Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

BEK 2024 207

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 17. Januar 2025

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Luzern, Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

vertr. durch Staatsanwaltschaft Luzern, Postfach, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 4. Dezember 2024, ZES 2024 609);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

1.

Der Einzelrichter am Bezirksgericht March erteilte dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen SZ mit am 16. Dezember 2024 versandter Verfügung vom 4. Dezember 2024 definitive Rechtsöffnung für Fr. 180.00 (Verfahrenskosten eines Strafbefehls) nebst

5 % Zins seit 24. September 2024 und Fr. 120.00 (Busse) unter Prozesskostenfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin. Dagegen erhob B.________ namens der Gesuchsgegnerin Beschwerde, da laut seinem schon handschriftlich angebrachten Hinweis auf dem Rechtsvorschlag (KG-act. 1/2) nicht er, sondern ein Dritter „Verursacher der in Rede stehenden Busse“ sei. Die zur Verbesserung ihrer Eingabe innert laufender Rechtsmittelfrist aufgeforderte Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen.

2.

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, im vor­instanzlichen Verfahren vorgebracht zu haben, dass eine nicht ihr zurechenbare Person den Strafbefehl verursacht habe. Insofern ist der Einwand, eine andere Person als B.________ habe die betriebene Busse verursacht, im Beschwerdeverfahren neu und mithin unzulässig (Art. 326 ZPO). Abgesehen davon geht der Einwand am Thema des Verfahrens der definitiven Rechtsöffnung vorbei. Der Rechtsöffnungsrichter hat sich nicht mit der materiellen Richtigkeit des Strafbefehls zu befassen, sondern grundsätzlich nur zu prüfen, ob die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid beruht (vgl. Kren Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 80 SchKG N 2 und 5 m.H.). Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des für die Rechtsöffnung wesentlichen Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) in Bezug auf die Vollstreckbarkeit wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht.

3.

Aus diesen Gründen ist ohne Einholung einer Beschwerdeant­wort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) auf die Beschwerde präsidial

(§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO);-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem in dieser Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 300.00.

Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/A) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

17. Januar 2025 amu