. notwendige rechtliche, finanzielle und weitere organisatorische Massnahmen.

Das Departement des Innern bezeichnet die Einrichtungen der vorsorgenden Suchthilfe, der Beratung, Betreuung und Behandlung, sowie die flankierenden Massnahmen und legt die Leistungsaufträge fest.

Art. 11 . Aufsicht, federführendes Departement

Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus.

Das Departement des Innern vollzieht in Zusammenarbeit mit weiteren beteiligten Departementen das Gesetz und das eidgenössische Betäubungsmittelgesetz, soweit weder das eidgenössische noch das kantonale Recht etwas anderes vorschreiben.

Dem Sanitäts-Departement stehen alle Befugnisse in der Betäubungsmittelkontrolle zu, die nicht ausdrücklich andern Organen übertragen sind.

Art. 12 . Fachstelle

Die dem Departement des Innern unterstellte Fachstelle für Suchthilfe plant und koordiniert die Massnahmen und bereitet sie vor.

Sie ist für Institutionen und Organisationen kantonale Informations- und Auskunftsstelle.

Art. 13 . Fachkommission für Suchthilfe

Der Regierungsrat wählt eine Fachkommission von 7-13 Mitgliedern.

Die Fachkommission berät den Regierungsrat und prüft die von der Verwaltung, der Fachstelle oder von Fachgruppen vorbereiteten Geschäfte über die Suchthilfe.

Sie bereitet Konzepte vor, schlägt Massnahmen vor und erarbeitet Grundlagen für die Öffentlichkeitsarbeit.

Die Mitglieder können Kanton und Einwohnergemeinden in anerkannten und subventionierten Institutionen vertreten.

4. Finanzierung

Art. 14 . A. Grundsatz

1 Die Einwohnergemeinden ) richten Bau-, Einrichtungs- und Betriebskostenbeiträge aus an Institutionen, die im Rahmen des vorgesehenen Konzeptes eine vom Departement des Innern anerkannte Suchthilfe anbieten.

Die Beiträge können einseitig oder vertraglich an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden, die den Zweck und den Leistungsauftrag gewährleisten.

Art. 15 . B. Bau- und Einrichtungsbeiträge

Beiträge werden an die anrechenbaren Kosten geleistet, welche sich ergeben, wenn eine anerkannte Institution neu errichtet, ausgebaut, erneuert oder eingerichtet wird.

Anrechenbar sind angemessene Kosten für Landerwerb, Bauvorbereitung, Gebäude, Betriebseinrichtungen, Ausstattung, Umgebungsarbeiten und Baunebenkosten.

Das Departement des Innern bestimmt die anrechenbaren Kosten und berechnet die Beiträge aufgrund des Kostenvoranschlages.

2 Die Einwohnergemeinden ) leisten höchstens 80% der nicht mit Bundesbeiträgen oder Beiträgen Dritter gedeckten anrechenbaren Kosten. In Härtefällen kann ausnahmsweise von diesem Prozentsatz abgewichen werden.

Der Kantonsrat bewilligt die notwendigen Mittel bis zu zwei Millionen Franken.

Art. 16 . C. Betriebskosten

a) Stationäre Einrichtungen 1 Stationäre Einrichtungen verlangen für ihre Leistungen in der Regel kostendeckende Taxen oder Honorare.

Für hilfebedürftige Personen, welche die kostendeckenden Taxen oder Honorare nicht tragen können, sind Sozialhilfeleistungen anzubegehren.

Art. 17 . b) Teilstationäre und ambulante Einrichtungen

3 An die Betriebskosten sichern die Einwohnergemeinden ) aufgrund des Voranschlages eine Restdefizitgarantie zu, sofern die Empfänger und Empfängerinnen der Beiträge alle zweckmässigen und den Umständen nach zumutbaren Selbsthilfemassnahmen (insbesondere Eigenleistungen der Trägerschaft, Bundesbeiträge, Sozialversicherungsleistungen, weitere Beiträge, organisatorische Vorkehren) für die Eigenfinanzierung getroffen haben.

Das Departement berechnet den Beitrag. Der Kantonsrat bewilligt die notwendigen Mittel.

Art. 18 . c) Starthilfe

Ausnahmsweise kann der Regierungsrat Beiträge als Starthilfe gewähren, wenn eine Einrichtung neu eröffnet wird oder ihr Konzept ändert.

Art. 19 . D. Kantonseigene Einrichtungen

Der Kantonsrat beschliesst, ob kantonseigene Einrichtungen errichtet, ausgebaut, erneuert oder aufgehoben werden. Er bewilligt die entsprechenden Kredite bis zu zwei Millionen Franken. 1

Art. 20 . ) E. Verteilungsschlüssel

Die Kostenanteile nach den §§ 15 bis und mit 18 werden nach Abzug des Anteils aus dem Alkoholzehntel von der Gesamtheit der Einwohnergemeinden getragen.

Das Departement des Innern besorgt den Lastenausgleich.

Art. 21 . F. Rückerstattung

Unrechtmässig bezogene, zweckentfremdete oder nicht verwendete Beiträge werden mit Zinsen zurückgefordert. Der Rückforderungsanspruch verjährt 20 Jahre nach Ausrichtung der Beiträge.

Die Rückerstattungspflicht für Baukostenbeiträge ist als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.

5. Kontrolle der Betäubungsmittel

Art. 22 . Sanitäts-Departement

Das Sanitäts-Departement

  1. erteilt Bewilligungen an: 1. Personen, Fabrikations- und Handelsfirmen zum Verkehr mit Betäubungsmitteln (Art. 4 BG Btm); 2. Medizinalpersonen und verantwortliche Leiter oder Leiterinnen von öffentlichen oder Spitalapotheken mit anderen als eidgenössischen Diplomen (Art. 9 Abs. 2 lit. a BG Btm); 3. Krankenhäuser und Institute (Art. 14 BG Btm);

  2. entzieht Befugnisse (Art. 12 BG Btm).

Art. 23 . Kantonsapotheke

Der Kantonsapotheker oder die Kantonsapothekerin

  1. beaufsichtigt die Vorräte verbotener Betäubungsmittel (Art. 8 Abs. 4 BG Btm);

  2. sperrt den Bezug von Betäubungsmitteln (Art. 15a Abs. 4 BG Btm);

  3. kontrolliert die dem Betäubungsmittelgesetz unterstehenden Personen, Firmen, Anstalten und Institute (Art. 16-18 BG Btm);

  4. verwahrt, verwendet und vernichtet Betäubungsmittel (Art. 33 BG Btm);

  5. beschlagnahmt Betäubungsmittel.

1) § 20 Fassung vom 7. Juni 1998.

Art. 24 . Belege für Lieferungen

Der Kantonsapotheker oder die Kantonsapothekerin verlangt die Belege für Lieferungen von Betäubungsmitteln periodisch ein (Art. 49 Abs. 3 VO BG Btm).

Art. 25 . Bestandeskontrolle

Selbstdispensierende Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Tierärzte und Tierärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen, Krankenanstalten und wissenschaftliche Institute haben für jede einzelne Art von Betäubungsmitteln eine laufende Bestandeskontrolle zu führen.

Sie haben dem Kantonsapotheker oder der Kantonsapothekerin jährlich ihren Bestand an Betäubungsmitteln per 1. Januar zu melden und die Unterlagen (Kontrollblätter, Belege) einzureichen.

Betäubungsmittel sind verschlossen und einbruchsicher aufzubewahren. Der Kantonsapotheker oder die Kantonsapothekerin erlässt Weisungen.

6. Gebühren

Art. 26 . Die Gebühren werden im Gebührentarif festgelegt.

7. Strafbestimmungen

Art. 27 . Wer gegen die Vorschriften dieses Gesetzes als Einführungsgesetz

zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel verstösst, wird nach Artikel

BG Btm bestraft.

8. Rechtsmittel 1

Art. 28 . Verfügungen des Kantonsapothekers oder der Kantonsapothekerin und des Kantonsarztes oder der Kantonsärztin können mit Beschwerde

an das Sanitäts-Departement weitergezogen werden.

Verfügungen der Departemente können mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

9. Schlussbestimmungen

Art. 29 . A. Änderung bisherigen Rechts

Das Einführungsgesetz zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung vom 2. 1 Dezember 1984 ) wird wie folgt geändert: 1. § 3 ist aufgehoben.

2. § 32 lautet neu:

Art. 32 . Beratungs- und Betreuungsstellen, die im Sinne dieses Gesetzes

Hilfe anbieten, werden nach den Bestimmungen der Gesundheits- und Sozialgesetzgebung unterstützt und gefördert.

Art. 30 . B. Aufhebung bisherigen Rechts

Die kantonsrätliche Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Be-

täubungsmittel vom 8. Oktober 1952 ) ist aufgehoben.

Art. 31 . C. Vollzugsverordnung

Der Regierungsrat kann eine Vollzugsverordnung erlassen.

Art. 32 . D. Inkrafttreten

Das Gesetz unterliegt dem obligatorischen Referendum. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. 3

Art. 33 . ) Das Gesetz tritt nach Inkrafttreten eines Sozialgesetzes ausser

Kraft.

Inkrafttreten am 15. Oktober 1993. )