BEK 2020 176
Präsidial
Rubrum
Kantonsgericht Schwyz
Verfügung vom 14. Dezember 2020
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
provisorische Rechtsöffnung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 27. Oktober 2020, ZES 2020 343);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Erwägungen
- dass der Gesuchsteller seine Beschwerde vom 4. November 2020 gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 27. Oktober 2020 (ZES 2020 343) mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 zurückzog, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind;
- dass mangels Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
- dass die Abschreibung des Verfahrens nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-
Dispositiv
verfügt:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.
2.
Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 100.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach
Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 60'000.00.
5.
Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), die Gesuchsgegnerin (1/R, inkl. Kopie von KG-act. 20 [Rückzug] und dem Inhalt der nicht abgeholten R-Sendung vom 27. November 2020 [Nachfrist für Kostenvorschuss]) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
14. Dezember 2020 kau