Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

BEK 2020 187

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 18. Dezember 2020

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

Beschwerde (Feststellung der Rechtskraft)

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 26. Oktober 2020, SUM 2020 935);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 feststellte, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft March vom 29. Juni 2020 betreffend Nichtnachkommen der Meldepflicht innert 14 Tagen bei der zuständigen Behörde nach § 25 EMG gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) rechtskräftig sei und dabei erwog, der Beschuldigte habe fristgerecht am 14. Juli 2020 Einsprache gegen den Strafbefehl vom 29. Juni 2020 erhoben, der Beschuldigte habe ohne Angabe von Verhinderungsgründen sein Nichterscheinen an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme angekündigt und sei tatsächlich nicht erschienen, obwohl er explizit mit Schreiben vom 21. September 2020 auf die Gesetzesbestimmung von Art. 355 Abs. 2 StPO hingewiesen worden sei, wonach die Einsprache als zurückgezogen gelte, wenn die eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fernbleibe;

- dass der Beschuldigte die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 26. Oktober 2020 fristgerecht am 11. November 2020 in den Briefkasten des Bezirksgerichts March einwarf, wobei er den Text der Verfügung durchstrich und den Vermerk anbrachte: „Ungültig da keine Amtsperson und kein Vertrag“ (KG-act. 2) und dass diese „Eingabe“ vom Bezirksgericht March der Staatsanwaltschaft (KG-act. 2/2) und von dieser zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht übermittelt wurde (KG-act. 1);

- dass dem Beschuldigten mit Verfügung vom 19. November 2020 eine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe bis zum 30. November 2020, insbesondere zur Unterzeichnung der Eingabe und zur rechtsgenüglichen Begründung gesetzt wurde (KG-act. 4);

- dass der Beschuldigte diese Nachfristansetzung auf der Post nicht abholte (KG-act. 5), weshalb sie ihm am 30. November 2020 ein zweites Mal mit A+ zugestellt wurde (KG-act. 7);

- dass der Beschuldigte die mit A+ zugestellte Nachfristansetzung tatsächlich erhalten hat, sie jedoch unter Durchstreichung des Textes am 2. Dezember 2020 wiederum in den Briefkasten des Bezirksgerichts March einwarf (KG-act. 9), wobei er handschriftlich den folgenden Vermerk anbrachte: „kein Vertrag keine Beamten Nein Danke“;

- dass der Beschuldigte die „Eingabe“ vom 11. November 2020 innert der angesetzten Frist weder unterzeichnet noch begründet hat, weshalb auf die Eingabe gestützt auf Art. 110 Abs. 4 und Art. 385 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist;

- dass es sich bei der Strafbestimmung nach § 25 EMG (Gesetz über das Einwohnermeldewesen; SR-SZ 111.110) um eine Übertretung handelt und gemäss Art. 395 lit. a StPO die Verfahrensleitung die Beschwerde allein behandelt, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat;

- dass im Übrigen auch gestützt auf § 40 Abs. 2 JG über Nichteintreten präsidial entschieden werden kann;

- dass entsprechend dem Ausgang die Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

18. Dezember 2020 kau

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 110, Art. 355, Art. 385, Art. 395 e Art. 428 — letto nella versione del 1 febbraio 2020; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42 e Art. 78 — letto nella versione del 1 gennaio 2019; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.