Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

BEK 2025 96

Präsidial

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 5. August 2025

BEK 2025 96

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann.

In Sachen

Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________,

gegen

B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz sowie mehrfache Nachtruhestörung

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 5. Juni 2025, SEO 2024 32);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- die Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts March vom 5. Juni 2025 fristgerecht Berufung anmeldete (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO);

- das begründete Urteil am 18. Juli 2025 an die Parteien versandt wurde;

- die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 4. August 2025 dem Kantonsgericht mitteilte, sie verzichte auf die Einreichung einer Berufungserklärung (KG-act. 5);

- somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO) die Berufung praxisgemäss nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (vgl. Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zulasten des Staates gehen;-

Dispositiv

verfügt:

Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­-gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), Rechtsanwalt C.________ (2/R, unter Beilage des Berufungsverzichts vom 4. August 2025) sowie an die Vor­instanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldung) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

5. August 2025 amu

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 e Art. 78 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.