Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

ZK2 2025 37

Präsidial

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 25. Juli 2025

ZK2 2025 37

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiberin Heidi Dörig.

In Sachen

A.________, Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. Stadtgemeinde Zürich,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch die Stadtpolizei Zürich, Abteilung Finanzen, Bahnhofquai 5, 8023 Zürich, 2. Staat Zürich,

Beklagter und Beschwerdegegner,

vertreten durch das Statthalteramt des Bezirkes Zürich, Löwenstrasse 17, 8090 Zürich, 3. Staat Zürich,

Beklagter und Beschwerdegegner,

vertreten durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 8090 Zürich,

betreffend

negative Feststellungsklage

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 11. April 2025, ZEV 2025 35);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 12. Mai 2025 (Postaufgabe: 14. Mai 2025) gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 11. April 2025 (ZEV 2025 35) mit Schreiben vom 18. Juni 2025 zurückzog (KG-act. 16), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang die infolge Rückzugs reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

- er die Beschwerdegegner mangels Anträgen sowie mangels wesentlicher Umtriebe nicht zu entschädigen hat (Art. 95 Abs. 3 ZPO);

- über die Verfahrensabschreibung gestützt auf § 40 Abs. 2 präsidial entschieden werden kann;-

Dispositiv

verfügt:

Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass-gabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Be-deutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist zum einen unbestimmt und zum anderen tiefer als Fr. 30‘000.00

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, unter Beilage von KG-act. 8, 11, 11/1 und 12), die Beschwerdegegnerin 1 (1/R, unter Beilage von KG‑act. 8 und 12), den Beschwerdegegner 2 (1/R, unter Beilage von KG‑act. 8, 11, 11/1 und 12), den Beschwerdegegner 3 (1/R, unter Beilage von KG-act. 8, 11 und 11/1), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

25. Juli 2025 amu

ZK2 2025 37

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 72 e Art. 113 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 95, Art. 106 e Art. 241 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.