Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

ZK2 2021 76

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 11. Februar 2022

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin,

gegen

Handelsregister des Kantons Schwyz, Postfach 1185, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz, Gesuchsteller und Berufungsgegner,

betreffend

Organisationsmangel/konkursamtliche Liquidation

(Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 16. November 2021, ZES 2021 461/611);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- die Vorinstanz am 16. November 2021 verfügte, die Bestimmung eines Domizils für die A.________ AG unterbleibe, die Gesuchsgegnerin mit Sitz in Freienbach werde aufgelöst, die Liquidation der Gesuchsgegnerin nach den Vorschriften über den Konkurs werde angeordnet und das Konkursamt Höfe mit der Durchführung beauftragt sowie die Gerichtskosten würden der Gesuchsgegnerin auferlegt (vgl. angefochtene Verfügung);

- die Gesuchsgegnerin mit Berufung vom 23. November 2021 diesen Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);

- sie mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 aufgefordert wurde, bis spätestens am Mittwoch, 5. Januar 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 zu bezahlen, sie den Kostenvorschuss jedoch nicht leistete (KG-act. 5);

- ihr mit Verfügung vom 14. Januar 2022 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum Donnerstag, 27. Januar 2022 gesetzt und ihr für den Unterlassungsfalle Nichteintreten auf die Berufung angedroht wurde (KG-act. 11);

- sie den Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlte, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

- das Nichteintreten auf eine Berufung in die Kompetenz des Präsidenten fällt (§ 40 Abs. 2 JG);-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.

Zufertigung an die Parteien (je 1/R), das Konkursamt Höfe (1/R), das Grundbuchamt Höfe (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

11. Februar 2022 kau

ZK2 2021 76

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 e Art. 72 — letto nella versione del 1 gennaio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 101 e Art. 106 — letto nella versione del 1 gennaio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.