stationäre Massnahme
Kantonsgericht Schwyz
Verfügung vom 4. Mai 2026 STK 2026 18
Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann.
In Sachen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________,
gegen
Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, Privatkläger und Berufungsgegner,
betreffend stationäre Massnahme (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 10. Dezember 2025, SGM 2024 2);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
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Erwägungen
- die Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Be- zirksgerichts Höfe vom 10. Dezember 2025 am 19. Dezember 2025 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO) und der Amtsleitung der Staatsan- waltschaft das begründete Urteil am 1. April 2026 zugestellt wurde (s. Zustell- beleg);
- innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, die am 21. April 2026 endete, keine Berufungserklärung einging;
- die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvor- schriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV 157, E. 2.1 f.; Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. A. 2023, Art. 399 StPO N 1 und 3; Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 399 StPO N 10 f.; a.M. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 399 StPO N 10 f. und Art. 403 StPO N 4);
- damit die Staatsanwaltschaft die Berufung zwar anmeldete, aber nicht er- klärte, was einem nachträglichen Verzicht gleichzusetzen ist, weshalb praxis- gemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren ist, son- dern die Berufung gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial abgeschrieben werden kann (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
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Dispositiv
verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt ab- geschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), Rechtsanwältin C.________ (2/R), D.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldung an die Kantonspolizei Schwyz) und an die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv)
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand 4. Mai 2026 amu