ZK2 2022 7
Kammer
Kantonsgericht Schwyz
Beschluss vom 30. Mai 2022
ZK2 2022 7
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________, Gesuchstellerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________, Gesuchsgegner und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
vorsorgliche Massnahmen (Prozesskostenvorschuss)
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 21. Januar 2022, ZES 2022 24);-
hat die 2. Zivilkammer,
Erwägungen
1. Die Gesuchstellerin reichte am 27. November 2020 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe ein Scheidungsbegehren nach Art. 112 ZGB sowie ein Gesuch um Erlass verschiedener vorsorglicher Massnahmen ein (KG-act. 1/4). Mit Verfügung vom 19. April 2021 wurde die Vereinbarung der Parteien vom 5. März 2021 betreffend die vorsorglichen Massnahmen genehmigt (angef. Verfügung, S. 3).
Am 27. September 2021 begründete die Gesuchstellerin die Scheidungsklage und beantragte mit Rechtsbegehren Ziff. 7 die Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von einstweilen Fr. 20‘000.00 (Vi-act. A/I). Der Gesuchsgegner verlangte mit Klageantwort vom 5. Januar 2022 die Abweisung dieses Antrags (Vi-act. A/II, Antrag Ziff. 2, Begründung S. 42). Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses ab (angef. Verfügung, Vi-act. A, Dispositivziffer 1).
Dagegen erhob die Gesuchstellerin Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. Es sei die Verfügung vom 21. Januar 2022 des Bezirksgerichts Höfe betreffend das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin zur Deckung der Gerichts- und Anwaltskosten einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von einstweilen CHF 20’000.- zu bezahlen.
3. Eventualiter sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin zur Deckung der Gerichts- und Anwaltskosten einen Prozesskostenvorschuss für den Zeitraum seit Eingabe des Gesuches um Prozesskostenvorschuss bis und mit Verfügung des vorinstanzlichen Entscheides in der Höhe von einstweilen CHF 15’000.- zu bezahlen.
4. Subeventualiter sei die Verfügung vom 21. Januar 2022 des Bezirksgerichts Höfe an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Vorinstanz anzuweisen, der Berufungsklägerin ein ausreichendes rechtliches Gehör zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsbeklagten.
Mit Berufungsantwort vom 18. Februar 2022 beantragte der Gesuchsgegner die vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (KG-act. 6).
Die Parteien reichten am 17. März 2022 (Gesuchstellerin, KG-act. 10) und am 31. März 2022 (Gesuchsgegner, KG-act. 12) je eine weitere Stellungnahme ein.
2. Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen des Vorderrichters zu den Voraussetzungen des Prozesskostenvorschusses (Mittellosigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Leistungsfähigkeit der Gegenpartei), zur Darlegungs- und Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei (angef. Verfügung, E. 1) sowie zum massgebenden Zeitpunkt für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse (angef. Verfügung, E. 2, Abs. 1) kann verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG; Urteil BGer 5A_704/2015 vom 22. März 2016, E. 3.2).
a) In formeller Hinsicht macht die Gesuchstellerin geltend, die Vorinstanz habe Art. 152 ZPO sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO und Art. 29 BV) verletzt, als sie den vom Gesuchsgegner in der Klageantwort vom 5. Januar 2022 eingereichten Beleg Nr. 67 zur Begründung ihrer Verfügung vom 21. Januar 2022 verwendete, ohne dass sie sich dazu habe äussern können. Die ihr gewährte Frist zur Ausübung des Replikrechts sei noch bis am 22. Februar 2022 gelaufen, weshalb sie noch keine Möglichkeit gehabt habe, dazu Stellung zu nehmen. Trotzdem habe die Vorinstanz die Behauptung des Gesuchsgegners, sie habe beim Verkauf der Liegenschaft zusätzlich EUR 400'000.00 erhalten, als ausschlaggebende Erklärung verwendet, dass sie zu einem stattlichen Vermögen gekommen sei. Die Gesuchstellerin habe den Beleg Nr. 67 noch nie gesehen, nicht unterzeichnet und nie einen Betrag über EUR 400‘000.00 erhalten. Der Gesuchsgegner habe diesen Beleg rechtswidrig erlangt (KG-act. 1, S. 9-12).
b) Der Entscheid über die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses im Rahmen des Scheidungsverfahrens gilt als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 261 ff. ZPO (vgl. Beschluss vom 28. Januar 2019, ZK2 2018 28 E. 4; vgl. auch OGer ZH PC170014-O/U vom 15. September 2017 E. 2.1), für die das summarische Verfahren anwendbar ist (Art. 248 lit. d ZPO). Grundsätzlich wird das summarische Verfahren mit der Erstattung der Stellungnahme des Gesuchsgegners abgeschlossen und der Aktenschluss tritt nach einmaliger Äusserung beider Parteien ein (Mazan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 253 ZPO N 15; Klingler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 252 ZPO N 31 ff.). Jedoch steht den Parteien gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK in allen Verfahren ein unbedingtes Replikrecht zu, d.h. ein unbedingter Anspruch darauf, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen zu können, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten (BGE 144 III 117 E. 2.1; BGE 138 I 154 E. 2.3.3; BGE 137 I 195 E. 2.3.1; BGE 133 I 100 E. 4.3-4.7). Das Replikrecht hängt nicht von der Entscheidrelevanz der Eingaben ab. Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die von den übrigen Verfahrensbeteiligten eingereichten Eingaben der Partei vor Erlass des Entscheids zugestellt werden, damit sie sich darüber schlüssig werden kann, ob sie sich dazu äussern will oder nicht (BGE 137 I 195 E. 2.3.1; Urteil BGer 5A_1022/2015 vom 29. April 2016 E. 3.2.1). Nach der Zustellung zur Kenntnisnahme ist das Gericht gehalten, eine angemessene Zeitspanne mit dem Entscheid zuzuwarten. Vor Ablauf von zehn Tagen darf es im Allgemeinen nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen. Diese Wartefrist für das Gericht schliesst die Zeit, welche die Partei zur Übermittlung ihrer (Replik-)Eingabe benötigt, bereits ein (Zugangsprinzip, BGer 5A_1022/2015 vom 29. April 2016 E. 3.2.2).
c) Die vorinstanzlichen Akten bestehen aus der Begründung der Scheidungsklage vom 27. September 2021 (Vi-act. A/I) und der Klageantwort vom 5. Januar 2022 (Vi-act. A/II) im Scheidungsverfahren ZEO 2020 65, d.h. aus den ersten Rechtsschriften im ordentlichen Hauptverfahren. Verfahrensleitende Verfügungen im vorliegenden Massnahmenverfahren (ZES 2022 24), insbesondere betreffend die Zustellung der Rechtsschriften an die jeweilige Gegenpartei, sind nicht vorhanden. Vielmehr erliess der Vorderrichter im summarischen Massnahmenverfahren ZES 2022 24 als einzige Handlung die angefochtene Verfügung vom 21. Januar 2022, die gleichentags verschickt wurde (KG-act. 1/3 in fine) und der gesuchstellerischen Rechtsanwältin am 24. Januar 2022 zuging (vgl. Eingangsstempel auf der Beilage zu KG-act. 1/3). Am 27. Januar 2022 beantragte die Gesuchstellerin im ordentlichen Scheidungsverfahren (ZEO 2020 65) die Fristerstreckung zur Einreichung einer schriftlichen Replik, worauf ihr mit Verfügung vom 31. Januar 2022 die Frist bis am 22. Februar 2022 erstreckt wurde (KG-act. 1/10). Mit anderen Worten erging die angefochtene Verfügung während laufender Replikfrist im ordentlichen Scheidungsverfahren und ohne dass die Gesuchstellerin Kenntnis davon hatte, dass der Vorderrichter währenddessen über ein einzelnes Rechtsbegehren (Prozesskostenvorschuss) in einem summarischen Massnahmenverfahren zu entscheiden gedachte. Im Scheidungsverfahren durfte sich die Gesuchstellerin demnach darauf verlassen, dass sie innert der laufenden Replikfrist zu den neuen Behauptungen in der Klageantwort Stellung nehmen kann. Dagegen hatte sie im Massnahmenverfahren mangels Kenntnis keine Möglichkeit für eine Stellungnahme. Damit verletzte der Vorderrichter ihr Replikrecht.
d) Eine Gehörsverletzung führt nicht zwingend zu einer Rückweisung des Prozesses an die Vorinstanz. Die Verletzung kann ausnahmsweise geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt, der Rechtsmittelinstanz die gleiche Prüfungsbefugnis wie der ersten Instanz zusteht, der betroffenen Partei dadurch kein Nachteil erwächst und die gleichen Mitwirkungsrechte wie vor der Vorinstanz bestehen. Selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist es unter den genannten Voraussetzungen möglich, von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache (Art. 29 Abs. 1 BV) nicht zu vereinbaren wären (Sutter-Somm/Chevalier, in: in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 53 ZPO N 27 f.; BGE 133 I 201 E. 2.2; Urteil BGer 5A_2/2016 vom 28. April 2016, E. 2.2). Die nachträgliche Heilung der Gehörsverletzung soll aber die Ausnahme bleiben, zumal dadurch eine Gerichtsinstanz verloren geht (Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 53 ZPO N 34).
Vorliegend ist eine Heilung grundsätzlich möglich, weil die Berufungsinstanz über volle Kognition verfügt (Art. 310 ZPO). Die Gesuchstellerin hatte im Zeitpunkt der Berufung Kenntnis von der Klageantwort im Scheidungsverfahren, sodass sie in der Berufungsbegründung zu den monierten Behauptungen inklusive Beilage Stellung nehmen konnte. Zudem äusserte sie sich ein zweites Mal im Rahmen ihres Replikrechts zur Berufungsantwort. Unter diesen Umständen würde die Rückweisung an den Vorderrichter einem Leerlauf gleichkommen, der zu unnötigen Verfahrensverzögerungen führen würde, sodass es sich rechtfertigt, die Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten.
3. In materieller Hinsicht ist zunächst der Zeitpunkt für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin umstritten. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass der Vorderrichter auf den Zeitpunkt der Begründung der Scheidungsklage am 27. September 2021 abstellte. Die Gesuchstellerin ist demgegenüber der Ansicht, dass die Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens am 27. November 2020 massgebend sei (KG-act. 1, S. 12).
Mit der Eingabe vom 27. November 2020 stellte die Gesuchstellerin einerseits ein Ehescheidungsgesuch und andererseits ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens (ZEO 2020 65). Der Antrag Ziffer 6 des Massnahmengesuchs betrifft die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses (KG-act. 1/4). In der Begründung wird nicht deutlich erklärt, ob der Vorschuss nur für das Massnahmenverfahren oder (auch) für das Scheidungsverfahren verlangt wird. Aus der formellen Einordnung des Antrags in den optisch separat aufgeführten Anträgen zum Massnahmengesuch und der fehlenden Formulierung „für das Scheidungsverfahren“ muss aber geschlossen werden, dass der Vorschuss nur im Massnahmenverfahren verlangt wurde, und auch aus der Begründung bezüglich Kostenvorschuss wird nicht klar, ob der Vorschuss auch im Scheidungsverfahren gefordert wurde (die Rede ist vom „vorliegenden Verfahren“, von der Führung „eines Prozesses“, dem „vorliegenden Prozesses“, von „familienrechtlichen Verfahren“ o.ä., vgl. Rz. 34-37 KG-act. 1/4). Die Verfügung vom 19. April 2021 schloss das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen ab (ZES 2020 635). Die Gerichtskosten wurden den Parteien gemäss Regelung in der genehmigten Vereinbarung vom 5. März 2021 je hälftig auferlegt. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (KG-act. 1/5, Dispositivziffer 5 und 6). Nebst der Genehmigung der Vereinbarung wurde das Verfahren „im Übrigen“ als erledigt am Protokoll abgeschrieben (KG-act. 1/5, Dispositivziffer 2). Folglich wurden sämtliche Anträge im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen, inklusive Prozesskostenvorschuss, mit der Verfügung vom 19. April 2021 abschliessend geregelt. Diese Verfügung erwuchs mangels anderer Hinweise unangefochten in Rechtskraft. Daran ändert auch nichts, dass die Gesuchstellerin (womöglich) der Ansicht war, der Antrag betreffend Prozesskostenbevorschussung sei noch nicht erledigt worden (vgl. die Ausführungen zum Telefonat mit dem Vorderrichter in KG-act. 10, S. 8). Der Antrag Ziffer 7 in der Begründung der Scheidungsklage (KG-act. 1/7) ist damit als neues Gesuch betreffend Prozesskostenbevorschussung für das Scheidungsverfahren (ZEO 2020 65) anzusehen. Die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin sind demnach im Zeitpunkt der Klagebegründung, d.h. am 27. September 2021, zu beurteilen.
4. Zur Voraussetzung der Mittellosigkeit erwog der Vorderrichter, die Gesuchstellerin habe es unterlassen, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse hinreichend darzulegen, geschweige denn zu belegen. Im Rahmen der Klagebegründung habe sie zwar Ausführungen zum Bedarf und zum Einkommen der Parteien angebracht. Sie habe sich aber nicht näher dazu geäussert, wie sie ihren Bedarf von angeblich Fr. 6‘520.00 decke, seien doch die Unterhaltszahlungen des Gesuchsgegners von monatlich Fr. 5‘000.00 laut eigenen Angaben ihre einzige Einnahmequelle. Ob das Darlehen von EUR 100‘000.00, das sie von Freunden erhalten habe, bereits gebraucht bzw. verbraucht sei, bleibe offen. Soweit der Gesuchsgegner vorbringe, die Gesuchstellerin habe die Liegenschaft in Istanbul am 10. Dezember 2020 zu einem Preis von ca. Fr. 101‘800.00 heimlich verkauft und „ausseramtlich“ weitere EUR 400‘000.00 erhalten, erwecke der eingereichte Beleg 67 zumindest den Anschein für eine Geldüberweisung zugunsten der Gesuchstellerin. Sodann habe die Gesuchstellerin selber beantragt, dass die güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 100‘000.00, die am 5. März 2021 vereinbart worden sei, mit der „effektiv bezahlten Akontozahlung von Fr. 100’00.00 gemäss Vereinbarung vom 5. März 2021“ zu verrechnen sei. Unter diesen Umständen erscheine es glaubhaft, dass die Gesuchstellerin seit Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens zu substantiellem Vermögen gekommen sei. Dass dieses Vermögen im Zeitpunkt der Gesuchstellung bereits erheblich abgenommen habe, mache sie nicht geltend. Die Gesuchstellerin vermöge ihre prozessuale Bedürftigkeit nicht glaubhaft zu machen (angef. Verfügung, E. 2).
a) Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe ihre Einkommens-, Vermögens- und Bedarfsverhältnisse in der Klagebegründung hinreichend glaubhaft gemacht. Bis am 27. November 2020 habe sie einen lediglich fiktiven Lohn vom Gesuchsgegner erhalten. Der Gesuchsgegner habe nicht bestritten, dass sie über kein Vermögen verfüge und nur von den Unterhaltszahlungen des Gesuchsgegners von Fr. 3‘000.00 lebe. In der Klagebegründung habe sie ihren Bedarf ausführlich begründet und belegt. Das Darlehen, das sie von einem Freund erhalten habe, habe der Finanzierung ihres Lebensunterhalts bis zur gerichtlichen Verhandlung gedient und habe zeitnah zurückbezahlt werden müssen. In der Vereinbarung vom 5. März 2021 sei ihr denn auch ein Betrag von Fr. 100‘000.00 zugesprochen worden. In ihrer finanziellen Lage hätte sie auch keinen Kredit aufnehmen können (KG-act. 1, S. 5 ff.).
b) Das Gesuch um Prozesskostenbevorschussung erfolgte als ein Rechtsbegehren im Rahmen der Anträge zu den Scheidungsnebenfolgen (Vi-act. A/I, S. 2 f.). In der Begründung des Antrages verwies die Gesuchstellerin auf die dortigen vorstehenden Ausführungen (Vi-act. A/I, S. 27). Die Einkommens- und Bedarfsverhältnisse der Parteien stellte sie im Hinblick auf die Unterhaltsberechnungen dar (Vi-act. A/I, S. 12-22). Unter dem Titel „Güterrechtliche Auseinandersetzung“ erklärte sich die Gesuchstellerin auch zu den Vermögensverhältnissen der Parteien (Vi-act. A/I, S. 23-26). Ein derartiges Vorgehen ist üblich und sinnvoll, andernfalls müssten in der gleichen Rechtsschrift zwei Mal die finanziellen Verhältnisse der Parteien begründet werden. Dem Vorderrichter war es ohne Weiteres möglich, die finanzielle Lage der Gesuchstellerin anhand der Klagebegründung und der Klageantwort zu beurteilen, zumal der beschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt (für die unentgeltliche Rechtspflege: Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 845; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 119 ZPO N 13).
c) Neben dem Einkommen ist bei der Beurteilung der Mittellosigkeit auch das Vermögen jeglicher Art, sowohl bewegliches als auch unbewegliches, beizuziehen (Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 182; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 117 ZPO N 7). Der gesuchstellenden Person obliegt insofern eine Mitwirkungspflicht, als sie ihre Einkommens- und Vermögenssituation darzulegen hat (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Kommt sie dieser Obliegenheit nicht oder nur mangelhaft nach, hat sie insofern die Folgen zu tragen, als das Gericht die Mittellosigkeit verneinen kann (Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 791; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 119 N 7).
Die Gesuchstellerin gab zwar an, über kein namhaftes Vermögen zu verfügen (Vi-act. A/I, S. 27). Nachdem der Gesuchsgegner ihr unbestrittenermassen Unterhaltszahlungen überweist, muss sie aber über mindestens ein Konto verfügen. Der Klagebegründung ist nicht zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin einen Kontoauszug oder Ähnliches, woraus die Höhe ihres (angeblich geringen) Vermögens ersichtlich wäre, beigelegt oder als Beweis offeriert hätte. Vielmehr listete sie das hohe eheliche Vermögen der Parteien auf (Vi-act. A/I, S. 24), ohne zu bezeichnen, welche Vermögenswerte welcher Partei zuzuordnen seien. Somit erscheint es glaubhaft, dass einige der Vermögenswerte auf die Gesuchstellerin lauten. Zudem einigten sich die Parteien in der mit Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 19. April 2021 (ZES 2020 635) genehmigten Vereinbarung, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 100'000.00 in zwei Raten akonto Güterrecht bezahle (KG-act. 1/5, Dispositivziffer 1.7). Einen weiteren Betrag von EUR 100'000.00 erhielt die Gesuchstellerin aus ihrem Freundeskreis als Darlehen (Vi-act. A/I, S. 17). Schliesslich räumte die Gesuchstellerin ein, für den Verkauf einer Liegenschaft in der Türkei am 10. Dezember 2020 mindestens Fr. 100'000.00 erhalten zu haben (KG-act. 1, S. 10; vgl. KG-act. 1/11). Somit ist glaubhaft, dass der Gesuchstellerin im Jahr vor der Gesuchstellung ein Vermögen von Fr. 200'000.00 und EUR 100'000.00 zufloss. Davon wäre ihr ein Teil als Notgroschen zu belassen (vgl. Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 183), der in der Regel den Bedarf für ein bis zwei Monate umfasst (Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz des Kantons Schwyz vom 3. November 2003, Ziff. I). Selbst bei einem von der Gesuchstellerin geltend gemachten Bedarf von Fr. 6‘520.00 pro Monat (KG-act. 1, S. 6) ergäbe sich nur ein Freibetrag von Fr. 13‘040.00. Dass die Gesuchstellerin das restliche Vermögen, d.h. mehr als Fr. 250‘000.00, im Zeitpunkt der Gesuchstellung am 27. September 2021 vollständig verbraucht hätte, wies sie nicht nach. Die Gesuchstellerin konnte demnach nicht glaubhaft darlegen, dass ihr Vermögen nicht zur Begleichung der Prozesskosten genügt. Die Mittellosigkeit ist deshalb zu verneinen.
Demzufolge kann offengelassen werden, ob die Gesuchstellerin mit ihrem Einkommen ihren prozessualen Bedarf decken kann. Die Berufung ist jedenfalls abzuweisen.
5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der unterliegenden Gesuchstellerin (Berufungsführerin) aufzuerlegen und die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegner zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar praxisgemäss (vgl. etwa Beschlüsse ZK2 2021 31 vom 22. Februar 2022, E. 10; ZK2 2020 18 vom 21. Oktober 2021, E. 7.b; ZK2 2020 16 vom 3. Dezember 2020, E. 6b) auch im Berufungsverfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00 (§ 10 GebTRA). Für die elfseitige Berufungsantwort (KG-act. 6) und die neunseitige Stellungnahme (KG-act. 12) erscheint angesichts des beschränkten Themas des Streitgegenstands, des nicht geringen Streitwerts und der nicht einfachen finanziellen Verhältnisse eine Entschädigung von Fr. 2‘400.00 angemessen. Im Rechtsmittelverfahren beantragte die Gesuchstellerin weder einen Prozesskostenvorschuss noch die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 Abs. 5 ZPO);-
beschlossen:
Die Berufung wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘800.00 werden der Berufungsführerin auferlegt.
Die Berufungsführerin hat den Berufungsgegner für das Berufungsverfahren mit Fr. 2‘400.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 20‘000.00.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
1. Juni 2022 kau
ZK2 2022 7
Art. 112 ZGBart. 112 CCart. 112 CC
§ 45 JG
Art. 152 ZPOart. 152 CPCart. 152 CPC
Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 261 ZPOart. 261 CPCart. 261 CPC
Art. 248 ZPOart. 248 CPCart. 248 CPC
Art. 253 ZPOart. 253 CPCart. 253 CPC
Art. 252 ZPOart. 252 CPCart. 252 CPC
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
BGE 144 III 117ATF 144 III 117DTF 144 III 117
BGE 138 I 154ATF 138 I 154DTF 138 I 154
BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195
BGE 133 I 100ATF 133 I 100DTF 133 I 100
BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC
BGE 133 I 201ATF 133 I 201DTF 133 I 201
Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC
Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC
Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC
Art. 119n 7art. 119n 7art. 119n 7
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC