Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

STK 2017 6

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 15. März 2017

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________

Beschuldigter und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau,

Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Nötigung, etc.

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 30. November 2016, SEO 2016 02);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- dass der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 30. November 2016 mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 fristgerecht bei der Vorinstanz Berufung angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO; Vi-act. 17 und KG-act. 2);

- dass das begründete Urteil am 7. Februar 2017 zum Versand gekommen war und dem Beschuldigten am 8. Februar 2017 zugestellt wurde (KG-act. 3 und 3/2);

- dass innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungserklärung beim Kantonsgericht eingegangen ist;

- dass nach dem Gesagten die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen und mangels Aufwand keine Entschädigungen zu sprechen sind;-

Dispositiv

verfügt:

Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Privatkläger D.________, E.________, F.________ und G.________ (je 1/R), die Vorinstanz (1/A, vorab sowie 1/R, nach definitiver Erledigung unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

15. März 2017 rfl