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Konkurseröffnung

Kantonsgericht Schwyz

Beschluss vom 22. Dezember 2025 BEK 2025 168

Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen A.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertr. durch B.________ AG,

gegen

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Ein- siedeln vom 26. November 2025, ZES 2025 143);-

hat die Beschwerdekammer,

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Erwägungen

1. Das Betreibungsamt Einsiedeln drohte der A.________ GmbH in der Betreibung Nr. xx am 16. Juni 2025 den Konkurs an für eine Forderung der C.________ AG von Fr. 42’698.20 nebst 3.75 % Zins seit 1. Januar 2025 und für Umtriebsspesen von Fr. 500.00 sowie Betreibungskosten von Fr. 225.20 (Vi-act. 2/3). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vorinstanz mit Schreiben vom 24. September 2025 (Postaufgabe am 30. September 2025) das Konkursbe- gehren über total Fr. 2’213.15 ein (unter Anrechnung einer Zahlung vom 12. Juni 2025; Vi-act. 1). Die Einzelrichterin verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 4’000.00 (Vi-act. 6) und bezifferte die vom Ge- suchsgegner zu bezahlende Forderung auf total Fr. 3’543.00 (Vi-act. 4) bzw. nach erneuter Vorladung auf Fr. 3’658.65 (Vi-act. 9). Zur Konkursver- handlung vom 26. November 2025 erschien keine der Parteien (Vi-act. 12). Gleichentags eröffnete die erstinstanzliche Richterin den Konkurs über die Gesuchsgegnerin (Vi-act. 13, Dispositivziffer 1). Sie auferlegte ihr die Verfah- renskosten von Fr. 200.00 und bezog diese vom Kostenvorschuss der Ge- suchstellerin. Vom Kostenvorschuss behielt sie Fr. 400.00 zurück und über- wies den Rest von Fr. 3’400.00 dem Konkursamt (Vi-act. 13, Dispositivziffer 2).

2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2025 Beschwerde mit dem Antrag, die Konkurseröffnung sei aufzuheben, unter Kostenfolge zulasten der Vor- instanz (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde am 2. Dezem- ber 2025 aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Konkursamt eingeladen, Massnahmen nach Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen. Allfällige vom Kon- kursamt verfügte Vermögenssperren wurden vorläufig aufrechterhalten. Die Verfahrensleitung auferlegte der Beschwerdeführerin eine zehntägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.00 und setzte der Gesuchsteller-

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in bzw. Beschwerdegegnerin die zehntägige Frist zur Beantwortung der Be- schwerde an (KG-act. 2). Die Beschwerdeführerin bezahlte den Kostenvor- schuss am 4. Dezember 2025 (vgl. KG-act. 2).

3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe die Ausstände am 17. No- vember 2025 beim Betreibungsamt Einsiedeln bezahlt (KG-act. 1, S. 2). Die behauptete Zahlung erfolgte vor der Konkurseröffnung am 26. November 2025 (Vi-act. 13), sodass es sich dabei nicht um ein echtes Novum gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG handelt. Im Beschwerdeverfahren gegen den Ent- scheid des Konkursgerichts können auch neue Tatsachen, die vor dem erstin- stanzlichen Entscheid eintraten, geltend gemacht werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Solche unechte Noven sind Tatsachen, die bis zum Beginn der Ur- teilsberatung eingetreten waren, aber im Entscheid nicht berücksichtigt wur- den, weil sie dem Gericht nicht bekannt waren (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 19), wie etwa die Zahlung vor der Konkurseröffnung (Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuld- betreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 174 SchKG N 7). Ist die Tilgung der Schuld bewiesen, hat das Gericht das Konkursbegehren abzuweisen (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Zu tilgen sind nicht nur die Schuld und die Zinsen, sondern sämtliche Kosten, wozu die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, der allfälligen vorsorglichen Anordnungen und der Rechtsöffnungskosten sowie der Kostenvorschuss im Konkursverfahren und die Gerichts- und Parteikosten des Konkursentscheids gehören (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/ Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetrei- bung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 172 SchKG N 11; vgl. Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 172 SchKG N 3; für die Parteikosten: BGE 133 III 690 E. 2). Die Zahlung an das Betreibungsamt ist zulässig (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/

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Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 172 SchKG N 18).

Gemäss Abrechnung des Betreibungsamts Einsiedeln bezahlte die Be- schwerdeführerin am 17. November 2025 den Betrag von Fr. 2’963.80 zuzüg- lich Inkasso-Kosten von Fr. 14.80 (KG-act. 1/3). Damit ist die Rest-Forderung inklusive Zinsen und Kosten bezahlt. Ob der von der Vorinstanz berechnete höhere Zins (vgl. Vi-act. 10) tatsächlich noch aussteht, kann offengelassen werden, weil sich die Beschwerdeführerin auf die Abrechnung des Betrei- bungsamts verlassen durfte und die Beschwerdegegnerin die (vollständige) Tilgung zufolge Säumnis mit der Beschwerdeantwort nicht bestreitet. In der Zahlung an das Betreibungsamt nicht enthalten sind die erstinstanzlichen Ge- richtskosten. Die Vorinstanz wies in der Vorladung und im beigelegten Be- rechnungsblatt für die zu bezahlende Forderung nicht darauf hin, dass die Gerichtskosten vor der Konkurseröffnung sicherzustellen gewesen wären (vgl. BGer 5A_375/2025 vom 11. August 2025, E. 3.4). Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin durfte indessen auf die gerichtliche Auskunft zur Höhe des zu bezahlenden Betrages vertrauen, was insbesondere im Hin- blick auf die soeben zitierte und erst vor Kurzem ergangene Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt (vgl. Oberhammer/Weber, in: Ober- hammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 3. A. 2021, Art. 52 ZPO N 9 m.H. auf BGE 135 II 78 E. 3.2). Auf- grund dieser besonderen Umstände kann die Tilgung ausnahmsweise als genügend im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG angesehen werden, weshalb die Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 1 i.V.m. Art. 172 Ziff. 3 SchKG erfüllt sind. Damit entfällt die Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Giroud/Theus Simoni, in: Staehe- lin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 19b; vgl. Beschlüsse KG SZ: BEK 2021 129 vom 11. Oktober 2021 E. 3; BEK 2021 120 vom 6. Oktober 2021 E. 3).

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4. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen.

a) Das Betreibungsamt Einsiedeln hat die hinterlegte Forderung in- kl. Kosten von total Fr. 2’963.80 – soweit noch nicht erfolgt – der Beschwer- degegnerin auszubezahlen (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 25a). Über allfällige Kosten hat das Betreibungsamt mit der Beschwerdeführerin abzurechnen.

b) Die Beschwerdeführerin verursachte das erstinstanzliche Verfahren durch Nichtmitteilung der Tilgung bis zur Konkurseröffnung, obwohl sie in der Vorladung darauf hingewiesen wurde, dass die Tilgung bis zur Verhandlung gegenüber dem Gericht durch Urkunden zu beweisen sei (Vi-act. 4, 9), wes- halb die erstinstanzliche Auferlegung der Gerichtskosten an die Beschwerde- führerin (Vi-act. 13, Dispositivziffer 2) weiterhin angemessen ist (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO; vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 15c und N 19b; Urteil BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.1 und 3.5.4). Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegne- rin die Gerichtskosten von Fr. 200.00 zu bezahlen. Das Bezirksgericht hat den zurückbehaltenen Restkostenvorschuss von Fr. 400.00 der Beschwerdegeg- nerin zurückzuerstatten.

c) Sodann verursachte die Beschwerdeführerin durch Nichtmitteilung der Tilgung und durch Säumnis an der Konkursverhandlung das Beschwerdever- fahren, sodass sie auch dessen Kosten zu tragen hat (Art. 108 ZPO; vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 15c und N 19b). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden vom Kostenvor-

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schuss der Beschwerdeführerin von Fr. 750.00 (vgl. KG-act. 2) bezogen. Mangels Beteiligung der Beschwerdegegnerin am Beschwerdeverfahren ist ihr kein Aufwand entstanden, weshalb eine Entschädigung entfällt.

d) Die Beschwerdeführerin als Schuldnerin hat die Kosten des Konkursam- tes, die nach dem erstinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheid entstanden, zu tragen (vgl. Art. 68 Abs. 1 SchKG; vgl. Nordmann, in: Staehe- lin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I,

3. A. 2021, Art. 169 SchKG N 12; Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 3. September 1998, in: Solothurnische Gerichtspraxis, SOG 1998 Nr. 16, S. 32 ff., S. 33). Das Konkursamt hat unter Verwendung des ihm vom Bezirksgericht überwiesenen Restkostenvorschusses von Fr. 3’400.00 über seine Kosten mit der Beschwerdeführerin abzurechnen und ihr einen allfälligen Restbetrag auszuzahlen. Die Beschwerdeführerin hat der Be- schwerdegegnerin den Restkostenvorschuss von Fr. 3’400.00 zu bezahlen;-

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beschlossen:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der angefochte- nen Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 26. November 2025 (ZES 2025 143) aufgehoben und das Konkursbe- gehren abgewiesen.

2. Das Betreibungsamt Einsiedeln wird angewiesen, den hinterlegten Be- trag von Fr. 2’963.80, soweit noch nicht erfolgt, der Beschwerdegegnerin (Gläubigerin) auszubezahlen.

3. Das Konkursamt Einsiedeln wird angewiesen, unter Verwendung des ihm vom Bezirksgericht Einsiedeln überwiesenen Restkostenvorschus- ses von Fr. 3’400.00 mit der Beschwerdeführerin (Schuldnerin) über sei- ne Kosten abzurechnen und ihr einen allfälligen Restbetrag auszuzah- len.

4. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin den Restkosten- vorschuss von Fr. 3’400.00 sowie die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 200.00 zu bezahlen.

5. Die Bezirksgerichtskasse Einsiedeln wird angewiesen, der Beschwerde- gegnerin (Gesuchstellerin) den zurückbehaltenen Restkostenvorschuss von Fr. 400.00 zurückzuerstatten.

6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.

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7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Kantons- gericht Schwyz 8 Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen.

8. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), das Grundbuch- und Konkursamt Einsiedeln (je 1/R), das Betrei- bungsamt Einsiedeln (1/R), das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand 22. Dezember 2025 amu

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 e Art. 72 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 52, Art. 107 e Art. 108 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.
  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 68, Art. 169, Art. 172 e Art. 174 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2026.