Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

ZK2 2020 59

Präsidial

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 30. Oktober 2020

ZK2 2020 59

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Schwyz, 6430 Schwyz, Beschwerdegegner,

vertr. durch Kantonsgerichtskasse, Postfach 2265, Kollegiumstrasse 28, 6431 Schwyz,

betreffend

Beschwerde (Ausstand; Revision)

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 18. September 2020, ZES 2020 110);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln mit Verfügung vom 18. September 2020 auf die Ausstandsbegehren gegen B.________ und C.________ nicht eintrat und das Revisionsgesuch abwies sowie die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 der Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) überband (angef. Verfügung);

- dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe datiert vom 29. September 2020 (Postaufgabe am 30. September 2020) Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 18. September 2020 einreichte (KG-act. 2);

- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist und sie insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f. zu Art. 321 ZPO; Staehelin/‌Bachofner, in: Staehelin/‌Staehelin/‌Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, § 26 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO);

- dass zwar an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/‌Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch auch diesfalls ausgeschlossen ist (Staehelin/‌Bachofner, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);

- dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin am 21. September 2020 zugestellt wurde (Vi-act. 6) und die Beschwerdefrist demnach am 1. Oktober 2020 ablief, also am Tag des Eintreffens der Beschwerde beim Kantons­gericht (KG-act. 2);

- dass die Beschwerdeführerin einen anderen Entscheid des Kantonsgerichts zitierend geltend macht, über den Ausstand des Vorderrichters dürfe dieser nicht selbst verfügen, sondern es habe ein anderer Richter des Bezirksgerichts Einsiedeln zu entscheiden (KG-act. 2);

- dass die Beschwerdeführerin bereits das Revisionsgesuch praktisch wortgleich begründete (Vi-act. 1) und der Vorderrichter im angefochtenen Entscheid darlegte, weshalb er selber über seinen Ausstand entscheiden könne (E. 6 und E. 8 f.);

- dass sich die Beschwerdeführerin mit dieser Begründung nicht auseinandersetzt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass die Erwägungen des Vorderrichters ohnehin zutreffen, zumal er sich auf die Begründung des Kantonsgerichts in einem anderen Verfahren zwischen denselben Parteien stützt (E. 9);

- dass die Gerichtskosten in Nachachtung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;

- dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist;

- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 6'450.00.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschwerdegegner (1/ES, unter Beilage einer Kopie der Beschwerde), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

30. Oktober 2020 kau

ZK2 2020 59

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 72 e Art. 113 — letto nella versione del 1 gennaio 2019; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 106, Art. 320 e Art. 321 — letto nella versione del 1 luglio 2020; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.

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