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911.11

Wirtschaftsförderungsgesetz

Vom 22.09.1985 (Stand 01.01.2006)

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 72 und 73 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887

nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 25. September 1984

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Das Gesetz bezweckt die Förderung der solothurnischen Wirtschaft, um vor allem eine strukturell und regional ausgewogene Entwicklung zu erleichtern.

Art. 2 Koordination

Die Massnahmen sind auf entsprechende Vorkehren der privaten Wirtschaft, des Bundes, der Regionen und der Gemeinden abzustimmen.

Den Erfordernissen des Umweltschutzes, der Raumordnung und der Landwirtschaft ist Rechnung zu tragen.

Der Kanton berücksichtigt die Belange der Wirtschaftsförderung bei der Ausübung seiner Verwaltungstätigkeit.

Art. 3 Subsidiarität

Der Kanton leitet Massnahmen in der Regel erst ein, wenn andere Förderungs- und Finanzierungsmöglichkeiten erschöpft sind.

Art. 4 Auflagen

Unternehmungen, die Leistungen der Wirtschaftsförderung erhalten, sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern die orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen zu bieten.

2. Massnahmen

Art. 5 Landerwerb und ähnliche Massnahmen

Der Kanton vermittelt verfügbare Industrie- und Gewerbeliegenschaften.

Der Kanton kann vorsorglich Grundeigentum und sonstige Rechte an Grund und Boden erwerben oder veräussern sowie die Erschliessung und Umlegung von Land vornehmen oder sich daran beteiligen.

Art. 6 Hilfestellung an Unternehmungen

Der Kanton kann Unternehmungen behilflich sein

  1. auf andere Produktionszweige und Betriebsarten umzustellen,

  2. Massnahmen im Sinne des Umweltschutzes und der Raumordnung zu treffen,

  3. sich neu im Kanton anzusiedeln.

Die kantonale Hilfe ist vom Nachweis abhängig, dass mit den Leistungen Innovationsvorhaben oder Vorhaben der betrieblichen oder regionalen Diversifikation unterstützt und dadurch neue Arbeitsplätze geschaffen oder bisherige, gefährdete erhalten bleiben.

Zur Erhaltung überholter Strukturen werden keine Beiträge geleistet .

Art. 7 Ausbildung, Forschung und Entwicklung

Der Kanton kann durch geeignete Vorkehren die Einarbeitung, Umschulung, Wiedereingliederung und Weiterbildung von Arbeitskräften ermöglichen sowie Forschung und Entwicklung unterstützen.

Der Kanton kann Werbung betreiben und sonstige Massnahmen treffen, vor allem um kantonale und regionale Standortvorteile hervorzuheben.

Art. 8 Risikofinanzierung

Der Kanton kann sich an im Kanton Solothurn tätigen Gesellschaften für Risikokapitalfinanzierung beteiligen.

Art. 9 Auslösung von Bundesleistungen

Der Kanton kann weitere Massnahmen treffen, sofern damit Bundesleistungen nach der einschlägigen Bundesgesetzgebung ausgelöst werden.

In Einzelfällen kann der Regierungsrat Massnahmen treffen, die über die vom Bund geforderten kantonalen Leistungen hinausgehen.

Art. 10 Massnahmen der Gemeinden und Zweckverbände

Die Gemeinden und Zweckverbände können im Interesse der Wirtschaftsförderung eigene Massnahmen treffen und insbesondere Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren nach dem Baugesetz ganz oder teilweise übernehmen.

3. Durchführung

Art. 11 Art der Leistung

Zur Durchführung der Massnahmen nach §§ 5-9 kann der Kanton Grundeigentum zu Vorzugsbedingungen abgeben, Beiträge ausrichten, Darlehen gewähren, vermitteln oder verbürgen, Zinsverbilligungen zusprechen, kantonale Gebühren oder Tarife ermässigen und Steuererleichterungen gewähren.

Der Kanton kann seine Leistungen von Beiträgen Dritter abhängig machen.

Art. 12 Finanzierung

Die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Mittel werden im Rahmen des Globalbudgets des Amtes für Wirtschaft und Arbeit beantragt und beschlossen.

Rückzahlungen, Zinse und sonstige Erlöse werden dem Globalbudget des Amtes für Wirtschaft und Arbeit gutgeschrieben.

Art. 13 Missbrauch

Alle Massnahmen sind zu befristen.

Leistungen der Wirtschaftsförderung sind zurückzuerstatten bei Missbrauch oder Zweckentfremdung sowie bei Verletzung von Bestimmungen der Beschlüsse und Verträge.

4. Vollzug

Art. 14 Vollzug; Berichterstattung

Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Regierungsrat.

Art. 15 Fachstelle für Wirtschaftsförderung

Das Departement führt eine Fachstelle für Wirtschaftsförderung.

Der Regierungsrat bestellt einen Beirat, bestehend aus maximal sieben verwaltungsexternen Mitgliedern. Dieser berät die Fachstelle, nimmt Stellung zu Wirtschaftsförderungsgesuchen und stellt dem Regierungsrat Antrag.

Die Organe der kantonalen Wirtschaftsförderung sind bezüglich der Angaben von Gesuchstellern an die Geheimhaltungspflicht gebunden.

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 16 Rechtsschutz

Für die Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, ist, soweit nicht ausschliesslich Zivilrecht anwendbar ist, das Verwaltungsgericht zuständig.

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Ziffern 2-6 des Volksbeschlusses über Sofortmassnahmen zur Förderung einer regional und strukturell ausgewogenen wirtschaftlichen Entwicklung vom 26. Juni 1977 werden aufgehoben.

Die gestützt auf den Volksbeschluss vom 26. Juni 1977 getroffenen Massnahmen und zugesprochenen Leistungen gelten weiterhin.

Die Mittel des am 26. Juni 1977 bewilligten Kredites fliessen in den Fonds für Wirtschaftsförderung nach § 12 dieses Gesetzes.

Art. 18 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

Inkrafttreten am 1. Januar 1986.

GS 90, 132