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Aufhebung der Betreibung

BEK 2025 137 · Höfe District Court

Del 28 apr 2026

https://lexipedia.io/it/docs/ch-sz/bezirksgericht-hoefe/bek-2025-137/de/aufhebung-der-betreibung

Consultato il 3 set 2026

  1. Documenti
  2. Svitto
  3. Höfe District Court
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Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

Aufhebung der Betreibung

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Beschluss vom 28. April 2026 BEK 2025 117 und BEK 2025 137

Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.

In Sachen A.________ AG, Gesuchstellerin (BEK 2025 117), Gesuchsgegnerin (BEK 2025 137) und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Gesuchsgegnerin (BEK 2025 117), Gesuchstellerin (BEK 2025 137) und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend Aufhebung der Betreibung (Beschwerden gegen die Verfügungen des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 25. August 2025, ZES 2023 387 und ZES 2025 696);-

hat die Beschwerdekammer,

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Erwägungen

1.

a) Am 1. Juni 2023 drohte das Betreibungsamt Höfe der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xx für Forderungen der Beschwerdeführerin von Fr. 310’000.00 nebst Zins zu 5 % seit 21. Dezember 2017, Fr. 190’000.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. Januar 2018 und Fr. 176’000.00 nebst Zins zu 5 % seit 22. Dezember 2017 sowie Betreibungskosten von Fr. 390.60 den Konkurs an (Vi-act. KB 4 [ZES 2023 387]). Die Beschwerdeführerin ersuchte am 3. Juli 2023 um Konkurseröffnung (Vi-act. A/I [ZES 2023 387]). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe wies das Konkursbegehren mit Verfügung vom 25. August 2025 [ZES 2023 387] infolge Aufhebung der Betreibung ab, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 300.00 der Beschwerdeführerin und verpflichtete diese, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 300.00 zu bezahlen. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 4. September 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zudem verlangte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, was sofort und ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin anzuordnen sei (KG-act. 1, S. 2 [BEK 2025 117]). Mit prozessleitender Verfügung vom 5. September 2025 wurde das Gesuch um superprovisorische Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (KG-act. 5 [BEK 2025 117]). Die Beschwerdegegnerin erstattete am 22. September 2025 die Beschwerdeantwort und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten von Rechtsanwalt B.________, eventualiter zulasten der Beschwerdeführerin. Auf das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen sei nicht einzutreten. Eventualiter sei das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten von Rechtsanwalt

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B.________, eventualiter zulasten der Beschwerdeführerin (KG-act. 7, S. 2 [BEK 2025 117]). Nachdem am 17. Oktober 2025 das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin prozessleitend abgewiesen worden war (KG-act. 11 [BEK 2025 117]), reichten die Parteien am 27. Oktober 2025 (KG-act. 12) sowie am 5. Januar 2026 (KG-act. 17 [BEK 2025 117]) je eine freigestellte Vernehmlassung ein.

b) Mit Gesuch um Aufhebung der Betreibung Nr. xx nach Art. 85 SchKG beantragte die Beschwerdegegnerin am 18. August 2025 Folgendes (Vi-

A) Hauptsache

1.

Die Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe bezüglich einer Forderung der Beklagten gegen die Klägerin in Höhe von Fr. 708’807.79 [ursprünglich bestehend aus Forderungen von Fr. 310’000.00, Fr. 190’000.00 und Fr. 176’000.00 sowie den bis zum 13.12.2018 aufgelaufenen Zinsen], unter Einschluss aller Zinsen und Gebühren von total Fr. 935’344.00, sei infolge Tilgung jener Schuld am 21.12.20218 [sic] aufzuheben.

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

B) Vorsorgliche Massnahmen

3.

Das Betreibungs- und Konkursverfahren sei bis zum Vorliegen eines Entscheids in der vorliegenden Angelegenheit vorläufig einzustellen, wobei insbesondere die Konkurseröffnungsverhandlung vom 25. August 2025, 09:00 Uhr, ZES 2023 387, abzuzitieren sei.

4.

Über Antrag Ziff. 3 sei superprovisorisch, mithin ohne vorgängige Anhörung der Beklagten, zu entscheiden.

Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe wies das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen am 20. August 2025 ab und lud die Parteien zur Verhandlung auf den 25. August 2025 vor (Vi-act. A/II [ZES 2025 696]). An der Verhandlung beantragte die Beschwerdeführerin die Abweisung des Gesuchs, soweit auf dieses einzutreten sei, sowie die Fortführung

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bzw. Nichtaufhebung der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe gegen die Beschwerdegegnerin. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin (Vi-act. A/III, S. 2 [ZES 2025 696]). Mit Verfügung vom 25. August 2025 (ZES 2025 696) entschied der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe Folgendes:

1.

Die Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe bezüglich einer Forderung der Gesuchsgegnerin gegen die Gesuchstellerin in Höhe von Fr. 708’807.79 (ursprünglich bestehend aus Forderungen von Fr. 310’000, Fr. 190’000 und Fr. 176’000 sowie den bis zum 13.12.2018 aufgelaufenen Zinsen), unter Einschluss aller Zinsen und Gebühren von total Fr. 935’344.00, wird aufgehoben.

2.

Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2’000.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Die Gesuchsgegnerin hat Fr. 2’000.00 in die Gerichtskasse zu bezahlen.

3.

Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’200.00 zu bezahlen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5.

[Zufertigung]

Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2025 fristgerecht (vgl. Vi-act. E7 [ZES 2025 696]) Beschwerde beim Kantonsgericht mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1 [BEK 2025 137]):

1.

Es sei in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 25. August 2025 (ZES 2025 696) aufzuheben und das Gesuch der C.________ AG vom 18. August 2025 um Aufhebung der Betreibung Nr. xx (nach Art. 85 SchKG) sei vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann.

2.

Die Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe gegen die Beschwerdegegnerin sei fortzuführen bzw. nicht aufzuheben.

3.

Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 25. August 2025 (ZES 2025 696) aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

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Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST), auch für das Verfahren vor den Vorinstanzen, zulasten der Beschwerdegegnerin.

Zudem stellte die Beschwerdeführerin folgenden prozessualen Antrag:

Die Beschwerdeverfahren gegen die beiden Verfügungen vom 25. August 2025 ZES 2023 387 (BEK 2025 117) und das vorliegende Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung ZES 2025 696 seien zu vereinigen.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2025, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten von Rechtsanwalt B.________, eventualiter zulasten der Beschwerdeführerin. Auf den prozessualen Antrag sei nicht einzutreten. Eventualiter sei der prozessuale Antrag abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten von Rechtsanwalt B.________, eventualiter zulasten der Beschwerdeführerin (KG-act. 6, S. 2 [BEK 2025 137]). Am 27. November 2025 und am 19. Januar 2026 reichten die Parteien je eine freigestellte Vernehmlassung ein (KG-act. 9 und 13 [BEK 2025 137]).

2.

a) Das Gericht kann zur Vereinfachung des Prozesses selbstständig eingereichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Eine Vereinigung kann das Gericht bei allen Verfahrensarten und in jedem Verfahrensstadium – auch noch im Rechtsmittelverfahren – auf Antrag einer Partei, im Einvernehmen beider Parteien oder von Amtes wegen anordnen, vorausgesetzt sie dient der Vereinfachung und der beförderlichen Erledigung des Prozesses (Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 125 ZPO N 3). Ein die Vereinigung rechtfertigender sachlicher Zusammenhang liegt etwa vor, wenn zwischen den einzelnen Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame

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Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (Gschwend, a. a. O., Art. 125 ZPO N 14).

b) Hebt das Gericht in einem Verfahren nach Art. 85 SchKG die Betreibung auf, ist das Konkursbegehren abzuweisen (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 173 SchKG N 13). Das Konkursgericht muss mit seinem Entscheid zuwarten, bis das Gericht des Betreibungsorts über die Aufhebung der Betreibung rechtskräftig und vollstreckbar befunden hat (Giroud/Theus Simoni, a. a. O., Art. 173 SchKG N 5). Ergeht ein Gerichtsentscheid über die Aufhebung der Betreibung, so weist das Konkursgericht das Begehren nach Rechtskraft des erwähnten Entscheids ohne Weiterungen, insbesondere ohne Vorladung der Parteien, ab (Diggelmann/Engeler, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 3. A. 2025, Art. 173 SchKG N 13). Die Vorinstanz hob am 25. August 2025 gleichzeitig die Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe auf (ZES 2025 696) und wies das Konkursbegehren der Beschwerdeführerin infolge Aufhebung der Betreibung ab (ZES 2023 387), ohne den Eintritt der Rechtskraft der verfügten Aufhebung der Betreibung abzuwarten. Weil die Konkurseröffnung aber wie dargelegt vom rechtskräftigen Ausgang des Verfahrens betreffend die Aufhebung der Betreibung abhängt, rechtfertigt es sich, die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerdeverfahren zwischen denselben Parteien, wie von der Beschwerdeführerin beantragt (KG-act. 1, N 18 [BEK 2025 137]), zu vereinigen.

c) Für die Frage der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin und des Vorliegens einer gültigen Prozessvollmacht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (ZES 2025 696) in E. 1.4–2.5 verwiesen, mit denen

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sich die Beschwerdegegnerin nicht ansatzweise auseinandersetzt (vgl. KGact. 6 und 13 [BEK 2025 137]).

d) Die von der Beschwerdegegnerin monierte fehlende Beilage eines begründeten anfechtbaren Entscheids und mithin die behauptete Verletzung von Art. 321 Abs. 3 ZPO (KG-act. 6, N 31–33 [BEK 2025 137]), hat aufgrund des Charakters dieser Bestimmung als Ordnungsvorschrift (Kistler/Wuillemin, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band III, 2. A. 2026, Art. 321 ZPO N 14, m. w. H.; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 321 ZPO N 6) kein Nichteintreten auf die Beschwerde zur Folge.

3.

Nach Art. 85 SchKG kann der Betriebene, der durch Urkunden beweist, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt ist, jederzeit beim Gericht des Betreibungsorts die Aufhebung der Betreibung verlangen. Es wird im summarischen Verfahren durch Urkundenbeweis über die Zulässigkeit einer hängigen Betreibung entschieden. Der Entscheid hat ausschliesslich betreibungsrechtliche Wirkung (BGE 140 III 41, E. 3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_299/2024 vom 19. September 2024, E. 2). Tilgung bedeutet Erlöschen der Schuld, etwa zufolge Zahlung oder eines anderen Grunds wie Verrechnung oder Schulderlass (Bangert, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 85 SchKG N 11 und N 15). Tritt an Stelle des bisherigen Schuldners mit befreiender Wirkung ein neues Rechtssubjekt als Schuldner in das Forderungsverhältnis ein (privative Schuldübernahme im Sinne von Art. 176 ff. OR), kann der ursprüngliche Schuldner, sofern er die Schuldübernahme durch Urkunden zu beweisen vermag, die Aufhebung der Betreibung im Umfang der Schuldübernahme verlangen (Bangert, a. a. O., Art. 85 SchKG N 24). Der Nachweis der Tilgung der betriebenen Forderung kann nur durch einen strikten Urkundenbeweis er-

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bracht werden. Blosses Glaubhaftmachen oder ein Indizienbeweis sind nicht ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 5A_299/2024 vom 19. September 2024, E. 2, m. H. a. BGE 140 III 41, E. 3.3.2; vgl. nachstehend E. 6).

4.

a) Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Gesuch um Aufhebung der Betreibung nach Art. 85 SchKG im Wesentlichen damit, dass die von der Beschwerdeführerin in Betreibung gesetzte Forderung auf einer Vereinbarung vom 13. Dezember 2018 (Vi-act. KB 2 [ZES 2025 696]) beruhe, mit der E.________ der Beschwerdeführerin drei Forderungen gegenüber der Beschwerdegegnerin in der Höhe von insgesamt Fr. 708’807.80 abgetreten habe. Zuvor, am 2. November 2018, sei die Beschwerdeführerin gegründet worden, die dann die F.________ AG von der Beschwerdegegnerin gekauft habe. Mittels Darlehensübernahme vom 21. Dezember 2018 (Vi-act. KB 5 [ZES 2025 696]) habe die F.________ AG das Darlehen von Fr. 708’807.79 von der Beschwerdegegnerin übernommen. Gläubigerin der Forderung sei die Beschwerdeführerin geblieben. Mit der Darlehensübernahme sei die Schuld am 21. Dezember 2018 getilgt worden. Rechtlich bedeute eine solche Darlehensübernahme eine Tilgung im Sinne von Art. 115 OR (Vi-act. A/I, N 4 ff. [ZES 2025 696]; angefochtene Verfügung, E. 1 [ZES 2025 696]).

b) Die von der Beschwerdegegnerin zum Nachweis der Tilgung vorgelegte mit „Darlehensübernahme“ betitelte Urkunde in Kopie weist folgenden Wortlaut auf (Vi-act. KB 5 [ZES 2025 696]):

DARLEHENSÜBERNAHME (Darlehensnehmerin neu) übernimmt das Darlehen von an

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(Darlehensnehmerin alt) per 21.12.2018 Status neu:

Schuldner alt: C.________ AG Schuldner neu: F.________ AG Gläubiger bleibt: A.________ AG Zweck: Finanzierungsüberbrückung Darlehenssummen: CHF 708’807.79 Laufzeit: ab 21.12.2018

Verzinsung: Für die Verzinsung gelten die im Baukreditvertrag vom 02.11.2018 vereinbarten Bedingungen Vereinbarung: Es gelten die im Baukreditvertrag vom 02.11.2018 vereinbarten Bedingungen. Schlussbestimmungen Dieser Vertrag unterliegt schweizerischem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist am Sitz der Darlehensgeberin. Dieser Vertrag wird in 3 Exemplaren ausgestellt.

Pfäffikon SZ, 21.12.2018

[…] […]

[…]

c) Die Beschwerdeführerin bestätigte im erstinstanzlichen Verfahren, dass E.________ die vorliegend in Betreibung gesetzten Forderungen gegen die Beschwerdegegnerin am 13. Dezember 2018 an sie, die Beschwerdeführerin, zediert habe (Vi-act. A/III, N 3 [ZES 2025 696]). Demgegenüber bestritt die Beschwerdeführerin, dass am 21. Dezember 2018 eine Darlehensübernahme durch die I.________ AG, damals F.________ AG/“I.________ AG“, stattgefunden habe (Vi-act. A/III, N 6 ff. [ZES 2025 696]). Die angebliche Darlehens-

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übernahme gemäss Vi-act. KB 5 (ZES 2025 696) verweise sowohl unter dem Vertragspunkt „Verzinsung“ als auch unter dem Vertragspunkt „Vereinbarung“ auf die in einem „Baukreditvertrag vom 02.11.2018 vereinbarten Bedingungen“. Mit „Baukreditvertrag vom 02.11.2018“ sei wohl der Baukreditvertrag zwischen der J.________ AG und der I.________ AG vom 2./5. November 2018 gemeint, der nicht zustande gekommen sei, da die I.________ AG (vormals F.________ AG) diesen nicht rechtzeitig unterzeichnet habe (Viact. A/III, N 12–14 [ZES 2025 696]). Der Baukreditvertrag sehe in Ziff. 5 § 8 eine solidarische Haftung der Beschwerdegegnerin vor. Die Beschwerdegegnerin habe den Baukreditvertrag nicht vorgelegt, obwohl ihr der Vertrag bekannt gewesen sei, zumal E.________, vertreten durch denselben Rechtsanwalt, den Baukreditvertrag vom 2. November 2018 bereits im Jahr 2023 dem Obergericht Bern vorgelegt habe (Vi-act. A/III, N 15 f. [ZES 2025 696]). Die Beschwerdegegnerin habe am 18. August 2025, fünf Arbeitstage vor der Konkursverhandlung und mehr als 25 Monate nach dem verpassten Rechtsvorschlag, erstmals Vi-act. KB 5 (ZES 2025 696), die angebliche „Darlehensübernahme“, vorgelegt. Bereits in zeitlicher Hinsicht bestünden Fragen bezüglich der Authentizität von Vi-act. KB 5 (ZES 2025 696). Es werde bestritten, dass Vi-act. KB 5 (ZES 2025 696) echt sei und dass die Unterschriften von G.________ und H.________ von diesen stammen würden (Vi-

5.

Die Vorinstanz erwog, dass sich die mit Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe geltend gemachte Forderung von Fr. 708’807.95 zzgl. Zinsen und Gebühren unbestrittenermassen auf eine Vereinbarung vom 13. Dezember 2018 stütze, mit der E.________ der Beschwerdeführerin drei Forderungen gegenüber der Beschwerdegegnerin abgetreten habe. Gemäss „Darlehensübernahme“ vom 21. Dezember 2018, die insbesondere von G.________ und H.________ für die Beschwerdeführerin unterzeichnet worden sei, soll die F.________ AG als Darlehensnehmerin neu das Darlehen von Fr. 708’807.79

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von der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin als Darlehensnehmerin alt per 21. Dezember 2018 übernommen haben. Die Vorinstanz kam zum Schluss, insgesamt trage die Beschwerdeführerin nur schwache Indizien vor, die gegen die Echtheit der Unterschriften sprächen und die Beschwerdegegnerin trage Umstände vor, die deren Echtheit annehmen lassen würden. Somit gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, ernsthafte Zweifel an der Echtheit der Unterschrift glaubhaft zu machen, weshalb die Echtheit nach wie vor zu vermuten sei (angefochtene Verfügung, E. 3.4.d [ZES 2025 696]). Es sei grundsätzlich von einer Schuldübernahme im Sinne von Art. 176 Abs. 1 OR auszugehen (angefochtene Verfügung, E. 3.3 [ZES 2025 696]). Die Beschwerdeführerin bestreite die Befreiung der Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis, dass Vi-act. KB 5 (ZES 2025 696) auf die in einem Baukreditvertrag vom 2. November 2018 vereinbarten Bedingungen verweise, womit wohl der Baukreditvertrag zwischen der J.________ AG und der I.________ AG (F.________ AG) vom 2./5. November 2018 gemeint sei, der nicht zustande gekommen sei und der zudem eine Weiterhaftung der Beschwerdegegnerin vorsehe. Erst durch diese Vorbringen sei die Beschwerdegegnerin dazu veranlasst gewesen, sich in ihrem Parteivortrag zum Baukreditvertrag zu äussern. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdegegnerin seien als zulässige Noven zu qualifizieren (angefochtene Verfügung, E. 1.3 [ZES 2025 696]). Es sei davon auszugehen, dass Vi-act. KB 5 (ZES 2025 696) auf den von der Beschwerdeführerin eingereichten Baukreditvertrag verweise. Der tatsächliche Wille der Vertragsparteien betreffend solidarische Weiterhaftung der Beschwerdegegnerin lasse sich mangels entsprechender Hinweise nicht mehr eruieren. Nach Treu und Glauben und aufgrund des Wortlauts ergebe sich folgender Sinn des Vertrags: Durch den Verweis in Vi-act. KB 5 (ZES 2025 696) sollten die Bedingungen des Baukreditvertrags gesamthaft übernommen werden. Da es sich beim Baukreditvertrag um einen Vertrag handle, der zuvor zwischen anderen Vertragsparteien ausgehandelt worden sei, sei anzunehmen, dass es sich um vorformulierte Bedingungen handle, die nicht

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zwischen den Parteien des Darlehensübernahmevertrags ausgehandelt worden seien. Damit hätten die Individualabreden im Darlehensübernahmevertrag Vorrang. In letzterem werde die Beschwerdegegnerin explizit als „Schuldner alt“, die F.________ AG als „Schuldner neu“ und die Beschwerdeführerin als „Gläubiger bleibt“ bezeichnet. Daher sei nach Treu und Glauben von einer befreienden Schuldübernahme auszugehen (angefochtene Verfügung, E. 3.6 [ZES 2025 696]).

a) Im Beschwerdeverfahren BEK 2025 137 macht die Beschwerdeführerin u. a. geltend, die bestrittene „Darlehensübernahme“ sei nicht bewiesen (KGact. 1, N 21 [BEK 2025 137]). Sie habe im erstinstanzlichen Verfahren aufgezeigt, dass die Beschwerdegegnerin mit Vi-act. KB 5 (ZES 2025 696) nicht den vollständigen Vertragstext des zusammengesetzten Innominatvertrags bzw. nur eine von zwei Urkunden vorgelegt habe, womit die Vorinstanz auf keinen Fall von einer durch Urkunden bewiesenen, klaren Rechtslage hätte ausgehen dürfen (KG-act. 1, N 23, 49 und 83 [BEK 2025 137]). In der „Darlehensübernahme“ werde an zwei Stellen betreffend Verzinsung und „weitere Vereinbarung“ auf einen unbekannten „Baukreditvertrag vom 02.11.2018“ verwiesen, über dessen Existenz, Inhalt und dessen Parteien nur spekuliert werden könne (KG-act. 1, N 49 und N 51 [BEK 2025 137]). Die angebliche Darlehensübernahme sei, wenn überhaupt, als Vertragsübernahme zu qualifizieren und der Verweis auf einen anderen Vertrag führe daher zur Qualifikation als zusammengesetzter Vertrag (KG-act. 1, N 56 [BEK 2025 137]). Es sei aktenwidrig und in sich widersprüchlich, wenn die Vorinstanz einerseits festhalte, dass der Baukreditvertrag vom 2. November 2018 in der „Darlehensübernahme“ erwähnt werde, sie andererseits aber annehme, erst die Beschwerdeführerin habe veranlasst, dazu etwas sagen zu müssen (KGact. 1, N 60 [BEK 2025 137]). Im Summarverfahren finde grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt und der Aktenschluss trete nach einmaliger Äusserung ein. Der Urkundenbeweis im Verfahren nach Art. 85 SchKG sei damit in der

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Klage und Klageantwort zu führen. Gemäss vorinstanzlichem Protokoll habe der Aktenschluss nach Abschluss der Klageantwort stattgefunden (KG-act. 1, N 65 [BEK 2025 137]). Da sich die Beschwerdegegnerin auf die angebliche „Darlehensübernahme“ stütze, die zweifach auf einen „Baukreditvertrag“ verweise, hätte sie ganz offensichtlich diesen „Baukreditvertrag vom 02.11.2018“ vorlegen müssen (KG-act. 1, N 67 [BEK 2025 137]). Die Vorinstanz missachte die Beweislast sowie das Beweismass nach Art. 85 SchKG, indem sie erwäge, der tatsächliche Wille der Vertragsparteien betreffend solidarische Weiterhaftung der Beschwerdegegnerin lasse sich mangels entsprechender Hinweise nicht mehr eruieren (KG-act. 1, N 74–79 [BEK 2025 137]). Eine rein theoretische Möglichkeit wäre, dass der Baukreditvertrag zwischen der J.________ AG und der F.________ AG vom 2./5. November 2018 (Vi-act. BB 6 [ZES 2025 696]) gemeint sei, was aber bestritten und von der Beschwerdegegnerin nicht einmal behauptet worden sei. Ohnehin sei dieser Vertrag nicht gültig zustande gekommen, weshalb auch die davon abhängige „Darlehensübernahme“ ungültig sei (KG-act. 1, N 82 und 84 [BEK 2025 137]). Der Beschwerdegegnerin gelinge der Urkundenbeweis des Nichtbestehens der Schuld wegen mangelnder Vollständigkeit und Klarheit von Vi-act. KB 5 (ZES 2025 696) nicht. Eine Auslegung sei mangels vollständigen Textes nicht möglich. Zudem müsse die Rechtslage auf der Hand liegen und manifest sein, was von vornherein die Notwendigkeit einer Auslegung ausschliesse (KG-act. 1, N 83 [BEK 2025 137]). Die Vorinstanz begründe aktenwidrig und willkürlich, wenn sie als gegeben betrachte, dass der von ihr, der Beschwerdeführerin, vorgelegte Baukreditvertrag gemeint sein solle, und wenn sie diesen als „vorformulierte Bedingungen“ (Allgemeine Geschäftsbedingungen, AGB) abtue. Immerhin sei der Zins im unbekannten Baukreditvertrag geregelt worden, womit dieser klar nicht nur als „vorformulierte Bedingungen“ zu qualifizieren sei (KG-act. 1, N 84 [BEK 2025 137]).

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b) Die Beschwerdegegnerin macht dagegen geltend, der Verweis in der Darlehensübernahme vom 21. Dezember 2018 betreffend die Bedingungen des Vertrags auf den Baukreditvertrag bedeute – einfach erkennbar – nur, dass fortan (nach der Darlehensübernahme) die Baukreditvertragsbedingungen gälten. Dies mache auch Sinn, weil die F.________ AG gemäss Baukreditvertrag, den die Beschwerdeführerin als Vi-act. BB 6 (ZES 2025 696) selbst eingereicht habe, finanziert worden sei. Also hätte auch der Rest der mitübernommenen historischen Schulden zu den gleichen Bedingungen geregelt werden sollen. Dies habe aber nichts damit zu tun, dass die Tilgung der Schuld von diesen Bedingungen im Baukreditvertrag abhänge. Dies verstehe die Beschwerdeführerin weiterhin nicht, wenn sie sich an diesem angeblich fehlenden Beleg, den sie ja selbst eingereicht habe, festklammere. Sie, die Beschwerdegegnerin, habe nur auf diesen Beleg Bezug genommen und ihre entsprechenden Vorbringen seien insofern keine unzulässigen Noven, weil der Beleg von der Beschwerdeführerin stamme und sich die korrigierenden Aussagen darauf bezögen (KG-act. 7, N 10d auf S. 15 f. [BEK 2025 137]).

6.

Im Verfahren nach Art. 85 SchKG kann der Nachweis der Tilgung der betriebenen Forderung nur durch einen strikten Urkundenbeweis erbracht werden. Die Urkunde muss einen unmittelbaren Beweis für die Tilgung der betriebenen Forderung liefern. Blosses Glaubhaftmachen oder ein Indizienbeweis sind nicht ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 5A_299/2024 vom 19. September 2024, E. 2, m. H. a. BGE 140 III 41, E. 3.3.2). Die materielle Rechtslage muss auf der Hand liegen, manifest sein (BGE 140 III 41, E. 3.3.2). Gegenüber der üblichen Beweislastverteilung nach Art. 8 ZGB ist die Beweislast im Verfahren nach Art. 85 SchKG umgekehrt, d. h. der Betriebene muss die Tilgung bzw. der Schuldner den Nichtbestand der Forderung beweisen (Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. A. 2017, Art. 85 SchKG N 12). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten die erwähnten strengen Beweisanforderungen für bei-

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de Parteien, also auch für einen allfälligen Gegenbeweis des Gläubigers (Urteil des Bundesgerichts 5P.8/2005 vom 3. Mai 2005, E. 3.1; Brönnimann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 3. A. 2025, Art. 85 SchKG N 14; Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. A. 2017, Art. 85 SchKG N 12).

a) Weil im Darlehensübernahmevertrag vom 21. Dezember 2018 (Viact. KB 5 [ZES 2025 696]) die Beschwerdegegnerin explizit als „Schuldner alt“, die F.________ AG als „Schuldner neu“ und die Beschwerdeführerin als „Gläubiger bleibt“ bezeichnet wird, ist laut Vorinstanz nach Treu und Glauben von einer befreienden Schuldübernahme im Sinne von Art. 176 OR auszugehen (angefochtene Verfügung, E. 3.6 und E. 3.3 [ZES 2025 696]). Eine solche externe Schuldübernahme nach Art. 176 OR beruht indes auf einem Vertrag zwischen dem (Schuld-)Übernehmer und der Gläubigerin, während der bisherige Schuldner am Übernahmevertrag nicht beteiligt ist (Tschäni/Gaberthüel, in: Wildhaber/Häusermann/Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar, Obligationenrecht, 2. A. 2026, Art. 176 OR N 4 und in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 8. A. 2026, Art. 176 OR N 5). Da die Beschwerdegegnerin in Vi-act. KB 5 (ZES 2025 696) als „Schuldner alt“ ebenfalls als unterzeichnende Vertragspartei aufgeführt wird, ist die vorgelegte „Darlehensübernahme“ somit zumindest auslegungsbedürftig. Die Beschwerdegegnerin behauptete in ihrem erstinstanzlichen Gesuch vom 18. August 2018 bezugnehmend auf Vi-act. KB 5 (ZES 2025 696) einzig, die Verbindlichkeiten aus dem Projekt „K.________“ seien mittels Darlehensübernahme vom 21. Dezember 2018 von ihr auf die F.________ AG übertragen worden, wonach die F.________ AG als „Darlehensnehmerin neu“ das Darlehen von Fr. 708’807.79 zu den Zinsbedingungen des Baukreditvertrags vom 2. November 2018 von ihr als „Darlehensnehmerin alt“ übernommen habe (Viact. A/I, N 6 und N 10 f. [ZES 2025 696]). Wie die Beschwerdeführerin aber zu Recht darauf hinwies, wird in Vi-act. KB 5 (ZES 2025 696) nicht nur betreffend

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„Verzinsung“, sondern auch im Hinblick auf den Vertragspunkt „Vereinbarung“ auf die „im Baukreditvertrag vom 02.11.2018 vereinbarten Bedingungen“ verwiesen (Vi-act. A/III, N 12 [ZES 2025 696]). Trotz des offenen Wortlauts dieses Pauschalverweises äusserte sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Gesuch vom 18. August 2018 mit keinem Wort zu dessen Bedeutung oder Umfang. Ebenso wenig legte sie den erwähnten Baukreditvertrag vom 2. November 2018 ins Recht (vgl. Vi-act. A/I [ZES 2025 696]). Aus der vorgelegten „Darlehensübernahme“ ergibt sich mangels eines entsprechenden Hinweises in deren Wortlaut entgegen der novenrechtlich ohnehin unzulässigen Vorbringen der Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und nachstehend E. 6b.cc) nicht, dass die Baukreditvertragsbedingungen keinen Einfluss auf die Tilgung der Schuld hätten und nur nach der Darlehensübernahme gälten (KG-act. 7, N 10d auf S. 15 f.). Es blieb unklar, was genau vereinbart wurde, und die Zuordnung der behaupteten Tilgung zur betriebenen Forderung lässt sich nicht mit der erforderlichen Klarheit feststellen. Den strikten Urkundenbeweis für den Nachweis der Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung im Sinne der vorstehenden Ausführungen in E. 6 erbrachte die Beschwerdegegnerin in ihrem Gesuch vom 18. August 2018 damit nicht.

b) aa) Das summarische Verfahren sieht – im Unterschied zum ordentlichen und vereinfachten Verfahren – grundsätzlich nur eine Gelegenheit vor, sich zu äussern (vgl. Art. 253 ZPO; Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 229 ZPO N 75). Die Parteien haben keinen Anspruch darauf, sich zweimal zur Sache zu äussern, und dürfen sich nicht darauf verlassen, dass das Gericht nach einmaliger Anhörung einen zweiten Schriftenwechsel oder eine mündliche Hauptverhandlung anordnet. Der Aktenschluss tritt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nach einmaliger Äusserung ein (BGE 146 III 237, E. 3.1; für das Rechtsöffnungsverfahren: BGE 150 III 209, E. 3.4), sofern das Gericht keine abweichende Anordnung trifft (So-

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go/Baechler, Aktenschluss im summarischen Verfahren, in: AJP 3/2020, S. 315 ff., S. 333). Vorliegend wurden die Parteien zu Beginn der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem ersten Vortrag noch uneingeschränkt äussern könne, bevor der Aktenschluss eintrete. Die Beschwerdegegnerin habe von ihrer einmaligen uneingeschränkten Äusserungsmöglichkeit bereits mit dem schriftlichen Gesuch Gebrauch gemacht (Vi-act. D2, S. 2 [ZES 2025 696]). Sodann stellte der Erstrichter nach der mündlichen Gesuchsantwort der Beschwerdeführerin fest, dass für beide Parteien der Aktenschluss eingetreten sei (Vi-act. D2, S. 6 [ZES 2025 696]). Damit trat der Aktenschluss mit der Gesuchsantwort der Beschwerdeführerin ein.

bb) Nach Aktenschluss können Noven nur noch beschränkt vorgebracht werden. Zugelassen sind nur noch echte Noven, d. h. neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Aktenschluss entstanden, und entschuldbare unechte Noven, also neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor dem Aktenschluss entstanden, die aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (Leuenberger, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 229 ZPO N 9 und N 29–31; vgl. Willisegger, a. a. O., Art. 229 ZPO N 31–33; vgl. Art. 229 Abs. 2 lit. a und lit. b ZPO). Der unechte Noven vorbringenden Partei darf keine Nachlässigkeit bei der Behauptungs- oder der Beweisführungslast vorzuwerfen sein (Leuenberger, a. a. O., Art. 229 ZPO N 31). Zulässig können neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sein, die erst durch die Ausführungen der Gegenpartei veranlasst wurden (Sogo/Baechler, Aktenschluss im summarischen Verfahren, in: AJP 3/2020, S. 315 ff., S. 324 ff.). Die gesuchstellende Partei muss ihren Vortrag aber in Erwartung der gegnerischen Bestreitungen bereits in ihrer ersten Eingabe hinreichend substanziieren sowie die erforderlichen Beweismittel beantragen und einreichen. Zwar ist es der gesuchstellenden Partei weder möglich noch

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zumutbar, auf Vorrat sämtliche denkbaren Einreden und Einwendungen zu entkräften, mit denen der Prozessstoff in der Gesuchsantwort noch ausgedehnt werden kann. Dass die Einreichung unechter Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher möglich war, ist allerdings für Beweismittel zu anspruchsbegründenden Tatsachen, die schon in der ersten Eingabe behauptet wurden, nicht leichthin anzunehmen, da die gesuchstellende Partei nicht damit rechnen kann, dass ihre Vorbringen von der Gegenpartei nicht bestritten werden. Greifbare Beweismittel für behauptete Tatsachen sind somit bereits mit dem Gesuch einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 5A_353/2025,5A_478/2025 vom 2. Oktober 2025, E. 5.3.2).

cc) Aufgrund des pauschalen, offenen Wortlauts des Verweises in Viact. KB 5 (ZES 2025 696) unter dem Vertragspunkt „Vereinbarung“ auf die „im Baukreditvertrag vom 02.11.2018 vereinbarten Bedingungen“ kann der Beschwerdegegnerin nicht beigepflichtet werden, dass für sie die gesuchsgegnerische Behauptung, aus diesem Verweis ergebe sich eine Bedingung für die Gültigkeit der Darlehensübernahme, nicht vorhersehbar gewesen sei (Viact. D2, S. 11 [ZES 2025 696]). Vielmehr hätte sich die Beschwerdegegnerin in Erwartung der gegnerischen Bestreitungen bereits in ihrem Gesuch zum erwähnten Baukreditvertrag vom 2. November 2018 äussern und diesen einreichen müssen, zumal sich die behauptete Tilgung der betriebenen Forderung gestützt auf den Wortlaut von Vi-act. KB 5 (ZES 2025 696) nicht mit der erforderlichen Klarheit ergibt (vgl. vorstehend E. 6a). Entgegen der Vorinstanz war die Beschwerdegegnerin mithin nicht erst durch die Vorbringen der Beschwerdeführerin veranlasst, sich in ihrem Parteivortrag zum Baukreditvertrag resp. zum Verweis auf diesen zu äussern, und ihre diesbezüglichen Ausführungen sind nicht als zulässige Noven zu qualifizieren (vgl. angefochtene Verfügung, E. 1.3 [ZES 2025 696]). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren einen Baukreditvertrag vom 2./5. November 2018 (Vi-act. BB 6 [ZES 2025 696]) vorlegte, und vor-

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brachte, in Vi-act. KB 5 (ZES 2025 696) sei „wohl“ dieser Vertrag gemeint, der aber nicht zustande gekommen sei (Vi-act. A/III, N 12–14 [ZES 2025 696]), weil die beweisbelastete Beschwerdegegnerin nicht darlegt, dass sie den in Vi-act. KB 5 (ZES 2025 696) genannten Baukreditvertrag und die diesbezüglichen Behauptungen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher hätte selbst einreichen bzw. vorbringen können, obschon sie dazu wegen der erwähnten Unklarheiten in Bezug auf Vi-act. KB 5 (ZES 2025 696) (vgl. vorstehend E. 6a) gehalten gewesen wäre.

c) Ohne (novenrechtlich zulässige) Behauptungen der Beschwerdegegnerin zum Verweis in der Darlehensübernahme vom 21. Dezember 2018 (Vi-act. KB 5 [ZES 2025 696]) auf „die im Baukreditvertrag vom 02.11.2018 vereinbarten Bedingungen“ sowie zu deren Inhalt und der damit verbundenen nötigen Vertragsauslegung (vgl. vorstehend E. 6a) hätte die Vorinstanz nicht sinngemäss schlussfolgern dürfen, die beweisbelastete Beschwerdegegnerin habe die von ihr behauptete Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung nachgewiesen. Insbesondere hätte sie nicht annehmen dürfen, bei den Bedingungen im Baukreditvertrag handle es sich um vorformulierte Bedingungen (angefochtene Verfügung, E. 3.6 [ZES 2025 696]), was im Übrigen ohnehin keine der Parteien behauptet hatte und wofür auch ansonsten keine Hinweise bestehen. Einzig die Bezeichnung der Beschwerdegegnerin im Darlehensübernahmevertrag als „Schuldner alt“, der F.________ AG als „Schuldner neu“ und der Beschwerdeführerin als „Gläubiger bleibt“ reicht zum strikten Urkundenbeweis einer befreienden Schuldübernahme resp. der Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung nicht aus, weil darin wie erwähnt auf unbekannte Bedingungen in einem anderen Vertrag verwiesen wird und die Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung damit gestützt auf den vorgelegten Darlehensübernahmevertrag nicht mit der erforderlichen Klarheit urkundlich festgestellt werden kann. Von einer auf der Hand liegenden, klaren Rechtslage, die im Rahmen der Verfahren nach Art. 85 SchKG notwendig wäre, kann

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demzufolge nicht ausgegangen werden. Der strikte Urkundenbeweis für den Nachweis der Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung im Sinne der vorstehenden Ausführungen in E. 6 misslang der Beschwerdegegnerin mithin und die Vorinstanz hätte insofern nicht schlussfolgern dürfen, dass die Beschwerdegegnerin den Nachweis der befreienden Schuldübernahme erbracht habe (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3.8 [ZES 2025 696]). Die Betreibung Nr. xx ist mangels Nachweises der Tilgung der Schuld samt Zinsen und Kosten im Sinne von Art. 85 SchKG somit nicht aufzuheben und die Beschwerde vom 16. Oktober 2025 (KG-act. 1 [BEK 2025 137]) ist insofern gutzuheissen.

7.

Wie in E. 2b dargelegt, ist der Entscheid über das Konkursbegehren vom rechtskräftigen Ausgang des Verfahrens über die Aufhebung der Betreibung abhängig. Das Konkursgericht muss mit seinem Entscheid zuwarten, bis das Gericht des Betreibungsorts über die Aufhebung der Betreibung rechtskräftig und vollstreckbar befunden hat (Giroud/Theus Simoni, a. a. O., Art. 173 SchKG N 5; vgl. auch Diggelmann/Engeler, a. a. O., Art. 173 SchKG N 13). Demzufolge ist die angefochtene Verfügung im Verfahren ZES 2023 387, mit der das Konkursbegehren abgewiesen wurde, aufzuheben und die Sache (ZES 2023 387) an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids über die Aufhebung der Betreibung zurückzuweisen (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO).

8.

Zusammengefasst ist die Beschwerde vom 16. Oktober 2025 (BEK 2025 137) gutzuheissen, die angefochtene Verfügung im Verfahren ZES 2025 696 aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 18. August 2025 um Aufhebung der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe mangels Nachweises der Tilgung der Schuld abzuweisen. Die Beschwerde vom 4. September 2025 (BEK 2025 117) ist ebenfalls gutzuheissen, die angefochtene Verfügung im Verfahren ZES 2023 387 aufzuheben und die Sache zur Neu-

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beurteilung nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids über die Aufhebung der Betreibung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

a) Im Verfahren BEK 2025 137 trägt ausgangsgemäss die unterliegende Beschwerdegegnerin die Kosten- und Entschädigungsfolgen beider Instanzen (BEK 2025 137 und ZES 2025 696; Art. 106 Abs. 1 i. V. m. Art. 95 Abs. 1 ZPO und § 11 GebTRA).

aa) Die Höhe der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung blieb im Rechtsmittelverfahren unbestritten. Die Vorinstanz erwog in Bezug auf die Entschädigung der Beschwerdegegnerin, in summarischen Verfahren betrage das Honorar nach § 10 GebTRA Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00. In Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 708’807.79, des Aufwands für das vierseitige Gesuch, der Verhandlungsvorbereitung sowie der zweistündigen Verhandlung erscheine eine Parteientschädigung von Fr. 2’200.00 als angemessen (angefochtene Verfügung, E. 4.2 [ZES 2025 696]). Diese Überlegungen gelten abgesehen davon, dass die Gesuchsantwort der Beschwerdeführerin (Vi-act. A/III [ZES 2025 696]) 15 Seiten umfasste und mithin umfangreicher war, auch für die Festsetzung der erstinstanzlichen Entschädigung der Beschwerdeführerin, die ebenfalls keine Kostennote eingereicht hatte (vgl. § 6 Abs. 1 i. V. m. § 2 GebTRA). Somit ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit pauschal Fr. 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

bb) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (BEK 2025 137) von Fr. 3’000.00 sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i. V. m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3’000.00 ist ihr zurückzuerstatten (Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_364/2025 vom 18. Dezember 2025, E. 5.5).

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cc) Für das Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2’400.00. Innerhalb dieses Tarifrahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Die Beschwerdeführerin reichte auch im Rechtsmittelverfahren (BEK 2025 137) keine spezifizierte Kostennote ins Recht, weswegen die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 Geb- TRA). In Berücksichtigung der erwähnten Bemessungskriterien nach § 2 Abs. 1 GebTRA, insbesondere der rund 30-seitigen Beschwerde (KG-act. 1 [BEK 2025 137]) und der knapp 8-seitigen Stellungnahme vom 27. November 2025 (KG-act. 9 [BEK 2025 137]), rechtfertigt es sich, die Entschädigung der Beschwerdeführerin für das Verfahren BEK 2025 137 ermessensweise auf pauschal Fr. 1’500.00 festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST).

b) aa) In einem Rückweisungsentscheid, wie vorliegend im Verfahren BEK 2025 117, kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens nach Art. 104 Abs. 4 ZPO der Vorinstanz überlassen. Nach der Praxis des Bundesgerichts handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine „kann“-Vorschrift, d. h. es liegt im Ermessen der Berufungsinstanz, ob sie die für das Rechtsmittelverfahren ergangenen Prozesskosten selbst verteilen will oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_614/2022 vom 7. Februar 2023, E. 1.2.3, m. w. H.). Weil die Vorinstanz betreffend den Entscheid über das Konkursbegehren den Eintritt der Rechtskraft des Entscheids über die Aufhebung der Betreibung hätte abwarten sollen, rechtfertigt es sich vorliegend, die Kosten des Beschwerdeverfahrens (BEK 2025 117) von Fr. 750.00 aus Billigkeitsgründen dem Kanton aufzuerlegen (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO i. V. m. Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3’000.00 ist ihr nach definitiver Erledigung aus der Kantonsgerichtskasse zurückzuerstatten.

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bb) Ob die in Art. 107 Abs. 2 ZPO verankerte Staatshaftung bloss die Gerichts- oder auch die Parteikosten umfasst, ist umstritten (vgl. Hofmann/ Baeckert, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 107 ZPO N 11; Jenny, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 107 ZPO N 26). Das Bundesgericht erwog in BGE 138 III 471 die infolge eines unzutreffenden Entscheids eines Bezirksgerichts entstandenen Gerichts- und Parteikosten seien nicht von den Parteien veranlasst worden, weshalb es sich rechtfertige, diese gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton aufzuerlegen. Demgegenüber erblickte das Bundesgericht in der Auffassung des Obergerichts des Kantons Zürich keine Willkür, wonach Art. 107 Abs. 2 ZPO keine Grundlage dafür biete, einen Kanton zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten (BGE 140 III 385, E. 4.1). Laut § 83 Abs. 2 JG sind im Kanton Schwyz Kosten, die keine Partei veranlasste oder die durch einen offensichtlichen Fehlentscheid entstanden, in der Regel der Gerichtskasse aufzuerlegen. Unter ausserordentlichen Umständen kann es sich als angemessen erweisen, gestützt auf § 83 Abs. 2 JG nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch eine Parteientschädigung der Gerichtskasse zu belasten. Nach der Praxis des Kantonsgerichts rechtfertigt sich diese Kostenverteilung dann, wenn die korrigierte Verfügung allein auf einen Fehler der Behörde oder des Gerichts und nicht auf einen Parteiantrag zurückgeht und wenn sich im Rechtsmittelverfahren auch der Rechtsmittelgegner nicht mit diesem Entscheid identifiziert (Beschluss ZK1 2024 4 vom 17. Juni 2024, E. 5b, m. w. H.; vgl. EGV-SZ 2014, A 2.1, E. 4b). Diese letzte Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weil die Beschwerdegegnerin im Rechtsmittelverfahren das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter die Abweisung der Beschwerde beantragt und sich auf den Standpunkt stellt, die Schuld sei mit der Darlehensübernahme getilgt worden (KG-act. 7, N 31 ff. [BEK 2025 117]). Folglich identifizierte sich die Be-

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schwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung im Verfahren BEK 2025 117, weshalb die Parteientschädigung nicht der Gerichtskasse zu belasten ist.

cc) Die im Verfahren BEK 2025 117 vollumfänglich obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO i. V. m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO Anspruch auf eine Entschädigung. Diese spricht das Gericht laut Art. 105 Abs. 2 ZPO nach den Tarifen (Art. 96 ZPO) zu. In Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar Fr. 180.00 bis Fr. 2’400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Die Beschwerdeführerin reichte keine spezifizierte Kostennote ins Recht, weshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). In Berücksichtigung der Bemessungskriterien, insbesondere der 6-seitigen Beschwerde (KG-act. 1 [BEK 2025 117]) und der 5-seitigen Stellungnahme vom 27. Oktober 2025 (KG-act. 12 [BEK 2025 117]), ist ihre Entschädigung für das Verfahren BEK 2025 117 ermessensweise auf Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen;-

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beschlossen:

1.

Die Beschwerdeverfahren BEK 2025 117 und BEK 2025 137 werden vereinigt.

2.

In Gutheissung der Beschwerde vom 16. Oktober 2025 (BEK 2025 137) wird die angefochtene Verfügung vom 25. August 2025 (ZES 2025 696) aufgehoben und das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 18. August 2025 um Aufhebung der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe abgewiesen.

3.

In Gutheissung der Beschwerde vom 4. September 2025 (BEK 2025 117) wird die angefochtene Verfügung vom 25. August 2025 (ZES 2023 387) aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4.

a) Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens ZES 2025 696 von Fr. 2’000.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

b) Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren (ZES 2025 696) eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

c) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (BEK 2025 137) von Fr. 3’000.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe wird ihr nach definitiver Erledigung zurückerstattet.

d) Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren (BEK 2025 137) eine Parteientschädi-

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gung von pauschal Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

5.

a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (BEK 2025 117) von Fr. 750.00 gehen zulasten des Kantons. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3’000.00 wird ihr nach definitiver Erledigung zurückerstattet.

b) Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren (BEK 2025 117) eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) bzw. unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

7.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand 4. Mai 2026 amu

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 72 e Art. 93 — letto nella versione del 1 aprile 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 13 maggio 2026.
  • Codice civile svizzero, Art. 8 — letto nella versione del 1 gennaio 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 95, Art. 96, Art. 104, Art. 105, Art. 106, Art. 107, Art. 111, Art. 125, Art. 229, Art. 253, Art. 318, Art. 321 e Art. 326 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.