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BEK 2017 17

Kammer

Kantonsgericht Schwyz

Beschluss vom 13. April 2017

BEK 2017 17 und 18

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Josef Reichlin und Dr. med. Veronika Bürgler Trutmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

1. A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, 2. C.________AG weitere Verfahrensbeteiligte und Beschwerdeführerin,

erbeten verteidigt bzw. vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Einstellung (Entschädigung)

(Beschwerden gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 30. Dezember 2016, SGO 2013 005);-

hat die Beschwerdekammer,

Erwägungen

1. Nach Rückzug der Strafanträge stellte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln das Strafverfahren gegen A.________ wegen vorsätzlichen unlauteren Wettbewerbs und Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 ein. Die Kosten des Verfahrens nahm er auf die Staatskasse und sprach dem Beschuldigten sowie dessen Firma, der C.________AGkeine Entschädigungen zu (Dispositivziffern 3 und 5). Der Beschuldigte und die C.________AG verlangen mit gemeinsamer rechtzeitiger Beschwerde vom 20. Januar 2017 Entschädigungen von Fr. 27‘544.30 bzw. Fr. 1‘690.20 (BEK 2017 17 und 18). Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln beantragt unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden (BEK 2017 17: KG-act. 6). Die Strafantragstellerinnen verzichteten auf Stellungnahme und Antragstellung (ebd.: KG-act. 8).

2. Der Vorderrichter verweigerte dem Beschuldigten die Entschädigung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO, weil er sich zugestandenermassen unlauter nach Art. 5 lit. b UWG, mithin nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR verhalten habe.

a) Nach Art. 5 lit. b UWG handelt insbesondere unlauter, wer ein Arbeitsergebnis eines Dritten wie Offerten, Berechnungen oder Pläne verwertet, obwohl er wissen muss, dass es ihm unbefugterweise überlassen oder zugänglich gemacht worden ist.

b) Die Aussagen des Beschuldigten, auf die der Vorderrichter Bezug nimmt, enthalten keine Zugaben rechtswidriger direkter oder indirekter Verwertungen fremder Arbeitsergebnisse. Zwar beschaffte der Beschuldigte nach Aufhebung des Zusammenarbeitsvertrages Ersatzteile von einer anderen Firma, was aber selbst durch die vom Vorderrichter zitierte vertragliche Bestimmung nicht unbedingt untersagt war. Das Wissen des Beschuldigten über den Urheberrechtsschutz bezieht sich ausdrücklich auf einen Plan und nicht auf die Ersatzteile (U-act. 10.0.07 Nr. 55), die er nur als Nachahmungen auf dem freien Markt beschafft haben will. Der Vorwurf, geschützte Pläne oder Informationen selber verwendet zu haben (vgl. angef. Verfügung E. 7.g), lässt sich weder auf die erwähnten Aussagen abstützen noch anderweitig belegen. Es wird auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte gewusst haben soll, dass die ihm gelieferten Ersatzteile nach urheberrechtlich geschützten Plänen und Informationen konstruiert worden wären, und so bewusst indirekt von einem unlauteren Vorgehen profitiert hätte. Die vorderrichterlichen Erwägungen vermögen daher kein schuldhaftes Verhalten des Beschuldigten im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO schlüssig zu begründen.

3. Die Entschädigung der C.________AG verweigerte der Vorderrichter, weil sich der Beschuldigte als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident unlauter verhalten habe (angef. Verfügung E. 8), was sich nach dem Gesagten als unbegründet erweist (vgl. oben E. 2).

4. Ob die unzureichende Begründung der Verweigerung der Entschädigungen vervollständigt oder substituiert werden kann, hat nicht die Beschwerdeinstanz zu entscheiden. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, Dispositivziffern 3 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Sache ist mangels Spruchreife zu neuem Entscheid über die Entschädigungen an den Einzelrichter zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO). Ausgangsgemäss offengelassen werden können weitere Rügen betreffend die Frage eines Konkurrenzverhältnisses sowie die Wahrung des rechtlichen Gehörs. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Staates und die obsiegenden Beschwerdeführer sind über ihren Rechtsanwalt angemessen zu entschädigen (Art. 428, 429 Abs. 1 lit. a und 436 Abs. 1 StPO);-

beschlossen:

In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden Dispositivziffern 3 und 5 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und die Sache zu neuem Entschädigungsentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 gehen zu Lasten des Staates.

Die Beschwerdeführer werden für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit insgesamt Fr. 1‘200.00 entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (3/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vor-instanz (2/R, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

18. April 2017 rfl

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 41 — letto nella versione del 1 aprile 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 397, Art. 428, Art. 429, Art. 430 e Art. 436 — letto nella versione del 1 gennaio 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 e Art. 78 — letto nella versione del 1 aprile 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Legge federale contro la concorrenza sleale, Art. 5 — letto nella versione del 1 luglio 2016; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 dicembre 2022, 1 settembre 2023 e 1 gennaio 2025.

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