ZK1 2020 41
Kammer
Rubrum
Kantonsgericht Schwyz
Berichtigung vom 20. September 2021
ZK1 2020 41 und ZK2 2020 70
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________, Gesuchsteller, Beklagter, Berufungsführer und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. C.________, 2. D.________, 3. E.________, 1.-3.: Gesuchsgegner(in), Kläger(in), Berufungsgegner(in) und Beschwerdeführer(in), vertreten durch Rechtsanwalt F.________, 4. G.________, Gesuchsgegner, Beklagter, Berufungsgegner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt H.________, 5. I.________, 6. J.________, 5.-6.: Gesuchsgegner(in), Beklagte, Berufungsgegn(er) und Beschwerdegegner(in), 7. K.________, Gesuchsgegnerin, Berufungsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
8. L.________, Gesuchsgegner, Beklagte, Berufungsgegner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt M.________,
betreffend
Berichtigung der Wertquote der StWE "N.________"
(Berichtigung des Urteils der 1. Zivilkammer vom 13. Juli 2021);-
hat die 1. Zivilkammer,
Erwägungen
- in den Dispositiv-Ziffern 4b, 5b und 6b des Urteils vom 13. Juli 2021 im Unterschied zur Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositivziffer 3b) keine solidarische Haftung der jeweils entschädigungspflichtigen Parteien für die Berufungsverfahren ZK1 2020 41 und das Beschwerdeverfahren ZK2 2020 70 festgesetzt wurde;
- betreffend die Entschädigung im Berufungsverfahren ZK1 2020 41 in Erwägung 4b/bb in fine festgehalten wurde, dass die Kläger, welche in der Berufung dieselben Rechtspositionen eingenommen hätten, für beide Entschädigungen solidarisch haften würden und hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens ZK1 2018 38 erwogen wurde, diese gingen ausgangsgemäss zu Lasten der Kläger, dies unter solidarischer Haftbarkeit (E. 4c);
- das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheides vornimmt, wenn das Dispositiv des Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder mit der Begründung im Widerspruch steht (Art. 334 Abs. 1 ZPO);
- die Gesuchsgegner dem Antrag des Gesuchstellers auf Berichtigung von Dispositivziffer 4b, 5b und 6b, wonach die solidarische Haftbarkeit der jeweils entschädigungspflichtigen Parteien festzusetzen sei, innert Frist nicht opponierten;
- das Dispositiv des Urteils insofern berichtigungs- bzw. ergänzungsbedürftig ist, als die solidarische Haftbarkeit der entschädigungspflichtigen Parteien in den Dispositivziffern 4b, 5b und 6b fehlt;
- der berichtigte Entscheid den Parteien neu zu eröffnen ist (Art. 334 Abs. 4 ZPO) und damit die Rechtsmittelfrist für die berichtigten Dispositivziffern 4b, 5b und 6b mit der Zustellung der Berichtigung neu zu laufen beginnt, hingegen nicht für die unveränderten Dispositivziffern des Urteils vom 13. Juli 2021;-
beschlossen:
Die Dispositivziffern 4b, 5b und 6b des Urteils ZK1 2020 41 und ZK2 2020 70 vom 13. Juli 2021 werden wie folgt berichtigt bzw. ergänzt:
4.
b) C.________, D.________ und E.________ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Berufungsführer eine Entschädigung von Fr. 7‘590.00 und L.________ eine solche von Fr. 6‘325.00 zu bezahlen (jeweils inkl. Auslagen und MWST).
5.
b) C.________, D.________ und E.________ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Berufungsführer die festgesetzte Entschädigung von Fr. 3'543.20 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
6.
b) C.________, D.________, und E.________ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, A.________ die festgesetzte Entschädigung von Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Die Rechtsmittelfrist wird den Parteien betreffend die Dispositivziffern 4b, 5b und 6b des Urteils ZK1 2020 41 und ZK2 2020 70 vom 13. Juli 2021 mit Zustellung der vorliegenden Berichtigung neu eröffnet. Im Übrigen wird auf die Rechtsmittelbelehrung im Urteil vom 13. Juli 2021 verwiesen.
Gegen die vorliegende Berichtigung kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 100'000.00.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt F.________ (4/R), Rechtsanwalt H.________ (2/R), I.________ (1/AR), J.________ (1/AR), K.________ (1/R), Rechtsanwalt M.________ (3/R), je unter Beilage eines Doppels von KG-act. 21 und an die Vorinstanz (1/R).
Namens der 1. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
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20. September 2021 kau
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ZK1 2018 38
Art. 334 ZPOart. 334 CPCart. 334 CPC
Art. 334 ZPOart. 334 CPCart. 334 CPC
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