Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

ZK1 2021 23

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 31. Mai 2021

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________, Beklagte und Berufungsführerin, vertreten durch Advokat B.________,

gegen

C.________, Kläger und Berufungsgegner,

betreffend

Widerspruchsklage

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 3. März 2021, ZEV 2020 02);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- dass Advokat B.________ am 6. Mai 2021 im Namen der Berufungsführerin mitteilte, es werde nicht weiter an der Berufung vom 16. April 2021 festgehalten und der verlangte Kostenvorschuss werde innert Frist nicht geleistet;

- dass deshalb das Verfahren infolge Rückzugs gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Berufungsführerin aufzuerlegen sind;

- dass mit Verfügung vom 19. April 2021 dem Berufungsgegner Frist zur Berufungsantwort angesetzt wurde, bis dato jedoch keine Berufungsantwort einging, weshalb dem Berufungsgegner mangels relevanten Aufwands und Antrags keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-

Dispositiv

verfügt:

1.

Das Berufungsverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Berufungsführerin auferlegt.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungs­beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 14‘971.30.

4.

Zufertigung an Advokat B.________ (2/R), C.________ (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

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31. Mai 2021 kau

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