Lexipedia
HomeNewsEsploraRepertorio
Condizioni d’usoPrivacyAssistenza
Accedi

Mitteilung an den Schuldner betreffend Pfändungsanschluss

SCBES.2024.79 · Obergericht Solothurn

Del 11 nov 2024

https://lexipedia.io/it/docs/ch-so/obergericht/scbes-2024-79/de/mitteilung-an-den-schuldner-betreffend-pfandungsanschluss

Consultato il 3 set 2026

  1. Documenti
  2. Soletta
  3. Obergericht Solothurn
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

SCBES.2024.79

Mitteilung an den Schuldner betreffend Pfändungsanschluss

Rubrum

Geschäftsnummer:

Instanz: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Entscheiddatum: 11.11.2024

FindInfo-Nummer: O_SC.2024.68

Titel: Mitteilung an den Schuldner betreffend Pfändungsanschluss

Resümee:

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 11. November 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Mitteilung an den Schuldner betreffend Pfändungsanschluss

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

- A.___ als Schuldner mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 fristgerecht Beschwerde gegen die Mitteilung betreffend Pfändungsanschluss vom 23. Oktober 2024 erhebt;

- der Schuldner jedoch lediglich Ausführungen zu anderen Sachverhalten macht, welche nicht im Zusammenhang mit der genannten Mitteilung stehen;

- auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Mitteilung betreffend Pfändungsanschluss mangelhaft sein sollte;

- auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten ist;

- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

- die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch

© 2015 juris

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 20a — letto nella versione del 1 luglio 2024; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.