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Alters- und Pflegeheimgesetz

Alters- und Pflegeheimgesetz Vom 2. Dezember 1990

Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 71, 22, 94, 100 und 101 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986 nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 1 20. Februar 1990 )

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 . Grundsätze

Das Errichten und der Betrieb von Heimen ist Aufgabe der Einwohnergemeinden.

Kommen die Einwohnergemeinden ihrer Aufgabe nicht oder ungenügend nach, kann der Kanton als Ersatzvornahme zulasten der Einwohnergemeinden Heime errichten und betreiben. Der Kantonsrat bewilligt die

dafür erforderlichen Kredite. )

3 Der Kanton kann eigene Heime oder Langzeitpflegeabteilungen führen. )

Art. 2 . Begriffe

Als Heime im Sinne dieses Gesetzes gelten Einrichtungen, die dem Aufenthalt, der Pflege oder dem Betreuen von Betagten, von pflegebedürftigen Betagten sowie von anderen pflegebedürftigen Personen dienen. Ausgenommen sind Einrichtungen, die der Bundesgesetzgebung über die

5 Invalidenversicherung ) oder dem kantonalen Jugendheimgesetz ) unterstehen.

Langzeitpflegeabteilungen sind Einrichtungen, welche pflegebedürftige

Personen jeden Schweregrades zeitlich unbeschränkt aufnehmen. )

Art. 3 . Aufsicht

Sämtliche Heime stehen unter Aufsicht des Kantons.

Der Kanton nimmt Einsicht in die Rechnungs- und Betriebsführung, übt die Aufsicht über Pflege und Betreuung aus und erlässt nötigenfalls Weisungen.

1) KRV 1990 S.600.

Die Gemeinden und die Heime sind verpflichtet, dem Kanton für die Aufsicht und für die Planung die notwendigen Auskünfte zu erteilen und Abklärungen zu unterstützen. Das Amtsgeheimnis und der Schutz der Persönlichkeit sind in jedem Fall gewährleistet.

Art. 4 . Bewilligung

Wer ein Heim eröffnet oder führt, bedarf einer Bewilligung des Kantons.

Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, namentlich über die bauliche Gestaltung, Betriebsführung, Betreuung, Taxgestaltung, Organisation und Stellenpläne, Schaffung von Praktikumsplätzen, Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals und Leistungs-

aufträge. )

Die Bewilligung wird erteilt, wenn ein Bedarf nachgewiesen und eine zweckmässige und ganzheitliche Betreuung und Pflege gewährleistet sind.

Die Bewilligung kann entschädigungslos entzogen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr erfüllt sind oder Weisungen nach § 3 Absatz 2 missachtet werden.

Die Bewilligung ist zu erneuern, wenn Investitionen von mehr als 1 Mio.

Franken getätigt werden. )

Art. 5 . Heimtaxen

Heime, die Personen aufnehmen wollen, die eine Ergänzungsleistung der AHV/IV oder Sozialhilfe beanspruchen, müssen

  1. gemeinnützigen Charakter aufweisen;

  2. die Heimtaxen vom Kanton genehmigen lassen;

c) allen Kantonseinwohnern offen stehen. )

Ausnahmsweise können auch andere Heime und ausserkantonale Heime Personen aufnehmen, die eine Ergänzungsleistung der AHV/IV beanspruchen, wenn es die regionalen Bedürfnisse oder andere wichtige Grün-

de erfordern. )

Der Regierungsrat setzt generelle Höchsttaxen und die für das Berechnen der Ergänzungsleistungen der AHV/IV sowie eines allfälligen Sozialhilfe-

beitrages massgebenden individuellen Heimtaxen fest. )

Die Taxordnungen sollen insbesondere den Stand und die Qualität der Pflegedienste, die finanziellen Verhältnisse der Träger, einen angemessenen Betriebsaufwand sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betreuten Personen berücksichtigen.

In streitigen Fällen legt das Departement die Einstufung einer pflege-

bedürftigen Person fest. )

Art. 6 . Heimplanung

Der Kanton legt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die wichtigsten Grundsätze seiner Heimpolitik in einem Plan nach Artikel 73 der Kantonsverfassung fest.

bis ) § 4 Abs. 2 eingefügt am 15. Dezember 1998.

bis ) § 5 Abs. 1 eingefügt am 15. Dezember 1998.

bis ) § 5 Abs. 3 eingefügt am 15. Dezember 1998.

Der Plan enthält insbesondere Angaben über:

  1. Ist- und Sollzustand der Heime im Kanton;

  2. Ziele und Prioritäten der Heimpolitik;

  3. Bedarfszahlen und regionale Bedürfnisse;

  4. Die notwendigen regionalen Trägerschaften für Heime und Einrichtungen;

  5. Die notwendigen rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Massnahmen.

Die Heimplanung ist gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen anzupassen. 1

Art. 7 . ... )

Art. 8 . Rückforderung

2 Der Kanton fordert für die Einwohnergemeinden ) unrechtmässig bezogene oder zweckentfremdete Beiträge mit Zinsen zurück.

Der Rückforderungsanspruch verjährt 20 Jahre nach Ausrichtung der Beiträge.

Die Rückerstattungspflicht ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.

II. Baukostenbeiträge 3

Art. 9 . ) Investitionen

Anrechenbare Kapitalfolgekosten (Zinsen und Abschreibungen) sowie Rückstellungen für Investitionen (Errichtung, Ausbau, Erneuerung und Einrichtung von Heimen) gelten als Betriebsaufwand.

Der Regierungsrat legt die Höhe der anrechenbaren Kapitalfolgekosten und Rückstellungen fest. 4

Art. 10 . - 13. ... )

III. Pflegekostenbeiträge 5

Art. 14 . ) Grundsatz

Wer trotz Versicherungsleistungen, Eigenmitteln, Ergänzungsleistungen, familienrechtlicher oder verwandtschaftlicher Unterstützungsleistungen die kostendeckenden Taxen in anerkannten Heimen oder Langzeitpflegeabteilungen nach Heimplanung nicht voll bezahlen kann, hat Anspruch auf Sozialhilfebeiträge. Die Einwohnergemeinden leisten die Zahlungen direkt an das Heim zugunsten der anspruchsberechtigten Person. 1) § 7 aufgehoben am 15. Dezember 1998.

Art. 15 . ... )

Art. 16 . Voraussetzungen

2 Sozialhilfebeiträge ) werden nur geleistet, wenn:

  1. das Heim den Nachweis einer ganzheitlichen Betreuung und Pflege durch qualifiziertes Personal erbringt;

  2. das Heim die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betreuten Personen beim Festsetzen der Taxen berücksichtigt;

  3. angemessene Betriebsreserven gebildet werden und keine Gewinnausschüttung erfolgt.

3 ... ) IV. Übrige Beiträge 4

Art. 17 . ... )

V. Vollzug

Art. 18 . Kantonsrat

Der Kantonsrat genehmigt die Heimplanung gemäss § 6 und beschliesst die für den Vollzug dieses Gesetzes nötigen Kredite.

Art. 19 . Regierungsrat

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er kann durch Verordnung einzelne Obliegenheiten einem Departement übertragen.

Er erlässt Vorschriften über die Beitragsleistungen.

Er bewilligt im Rahmen der vom Kantonsrat beschlossenen Kredite Bau-

kostenbeiträge für eigene Heime bis 300’000 Franken und ) fasst Beschlüsse nach § 9 Absatz 3 und § 10 Absatz 2.

Er beschliesst Mitfinanzierungen nach § 13.

Art. 20 . Departement

Das zuständige Departement führt die Aufsicht (§ 3), erteilt oder entzieht Bewilligungen (§ 4) und genehmigt die Heimtaxen nach § 5.

Es setzt im Rahmen der vom Kantonsrat beschlossenen Kredite die Beiträge nach §§ 14 bis 17 fest und führt die Kostenverteilung nach §§ 12 und

durch.

Es fordert Beiträge nach § 8 zurück und trifft Massnahmen nach § 16 Absatz 2.

1) § 15 aufgehoben am 7. Juni 1998.

Es erlässt alle anderen zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Verfügungen.

Art. 21 . Fachkommission für Altersfragen

Der Regierungsrat wählt eine Fachkommission für Altersfragen, in der Einwohnergemeinden und interessierte Organisationen angemessen vertreten sind.

Die Fachkommission berät den Regierungsrat in Altersfragen.

Sie nimmt Stellung zu den Beitragsgesuchen und unterstützt das zuständige Departement in der Aufsicht.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 22 . Übergangsbestimmungen

Gesuche um Baukostenbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wurden, sind nach den Bestimmungen des Altersheimge-

setzes vom 24. September 1972 ) zu beurteilen.

Bewilligungen zum Führen eines Altersheimes nach altem Recht sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu überprüfen.

Beteiligungen von Bürgergemeinden an bestehenden Trägerschaften, die gestützt auf das frühere Recht begründet worden sind, werden durch dieses Gesetz nicht aufgehoben.

Art. 23 . Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz über die Leistung von Staatsbeiträgen an den Bau und Betrieb von Altersheimen und an die Förderung der Ausbildung von Heimpersonal

(Altersheimgesetz) vom 24. September 1972 ) und der Verteilerschlüssel für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen an solothurnische Altersheime

vom 26. Juni 1973 ) werden aufgehoben.

Art. 24 . Inkrafttreten

Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungs-

rat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. )