Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

BEK 2025 82

Präsidial

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 4. Juli 2025

BEK 2025 82

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

vorsätzliche Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 12. Mai 2025, SEO 2024 25);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 12. Mai 2025 innert Frist Berufung erklärte (Art. 399 Abs. 3 StPO);

- der Beschuldigte mit Schreiben vom 3. Juli 2025 dem Kantonsgericht den Rückzug der Berufung erklärt (KG-act. 3);

- demnach das Verfahren zufolge Rückzugs des Rechtsmittels im Sinne von Art. 386 StPO nach §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG abzuschreiben ist;

- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen;-

Dispositiv

verfügt:

1. Das Berufungsverfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 3, sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen und an die KOST/Strafregister) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

4. Juli 2025 amu

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 e Art. 78 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.