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Gesetz über heilpädagogische Institutionen

Gesetz über heilpädagogische Institutionen (HIG)1) Vom 27. September 1970

Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 17 Ziffer 1 und Artikel 31 Ziffer 1 der Kantonsverfassung nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 13. März 1970

beschliesst :

I. Allgemeines

Art. 1 . Zweck

1. Förderung von Heimen und Einrichtungen für Kinder und Jugendliche

Der Kanton fördert private, kommunale und andere öffentlichrechtliche

Einrichtungen und Heime, die folgenden Zwecken dienen: )

  1. der Schulung sonderschulpflichtiger Kinder;

  2. der Schulung, beruflichen Ausbildung, erzieherischen und fachärztlichen Betreuung von körperlich oder geistig behinderten, sittlich gefährdeten oder verwahrlosten und schwer- oder schwersterziehbaren Kindern und Jugendlichen;

  3. der erzieherischen Betreuung von Kindern und Jugendlichen, für die aus andern Gründen die Erziehung in einer Familie nicht möglich ist.

Art. 2 . 2. Förderung von Geschützten Werkstätten und Wohnheimen

Der Kanton fördert Geschützte Werkstätten und Wohnheime für Behin-

derte. )

Art. 3 . Kantonseigene Heime

Wenn es das öffentliche Interesse erfordert und wenn geeignete Institutionen fehlen, kann der Kanton eigene Heime und Einrichtungen nach den §§ 1 und 2 schaffen. Der Kantonsrat bewilligt die dafür erforderlichen

Kredite. ) 1) Titel Fassung vom 7. Juni 1998.

Art. 4 . Ausserkantonale Heime

Der Kanton kann an ausserkantonale Heime und Einrichtungen Beiträge leisten, wenn im Kanton keine oder nicht genügend Heime oder Einrichtungen nach den §§ 1 und 2 zur Verfügung stehen oder ausserkantonale Heime besser erreichbar sind.

1 ... ) 2

Art. 5 . ) Bewilligung, Auflagen und Bedingungen

Der Kanton bewilligt den Betrieb von Einrichtungen und Heimen. Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, namentlich über die bauliche Gestaltung, Betriebsführung, Betreuung, Taxgestaltung, Organisation und Stellenpläne, Schaffung von Praktikumsplätzen, Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals und Leistungsaufträge.

Die Bewilligung ist zu erneuern, wenn Investitionen von mehr als 500’000 Franken getätigt werden.

Art. 6 . Beratende Kommission

Der Regierungsrat ernennt eine Kommission zur Beratung der wesentlichen Aufgaben, die aufgrund des Gesetzes vom Kanton zu erfüllen sind.

Die Zahl der Mitglieder und die Obliegenheiten der Kommission werden in der Vollzugsverordnung festgestellt.

II. Baukostenbeiträge 3

Art. 7 .-13. ... )

III. Betriebskostenbeiträge4)

Art. 14 . Betriebskostenbeiträge

An die Betriebskosten der Institutionen nach den §§ 1 und 2 kann der Kanton Beiträge leisten.

Um einen Teil der Sonderschul-Betriebskosten abzugelten, leistet die jeweilige Wohnsitzgemeinde ein Schulgeld pro Sonderschüler oder - schülerin. Der Regierungsrat legt die Höhe des Schulgeldes fest. Die Beiträge sind dabei so zu bemessen, dass sie mindestens jenen Vollkosten entsprechen, welche die Einwohnergemeinde für einen Regelschüler oder

eine -schülerin im Durchschnitt aufzuwenden hätte. )

Anrechenbare Kapitalfolgekosten (Zinsen und Abschreibungen) sowie Rückstellungen für Investitionen (Errichtung, Ausbau, Erneuerung und

Einrichtung von Heimen) gelten als Betriebsaufwand. ) Der Regierungsrat legt die Höhe der anrechenbaren Kapitalfolgekosten

und Rückstellungen fest. ) 2

Art. 15 . ... )

3

Art. 16 . ) Zuständigkeit

Der Regierungsrat beschliesst im Rahmen der vom Kantonsrat durch den Voranschlag bewilligten Kredite über die Gewährung und die Höhe der Betriebskostenbeiträge an die einzelnen Heime und Einrichtungen.

Art. 17 . Subventionsgrenze

Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Subventionsgrenze für die Besoldungen der Lehrerschaft und Erzieher in Heimen, Schulen und andern Einrichtungen nach § 1 dieses Gesetzes.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 18 . Rückforderung

Der Regierungsrat fordert Beiträge zurück, die unrechtmässig bezogen worden sind.

Die disziplinarische, straf- und zivilrechtliche Verfolgung der Fehlbaren bleibt vorbehalten.

Art. 19 . Regelung bei Sonderschulen

Soweit das Gesetz keine Vorschriften enthält, finden auf die Sonderschu-

len die Bestimmungen des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969 ) sinngemäss Anwendung.

Art. 20 . Kostentragung für Spezialfälle

Für die Kostentragung bei Heimaufenthalten, Versorgung, vormundschaftlichen Schutzmassnahmen und für die Beiträge an die Ausbildungskosten der primarschulpflichtigen Kinder, welche die öffentliche Schule nicht besuchen können, bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und des Volksschulgesetzes vorbehalten.

Art. 21 . Aufhebung bisheriger Vorschriften

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes treten alle damit in Widerspruch stehenden früheren Erlasse ausser Kraft. Insbesondere wird aufgehoben: § 25 litera c des Gesetzes über die Besoldung der Lehrkräfte an den Volksschulen und Fortbildungsschulen (Lehrerbesoldungsgesetz) vom 8. Dezember

1963 ).

Art. 22 . Vollzug

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Er erlässt namentlich Vorschriften über das Verfahren für die Anerkennung als Heim oder Einrichtung im Sinne der §§ 1 und 2 über die eidgenössische und interkantonale Zusammenarbeit und über die Voraussetzungen für die Gewährung von Betriebskostenbeiträgen nach den §§ 14ff.

und über die Höhe dieser Beiträge. )

Der Regierungsrat kann einzelne Obliegenheiten dem zuständigen Departement übertragen.

Art. 23 . Inkrafttreten

Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk in einem vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.

Inkrafttreten am 1. Januar 1971. )