BEK 2026 9
Kantonsgericht Schwyz
Beschluss vom 3. März 2026 BEK 2026 9
Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
In Sachen A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 26. Januar 2026, ZES 2025 982);-
hat die Beschwerdekammer,
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Erwägungen
1. Das Betreibungsamt Höfe drohte der A.________ AG in der Betreibung Nr. xx am 25. September 2025 den Konkurs an für eine Forderung der C.________ von Fr. 597.20 nebst 5 % Zins seit 27. August 2025 und für Fr. 70.00 sowie Verzugszins von Fr. 4.65 und Betreibungskosten von Fr. 91.60 (Vi-act. KB 1a). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vorinstanz am 12. November 2025 das Konkursbegehren über einen aktuellen Ausstand von total Fr. 763.45 ein (inkl. Mahnung, Verzugszins und Betreibungs- /Konkursandrohungskosten; Vi-act. A/I). Der Einzelrichter verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (Vi-act. E/1) und be- zifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf total Fr. 775.90 (Vi-act. E/5) bzw. nach erneuter Vorladung auf Fr. 789.70 (Vi- act. E/7), je zuzüglich Gerichtskosten von Fr. 300.00. Die Gesuchsgegnerin reichte keine Quittungen ein und erschien nicht zur Konkursverhandlung vom 26. Januar 2026 (Vi-act. A, E. 2 f.). Gleichentags eröffnete der erstinstanzliche Richter den Konkurs über die Gesuchsgegnerin (Vi-act. A, Dispositivziffer 1). Er auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 300.00 der Gesuchsgegnerin und bezog diese vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin. Den Restkostenvor- schuss von Fr. 3’200.00 überwies er dem Konkursamt (Vi-act. A, Dispositivzif- fer 3).
2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 30. Januar 2026 Beschwerde mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. des Staates (KG-act. 1). Gleichzeitig beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Anweisung des Handelsregis- teramts und des Konkursamts, die Konkurseröffnung nicht zu publizieren, und die Ermächtigung, den Betrag von höchstens Fr. 5’800.00 zuzüglich des zu
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leistenden Kostenvorschusses ab dem Geschäftskonto beim Kantonsgericht zu hinterlegen. Verfahrensleitend wurde der Beschwerde am 30. Januar 2026 die aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Konkursamt eingeladen, Mass- nahmen nach Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen. Allfällige vom Konkur- samt verfügte Vermögenssperren wurden vorläufig aufrechterhalten. Die Ver- fahrensleitung auferlegte der Beschwerdeführerin eine zehntägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.00 und wies sie darauf hin, dass sie die Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten bis zum Ablauf der gesetzli- chen Beschwerdefrist zu hinterlegen habe. Hierfür wurde das Konkursamt angewiesen, die Kontosperre für das Geschäftskonto der Beschwerdeführerin im Betrag von total Fr. 6’550.00 aufzuheben. Zudem wurde die Beschwerde- führerin darauf hingewiesen, dass sie innert der gesetzlichen Beschwerdefrist, sofern noch nicht erfolgt, die Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft zu machen habe. Der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdegegnerin setzte die Verfahrensleitung die zehntägige Frist zur Beantwortung der Beschwerde an (KG-act. 2). Das Konkursamt Höfe in- formierte am 2. Februar 2026 über die vorsorgliche Kontosperre bei nament- lich genannten Banken und teilte mit, dass keine weiteren sichernden Mass- nahmen notwendig seien (KG-act. 3). Die Beschwerdeführerin ergänzte die Beschwerde am 9. Februar 2026 (KG-act. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2026 beantragte die Gesuchstellerin die Gutheissung der Be- schwerde und Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. des Staates (KG-act. 8).
3. Die Beschwerdeführerin macht die Tilgung der Konkursforderung vor der Konkursverhandlung im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG geltend (KG-act. 1, Rz. 7 ff.). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (lit. b) durch den Vorderrichter gerügt werden (Art. 320 ZPO). Dabei können auch neue Tatsa- chen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eintraten, geltend gemacht
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werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Als solche unechten Noven gelten Tatsa- chen, die bis zum Beginn der Urteilsberatung eintraten, aber im Entscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem Gericht nicht bekannt waren (Gi- roud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 19), so auch die Zahlung vor der Konkurseröffnung (Diggelmann/Engler, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 3. A. 2025, Art. 174 SchKG N 7a). Ist die Tilgung der Schuld bewiesen, hat das Gericht das Kon- kursbegehren abzuweisen (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Zu tilgen sind nicht nur die Schuld und die Zinsen, sondern auch sämtliche Kosten, wozu die Betrei- bungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, allfälliger vor- sorglicher Anordnungen, Rechtsöffnungskosten sowie der Kostenvorschuss im Konkursverfahren und die Gerichts- und Parteikosten des Konkursent- scheides gehören (Giroud/Theus Simoni, a.a.O., Art. 172 SchKG N 11; vgl. Diggelmann/Engler, a.a.O., Art. 172 SchKG N 3; für die Parteikosten: BGE 133 III 690 E. 2). Die Tilgung an das Betreibungsamt ist zulässig (vgl. Giroud/Theus Simoni, a.a.O., Art. 172 SchKG N 18).
Der Einzelrichter bezifferte die zu bezahlende Forderung inklusive Zins, Ver- zugszins und Betreibungskosten auf total Fr. 789.70 (Vi-act. E/7). Hinzu kommt der Kostenvorschuss der Beschwerdegegnerin von Fr. 3’500.00 (Vi- act. E/1), worin die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 (vgl. Vi- act. E/7 und Vi-act. A, Dispositivziffer 3) enthalten sind. Eine Parteientschädi- gung sprach der Einzelrichter nicht zu. Der total zu bezahlende Betrag beläuft sich damit auf Fr. 4’289.70. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine Banküberweisung an das Betreibungsamt Höfe am 12. Januar 2026 in der Höhe von Fr. 2’038.20 (KG-act. 1, Rz. 7 ff.; KG-act. 1/6). Die Überweisung erfolgte für eine andere Betreibung (Nr. yy) zur Abwendung eines anderen Konkurseröffnungsverfahrens (ZES 2025 979). Bezahlt ein von mehreren Gläubigern oder von einem Gläubiger für mehrere Schulden betriebener
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Schuldner an das Betreibungsamt mit der genauen Weisung, sie einem be- stimmten Gläubiger zukommen zu lassen bzw. damit eine bestimmte Schuld zu tilgen, so hat sich das Betreibungsamt an diesen Willen zu halten (Emmel, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 12 SchKG N 15; vgl. Möckli, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 3. A. 2025, Art. 12 SchKG N 10; vgl. Art. 86 Abs. 1 OR). Das Betreibungsamt hatte demnach die Über- weisung für die Betreibung Nr. yy zu verwenden. Weil das einzige Verwal- tungsratsmitglied der Beschwerdeführerin gleichentags die dortige Konkurs- forderung inkl. Kosten von total Fr. 2’061.55 beim Betreibungsamt Höfe be- glich (KG-act. 1/7), zahlte dieses den (doppelt) überwiesenen Betrag von Fr. 2’038.20 am 15. Januar 2026 der Beschwerdeführerin zurück (KG- act. 1/8). Die Behauptung, der einzige Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin habe beim Betreibungsamt erklärt, die überwiesene Doppelzahlung könne mit der vorliegenden Konkursforderung (Betreibung Nr. xx, ZES 2025 982) ver- rechnet werden, worauf ihm gesagt worden sei, die Angelegenheit in Bezug auf beide Verfahren sei erledigt (KG-act. 1, Rz. 10), belegte die Beschwerde- führerin nicht. Die Tilgung ist durch Urkunden zu beweisen, blosses Glaub- haftmachen genügt nicht (Giroud/Theus Simoni, a.a.O., Art. 172 SchKG N 8). Die Anrechnungserklärung zugunsten der vorliegend betriebenen Konkursfor- derung und damit die Tilgung ist demnach nicht nachgewiesen. Die Be- schwerdeführerin behauptet dennoch, die Tilgung an das Betreibungsamt der Vorinstanz mitgeteilt zu haben. Die E-Mail der Beschwerdeführerin an die Vor- instanz vom 12. Januar 2026, um 09:14 Uhr, enthält den Vermerk „Dossier ZES 2025 979“ (KG-act. 1/9) und betraf somit nicht das vorliegende Konkurs- verfahren. Die zweite E-Mail der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz vom 12. Januar 2026, um 16:00 Uhr, enthält lediglich den Betreff „Zahlung“. Die angehängte Abrechnung des Betreibungsamts Höfe vom 12. Januar 2026 erfolgte wiederum in der Betreibung Nr. yy, d.h. nicht die vorliegende Konkurs- forderung (KG-act. 1/12). Die Beschwerdeführerin hat demnach gegenüber
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dem Betreibungsamt sinngemäss erklärt, die Schuld in der Betreibung Nr. yy tilgen zu wollen, woran sich die Vorinstanz zu halten hatte (vgl. Art. 86 Abs. 1 und 2 OR). Darüber hinaus hätte die Beschwerdeführerin auch nach der Rückzahlung vom 15. Januar 2026 genügend Zeit gehabt, die Forderung in der Betreibung Nr. xx vor der Konkursverhandlung vom 26. Januar 2026 zu tilgen, zumal sie hätte bemerken müssen, dass ihr das Betreibungsamt Höfe den Betrag von Fr. 2’038.20 am 15. Januar 2026 zurücküberwiesen hatte (KG-act. 1/8). Ohnehin wäre der angeblich an das Betreibungsamt überwiese- ne Betrag von Fr. 2’038.20 entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (KG-act. 1, Rz. 18) für die Tilgung nicht genügend, weil die zu bezahlende Totalsumme wie erwähnt Fr. 4’289.70 betrug.
Nachdem die Rückzahlung des doppelt bezahlten Betrags durch das Betrei- bungsamt rechtmässig erfolgte und die Beschwerdeführerin die Bezahlung oder Hinterlegung der Konkursforderung vor der Konkursverhandlung nicht nachwies, ist die Konkurseröffnung nicht bereits im Sinne von Art. 174 Abs. 1 SchKG aufzuheben. Folglich ist das Rechtsbegehren um Berichtigung des Handelsregistereintrags betreffend Konkurseröffnung (KG-act. 6, Rechtsbe- gehren Ziffer 3) abzuweisen.
4. Im Konkursverfahren kann die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch dann aufheben, wenn die Schuld- nerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einsch- liesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zu- handen des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durch- führung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und wenn die Schuldnerin zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.
a) Diese Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittel- frist verwirklicht haben und geltend gemacht werden (Giroud/Theus Simoni,
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a.a.O., Art. 174 SchKG N 20a). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist können kei- ne neuen Tatsachenbehauptungen mehr vorgebracht oder neue Beweismittel eingereicht werden (BGE 136 III 294 E. 3.1 f.). Die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2026 wurde der Beschwerdeführerin am 28. Januar 2026 zu- gestellt (KG-act. 1/3, Vi-act. E/11), sodass die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 174 Abs. 1 SchKG) zufolge Verlängerung auf den nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO) am Montag, 9. Februar 2026, endete. Sowohl die Be- schwerde vom 30. Januar 2026 (Eingang e-Eingabe, KG-act. 1) als auch die Beschwerdeergänzung vom 9. Februar 2026 (Eingang e-Eingabe, KG-act. 6) erfolgten damit innert der Beschwerdefrist, sodass insbesondere auch die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung zu berücksichtigen sind. Hinge- gen reichte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2026 (KG-act. 8) nach Ablauf der Beschwerdefrist ein, sodass die Anerken- nung der angeblich bis auf einen Betrag von Fr. 50.00 erfolgten Tilgung nicht als (sinngemässen) Gläubigerverzicht im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG gelten kann.
b) Der im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zu hinterlegende Betrag muss die Zinsen und sämtliche Kosten decken, sodass der Gläubiger vollständig entschädigt wird. Dies beinhaltet insbesondere auch den Kosten- vorschuss für das Konkurseröffnungsverfahren und sämtliche Kosten des Konkursamtes (vgl. Giroud/Theus Simoni, a.a.O., Art. 174 SchKG N 22; BGer 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014 E. 3; Diggelmann/Engler, a.a.O., Art. 174 SchKG N 10; Konkurseröffnungskosten: BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.1 m.H. auf BGE 133 III 687 E. 2.3). Folglich ist nicht nur massgebend, welcher Betrag bei der Konkursgläubigerin noch aussteht. Die Konkursschuldnerin hat sich vielmehr beim Konkursamt über die anfallenden Kosten zu informieren (zur Tilgung: Giroud/Theus Simoni, a.a.O., Art. 174 SchKG N 21c). Der total zu hinterlegende Betrag beläuft sich folglich auf Fr. 4’289.70 (Konkursforderung Fr. 597.20, Zins zu 5 % seit 27. August 2025
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bis 26. Januar 2026 Fr. 12.45, Akontobeiträge Fr. 70.00, Verszugszins bis 26. August 2025 Fr. 4.65, Betreibungskosten Fr. 105.40 [vgl. Vi-act. E/7]; erst- instanzlicher Gerichtskostenvorschuss inkl. erstinstanzliche Gerichtskosten und Kosten des Konkursamtes Fr. 3’500.00 [Vi-act. E/1]). Die Beschwerdefüh- rerin hinterlegte beim Kantonsgericht am 2. Februar 2026 den Betrag von Fr. 5’800.00 (vgl. KG-act. 2), was selbst dann genügen würde, wenn der Zin- senlauf zufolge aufschiebender Wirkung der Beschwerde bis zur Hinterlegung berechnet würde (vgl. Giroud/Theus Simoni, a.a.O., Art. 174 SchKG N 21, 29a; Diggelmann/Engler, a.a.O., Art. 174 SchKG N 5, 10). Die erste Vor- aussetzung für die beantragte Konkursaufhebung ist damit erfüllt (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) und der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren von Fr. 750.00 ist ebenso bezahlt (vgl. KG-act. 2).
c) Zahlungsfähigkeit heisst, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt wer- den können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zah- lungsfähigkeit beruht auf einem anhand der Zahlungsgewohnheiten der Kon- kursitin gewonnenen Gesamteindruck (vgl. nur BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2). Die Zahlungsfähigkeit ist bloss glaubhaft zu ma- chen, d.h. sie muss wahrscheinlicher sein als die Zahlungsunfähigkeit. Zu strenge Anforderungen sind nicht zu stellen (vgl. nur BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2). Ein wichtiges Dokument für das Glaubhaftma- chen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3).
Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 9. Februar 2026 (KG-act. 6/5) wur- den inzwischen abgesehen von zwei Betreibungen im Einleitungsstadium sämtliche betriebenen Forderungen bezahlt (vgl. KG-act. 6/6-6/10). Die beiden noch offenen Forderungen belaufen sich auf insgesamt Fr. 8’941.24. Per
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31. Dezember 2025 verfügte die Beschwerdeführerin über flüssige Mittel von Fr. 27’170.08 (KG-act. 6/11). Die D.________ (Bank) meldete dem Konkur- samt per Konkurseröffnung einen Kontostand von Fr. 25’641.80 und EUR 18’083.11 (KG-act. 3). Das Euro-Guthaben entsprach am 26. Januar 2026 einem Wert von Fr. 16’686.60 (EUR 1.00 = CHF 0,92277, htt- =1). Diese liquiden Mittel von insgesamt Fr. 42’328.40 genügen somit zur De- ckung der noch offenen Forderungen und der laufenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin. Die Bilanz per 31. Dezember 2025 (KG-act. 6/11) weist einen Jahresgewinn von Fr. 77’195.33 aus (Pos. 2979). Zudem steht die Be- schwerdeführerin mit verschiedenen Kunden in Vertragsverhandlungen, wobei zum Teil Werkverträge mit höheren Erträgen im sechsstelligen Bereich erwar- tet werden (KG-act. 6/15). Damit erscheint glaubhaft, dass die Auftragslage gut ist (KG-act. 1, Rz. 28).
d) Zusammenfassend konnte die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähig- keit glaubhaft machen, sodass auch die zweite Voraussetzung zur Aufhebung der Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG erfüllt ist.
e) Die Beschwerdeführerin wird allerdings mit Nachdruck darauf hingewie- sen, dass sowohl das systematische Nichtbezahlen von öffentlich-rechtlichen Forderungen wie Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern als auch insbe- sondere eine Anhäufung von Konkursandrohungen (Giroud/Theus Simoni, a.a.O., Art. 174 SchKG N 26b und 26e) grundsätzlich Indizien gegen die Zah- lungsfähigkeit sind. Zudem ist die Begleichung von Schulden der Konkursitin aus dem Privatvermögen eines Gesellschafters/Aktionärs grundsätzlich nicht geeignet, die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zu beurteilen sind nicht die privaten finanziellen Verhältnisse eines Gesellschafters, sondern die Le- bensfähigkeit des schuldnerischen Betriebs (Giroud/Theus Simoni, a.a.O., Art. 174 SchKG N 26c). Bei einem neuerlichen Konkursbegehren wür-
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den deshalb weit höhere Anforderungen an die Zahlungsfähigkeit und die Be- gründung, weshalb trotz Geschäftsgewinn Betreibungen vorliegen, gestellt werden. Vorliegend kann die Zahlungsfähigkeit im Hinblick auf das Kontogut- haben und die glaubhaft gemachte Auftragslage wie erwähnt gerade noch als gegeben angesehen werden. Die hier gewährte Gutheissung der Beschwerde erfolgt aber im Sinne einer letzten Chance.
5. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen.
a) Die Kantonsgerichtskasse hat der Beschwerdegegnerin vom von der Beschwerdeführerin hinterlegten Betrag die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 (Vi-act. A, Dispositivziffer 3) auszuzahlen.
b) Die Beschwerdeführerin verursachte das erstinstanzliche Verfahren durch Nichtbezahlen der zu tilgenden Forderung bis zur Konkurseröffnung, weshalb die erstinstanzliche Regelung der Gerichtskosten (Vi-act. A, Disposi- tivziffer 3) weiterhin angemessen ist (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Die ihr aufer- legten Gerichtskosten wurden dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin ent- nommen, sodass diese bereits getilgt sind.
c) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen, nachdem sie das Verfahren durch Nichtbe- zahlen der Forderung bis zur erfolgten Konkurseröffnung verursachte (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Diese werden dem vorgeschossenen Betrag entnommen. Mangels Antrags (KG-act. 6) ist der nicht anwaltlich oder anderweitig berufs- mässig vertretenen Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 68 Abs. 2 ZPO, Art. 27 Abs. 1 SchKG) im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzu- sprechen, zumal sie einen Aufwand ohnehin nicht bezifferte.
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d) Die Beschwerdeführerin als Schuldnerin hat die Kosten des Konkursam- tes, die nach dem erstinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheid entstanden, zu tragen (vgl. Art. 68 Abs. 1 SchKG; vgl. Nordmann, in: Staehe- lin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I,
3. A. 2021, Art. 169 SchKG N 12; OG SO vom 3. September 1998, in: SOG 1998 Nr. 16, S. 32 ff., S. 33). Die Kantonsgerichtskasse hat den Rest des von der Beschwerdeführerin hinterlegten Betrags von Fr. 5’500.00 (Fr. 5’800.00 [vgl. KG-act. 2] abzgl. Fr. 300.00 [s.o., E. 6a]) dem Konkursamt Höfe zu über- weisen. Dieses hat der Beschwerdegegnerin aus dem überwiesenen Betrag einen allenfalls noch offenen Restbetrag der Konkursforderung (inkl. Zinsen und Kosten) auszuzahlen und unter Verwendung des Restbetrags mit der Be- schwerdeführerin über seine Kosten abzurechnen. Den vom Bezirksgericht dem Konkursamt überwiesenen Restkostenvorschuss von Fr. 3’200.00 (Vi- act. A, Dispositivziffer 3) hat das Konkursamt der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten;
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beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der angefochte- nen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 26. Janu- ar 2026 (ZES 2025 982) aufgehoben und das Konkursbegehren abge- wiesen.
2. Der Antrag betreffend Berichtigung des Handelsregistereintrags wird abgewiesen.
3. Das Konkursamt Höfe wird angewiesen, unter Verwendung des von der Kantonsgerichtskasse zu überweisenden Betrags von Fr. 5’500.00 der Beschwerdegegnerin eine allenfalls noch offene Restforderung auszu- zahlen und mit der Beschwerdeführerin (Schuldnerin) über seine Kosten abzurechnen sowie der Beschwerdegegnerin (Gläubigerin) den vom Be- zirksgericht Höfe überwiesenen Restkostenvorschuss von Fr. 3’200.00 zurückzuerstatten.
4. Die Kantonsgerichtskasse wird angewiesen, vom hinterlegten Betrag Fr. 5’500.00 an das Konkursamt Höfe zu überweisen und der Be- schwerdegegnerin Fr. 300.00 auszuzahlen.
5. Es wird davon Vormerk genommen, dass die erstinstanzlichen Gerichts- kosten von Fr. 300.00 getilgt sind.
6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
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7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine Konkurssache im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
8. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R, inkl. Kopie KG-act. 11), die C.________ (1/R, inkl. Kopie KG-act. 10), das Grundbuch- und Kon- kursamt Höfe (je 1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsre- gisteramt des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand 5. März 2026 amu