Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

STK 2021 18

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 6. August 2021

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Privatkläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. C.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, 2. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin E.________,

betreffend

fahrlässige schwere Körperverletzung, Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 8. Oktober 2020, SGO 2019 10);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- dass der Privatkläger gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts March vom 8. Oktober 2020 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);

- dass das begründete Urteil am 7. April 2021 an die Parteien versandt und dem Vertreter des Privatklägers zugestellt wurde (dazu vgl. KG-act. 4 Bestätigung der Zustellung durch den Rechtsvertreter);

- dass innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungserklärung des Privatklägers beim Kantonsgericht eingegangen ist, was auf einen Verzicht auf Berufungserklärung hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen;

- dass die Vorinstanz insgesamt betrachtet über die Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers entschied (angef. Urteil E. 6.2.1), so dass über die üblicherweise anfallende Besprechung des erstinstanzlichen Urteils im Hinblick auf einen Weiterzug sowie eine entsprechende, geringen Aufwand verursachende Berufungsanmeldung keine Entschädigung mehr ausgerichtet werden kann und der unentgeltliche Rechtsverterter nurmehr – nach dem Gesagten unbesehen der eingereichten Honorarnote – für die Umtriebe des unverhoffen Vertreterwechsels pauschal mit Fr. 200.00 (inkl. Auslagen und MWST; §§ und 6 GebTRA) zu entschädigen ist, wobei diesbezüglich der unentgeltliche Rechtsvertreter auf Art. 81. Abs 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO hingewiesen wird;-

Dispositiv

verfügt:

Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt G.________, wird im Sinne der Erwägungen mit Fr. 200.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt G.________ (1/R), Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, zur Mitteilung an die KOST; die Akten werden nach definitiver Erledigung des Verfahrens STK 2021 17 retourniert) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber

Versand

6. August 2021 kau

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 — letto nella versione del 1 gennaio 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 81, Art. 135, Art. 386, Art. 399 e Art. 403 — letto nella versione del 1 luglio 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.